Nordwest-Zeitung

Wntscheidu­ngen in einer Mehrhausge­meinschaft

Untergemei­nschaft in „Mehrhaus-WEG“auch finanziell eine eigene Gemeinscha­ft?

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Dogenannte Mehrhausge­meinschaft­en sind keine extrem ungewöhnli­chen Wohnungsei­gentumsgem­einschafte­n (WEG). Von einer Mehrhausge­meinschaft spricht man, wenn sich die einzelnen Eigentumsw­ohnungen nicht alle in demselben Gebäude befinden, sondern in baulich völlig getrennten Einheiten.

Je nach Größe der Gemeinscha­ft findet sich dann durchaus eine Regelung in der Gemeinscha­ftsordnung, dass die Eigentümer der Wohnungen je Gebäude eine Untergemei­nschaft bilden, die ihre eigenen Belange ohne die anderen Miteigentü­mer regeln kann. Das erscheint auf den ersten Blick sinnvoll, denn es interessie­rt die Bewohner von Haus 1 oft überhaupt nicht, was Haus 2 z.B. hinsichtli­ch der farblichen Gestaltung der Türen im Treppenhau­s beschließt. Warum sollte man also immer im großen „Gesamtforu­m“mit allen Miteigentü­mern abstimmen und beschließe­n?

Einheitlic­he WEG zu externen Partnern

Ein starkes Argument dafür, dass doch immer alle gemeinsam beschließe­n müssen ist, dass die WEG im Außenverhä­ltnis, also im Verhältnis zu externen Vertragspa­rtnern, nur als einheitlic­he WEG auftreten kann. Die Untergemei­nschaft als Teilgruppe ist kein eigenes Rechtssubj­ekt. Wenn also die Untergemei­nschaft eine bestimmte Maßnahme beschließt, die sie nur selbst betrifft, die aber von der WEG beauftragt und durchgefüh­rt wird, bleiben im Außenverhä­ltnis alle Eigentümer anteilig „haftbar“und damit jeden- falls mittelbar von der Maßnahme betroffen.

Es stellte sich also lange die Frage, ob in den Gemeinscha­ftsordnung­en der WEG zulässig und wirksam eine Untergemei­nschaft vorgesehen werden kann und dieser die Kompetenz eingeräumt werden kann, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführu­ng von Instandhal­tungs-, Instandset­zungsund Sanierungs­maßnahmen zu beschließe­n, die (nur) ein zu der jeweiligen Untergemei­nschaft gehörendes Gebäude betreffen.

Befugnisse innerhalb der Untergemei­nschaften

Der Bundesgeri­chtshof (V ZR 184/16) hat diese Frage nunmehr im Sinne der besseren Handhabbar­keit und im Sinne der einfachere­n Verwaltung der Immobilien entschiede­n. Er führt aus, dass die Gemeinscha­ftsordnung den Mitglieder­n der Untergemei­nschaften die Kompetenz einräumen kann, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführu­ng von Instandhal­tungs-, Instandset­zungs- und Sanierungs­maßnahmen zu beschließe­n, die ein zu der jeweiligen Untergemei­nschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursacht­en Kosten im Innenverhä­ltnis allein von den Mitglieder­n der jeweiligen Untergemei­nschaft zu tragen sind.

Neben juristisch­en Detailfrag­en hat der BGH insbesonde­re geklärt, weshalb eine solche Regelung möglich ist und wie eine solche Regelung aussehen muss:

Möglich ist die Regelung, weil es bei richtiger Handhabung in der WEG unwahrsche­inlich sei, dass die Miteigentü­mer aus den anderen Einheiten finanziell in Anspruch genommen werden würden. Die Regelung in der Gemeinscha­ftsordnung sei nur dann zulässig, wenn sie in Abweichung von § 16 II WEG zugleich bestimmt, dass die durch diese Maßnahmen verursacht­en Kosten im Innenverhä­ltnis allein von den Mitglieder­n der jeweiligen Untergemei­nschaft zu tragen sind. Da die Erteilung von Aufträgen zur Instandset­zung oder Sanierung nur dann ordnungsmä­ßiger Verwaltung entspreche, wenn die Aufbringun­g der Mittel gesichert ist, hat diese Kostenvert­eilung im Innenverhä­ltnis zur Folge, dass in den Beschlüsse­n der Untergemei­nschaften über die Durchführu­ng von Instandhal­tungs-, Instandset­zungs- und Sanierungs­maßnahmen eine Finanzieru­ng vorgesehen werden muss, die die übrigen Wohnungsei­gentümer nicht mit einbezieht, etwa indem die Maßnahme aus der von der Untergemei­nschaft getrennt gebildeten Instandhal­tungsrückl­age, aus den laufenden Wohngeldza­hlungen der Mitglieder der Untergemei­nschaft oder aus einer nur von diesen anteilig zu zahlenden Sonderumla­ge beglichen wird. Vor diesem Hintergrun­d stellt sich bereits die Inanspruch­nahme eines nicht der Untergemei­nschaft angehörend­en Wohnungs- oder Teileigent­ümers als äußerst unwahrsche­inlich dar. Sollte es gleichwohl zu einer solchen Inanspruch­nahme kommen, kann der betroffene Eigentümer bei den Mitglieder­n der jeweiligen Untergemei­nschaft Regress nehmen, die die mit der jeweiligen Maßnahme verbundene­n Kosten im Innenverhä­ltnis allein zu tragen haben.

P@ www.rae-wandscher.de

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