Nordwest-Zeitung

Dar ensihug für farblich gestaltete Produkte

EuGH-Urteil hat Schutz von Farbmarken deutlich verbessert

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Die Möglichkei­ten, bestimmte Farben markenrech­tlich schützen zu lassen, wurden gerade vom Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) erweitert (C-163/16). Dies bietet Unternehme­n interessan­te Perspektiv­en, dies es zu nutzen gilt.

Der Fall

Der CriAzösisc­he Designer Christian Louboutin ist vor allem für exklusive Damenschuh­e bekannt, die sich durch hohe Absätze und rote Schuhsohle­n auszeichne­n. 2010 meldete Louboutin die Farbe Rot für die Sohlen hochhackig­er Damenschuh­e als Marke an. Kurze Zeit später entzündete sich ein Streit mit einer holländisc­hen Tochter der Schuhkette Deichmann. Diese hatte ebenfalls hochhackig­e Damenschuh­e verkauft, deren Sohlen rot waren.

Louboutin versuchte, den Weiterverk­auf mithilfe seiner Marke zu untersagen, und die Sache ging in den Niederland­en vor Gericht. Das holländisc­he Gericht hatte allerdings Zweifel daran, ob die Marke als solche überhaupt schutzfähi­g sein kann. Es begründete die Zweifel damit, dass die Marke untrennbar mit der Form des Schuhs bzw. der Schuhsohle verbunden sei und daher möglicherw­eise unter das Verbot der Eintragung von Produktfor­men falle. Um eine europäisch einheitlic­he Regelung in diesem Zweifelsfa­ll zu erhalten, legte das holländisc­he Gericht die Sache dem EuGH vor.

Die Entscheidu­ng

Der EuGH entschied nun, dass eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrach­ten Farbe besteht, nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen fällt und insofern schutzfähi­g sein kann. Zur Begründung führte der EuGH unter anderem aus, dass sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle beziehe, sondern nur dazu diene, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen.

Bedeutung für die Praxis

Mit dieser Entscheidu­ng hat der EuGH den Schutz von Farbmarken deutlich verbessert. Das Gericht hat die Möglichkei­ten ausgeweite­t, bestimmte farbliche Gestaltung­en von Teilen eines Produkts markenrech­tlich abzusicher­n.

Unternehme­n, die Produkte mit einer farblich markanten Gestaltung herstellen und vertreiben, sollten daher einen Markenschu­tz für ihr Design in Erwägung ziehen.

P@ www.hsc-ol.de

Dr. Henning Hillers

Rechtsanwa­lt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrech­t sowie gewerblich­en Rechtsschu­tz

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