Dar ensihug für farblich gestaltete Produkte
EuGH-Urteil hat Schutz von Farbmarken deutlich verbessert
Die Möglichkeiten, bestimmte Farben markenrechtlich schützen zu lassen, wurden gerade vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) erweitert (C-163/16). Dies bietet Unternehmen interessante Perspektiven, dies es zu nutzen gilt.
Der Fall
Der CriAzösische Designer Christian Louboutin ist vor allem für exklusive Damenschuhe bekannt, die sich durch hohe Absätze und rote Schuhsohlen auszeichnen. 2010 meldete Louboutin die Farbe Rot für die Sohlen hochhackiger Damenschuhe als Marke an. Kurze Zeit später entzündete sich ein Streit mit einer holländischen Tochter der Schuhkette Deichmann. Diese hatte ebenfalls hochhackige Damenschuhe verkauft, deren Sohlen rot waren.
Louboutin versuchte, den Weiterverkauf mithilfe seiner Marke zu untersagen, und die Sache ging in den Niederlanden vor Gericht. Das holländische Gericht hatte allerdings Zweifel daran, ob die Marke als solche überhaupt schutzfähig sein kann. Es begründete die Zweifel damit, dass die Marke untrennbar mit der Form des Schuhs bzw. der Schuhsohle verbunden sei und daher möglicherweise unter das Verbot der Eintragung von Produktformen falle. Um eine europäisch einheitliche Regelung in diesem Zweifelsfall zu erhalten, legte das holländische Gericht die Sache dem EuGH vor.
Die Entscheidung
Der EuGH entschied nun, dass eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen fällt und insofern schutzfähig sein kann. Zur Begründung führte der EuGH unter anderem aus, dass sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle beziehe, sondern nur dazu diene, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen.
Bedeutung für die Praxis
Mit dieser Entscheidung hat der EuGH den Schutz von Farbmarken deutlich verbessert. Das Gericht hat die Möglichkeiten ausgeweitet, bestimmte farbliche Gestaltungen von Teilen eines Produkts markenrechtlich abzusichern.
Unternehmen, die Produkte mit einer farblich markanten Gestaltung herstellen und vertreiben, sollten daher einen Markenschutz für ihr Design in Erwägung ziehen.
P@ www.hsc-ol.de
Dr. Henning Hillers
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz