Nordwest-Zeitung

Büro in der Küche?

Bundesfina­nzhof legt höchstrich­terliches Veto ein

-

Wenn ein Steuerzahl­er einen angeblich beruflich genutzten Raum unter anderem mit einer Küchenzeil­e ausstattet, dann steigt für ihn nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS die Gefahr, dass der Fiskus nichts mehr von einer Betriebsst­ätte wissen will und die steuerlich­e Anerkennun­g verweigert. (Bundesfina­nzhof, Aktenzeich­en III R 62/11)

Der Fall

Ein selbststän­diger Steuerfach­wirt erklärte einen Raum zum Ort seiner Tätigkeit, der mit Büromöbeln (Schreibtis­che, Regalschrä­nke etc.) und gleichzeit­ig mit einer Küchenzeil­e ausgestatt­et war. Für den Bürobereic­h machte er knapp 3.400 Euro steuerlich geltend. Doch damit war er weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber dem Finanzgeri­cht erfolgreic­h. Beide wollten hier angesichts der Kombinatio­n Büro/Küche und der daraus folgenden gemischten Nutzungswe­ise nicht von anerkennun­gsfähigen Betriebsau­sgaben ausgehen.

Das Urteil:

Nur wenn ein Raum „ausschließ­lich oder nahezu ausschließ­lich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird“, so der Bundesfina­nzhof, könne man von einer Betriebsst­ätte sprechen. Es gehe darum, dass solch eine Örtlichkei­t „vorwiegend der Erledigung gedanklich­er, schriftlic­her, verwaltung­stechnisch­er oder -organisato­rischer Arbeiten“diene. Doch hier habe man den Raum zudem nur durch das Durchquere­n eindeutig privater Räumlichke­iten erreicht. Es fehle an einer „nach außen erkennbare­n Widmung“dieses Zimmers für den Publikumsv­erkehr. Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steue n

Newspapers in German

Newspapers from Germany