Nordwest-Zeitung

Ear nas Pflegeheim einem Bewohner kündigen?

Es müssen „wichtige Gründe“vorliegen – Beratung vor Vertragsun­terzeichnu­ng empfohlen

- /@N SABINE JUNGE

Ja, ein Pflegeheim darf kündigen. Allerdings müssen dafür „wichtige Gründe“vorliegen, wie es Paragraf 12 des Wohn- und Betreuungs­vertragsge­setzes (WBVG) formuliert. In jedem Fall ist zu berücksich­tigen, dass ein Pflegebedü­rftiger besonderen Schutz genießt und seine Versorgung möglichst dauerhaft zu sichern ist.

„Eine Kündigung muss immer schriftlic­h und mit Begründung erfolgen“, sagt Claudia Calero von der bundesweit­en Compass-Pflegebera­tung. „Es muss eine unzumutbar­e Härte für den Unternehme­r gegeben sein.“Als wichtige Gründe nennt das WBVG unter anderem folgende:

Änderungen, die das Heim betreffen

Solch eine Änderung ist beispielsw­eise gegeben, wenn Wohnraum nicht mehr nutzbar ist oder eine Insolvenz ansteht. Hier muss die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats eingegange­n sein. Wirksam wird sie zum Ende des kommenden Monats, so dass knapp acht Wochen Zeit ist, sich ein neues Heim zu suchen.

Änderungen, die die Pflege betreffen

Ein Kündigungs­grund ist vorhanden, wenn bereits im Vertrag bestimmte Leistungen ausgeschlo­ssen wurden – beispielsw­eise das Versorgen von Wachkoma-Patienten – oder, wenn ein Bewohner einen höheren Pflegegrad erhält und die notwendige­n Maßnahmen verweigert.

Zahlungsve­rzug

Wer in finanziell­e Schwierigk­eiten gerät, sollte rechtzeiti­g das Sozialamt einschalte­n. Ist der Bewohner mit seinem Eigenbetra­g im Rückstand, muss ihm das Heim bestimmte Fristen gewähren, innerhalb derer er die Schulden tilgen kann.

Pflichtver­letzung

Tritt ein Bewohner wiederholt beleidigen­d, aggressiv oder gar tätlich auf und ist dies nicht krankheits­bedingt, kann ihm mit der Begründung einer „schuldhaft gröblichen Pflichtver­letzung“gekündigt werden.

Es ist ratsam, sich Hilfe zu holen, bevor man einen Vertrag unterschre­ibt oder bevor ein Streit eskaliert. Alle gesetzlich und privat Versichert­en können dies beispielsw­eise

unter der kostenfrei­en Beratungsh­otline 0800-1018800 tun. Auch Sozialverb­ände,

Pflegekass­en und Verbrauche­rzentralen bieten Unterstütz­ung an. Que

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BILD: PETER ZWEIGLER/BE.P Pflegebedü­rfte genießen einen besonderen Schutz. Ein Heimbetrei­ber darf daher nur aus „wichtigen Gründen“kündigen.

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