Nordwest-Zeitung

Warmwasser auch im Sommer

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Im Hochsommer ist es vielleicht für viele Mieter nicht ganz so wichtig wie im Winter, jederzeit über Warmwasser aus den Leitungen zu verfügen. Trotzdem besteht ein unbedingte­r Anspruch darauf, der im Rahmen einer einstweili­gen Verfügung durchgeset­zt werden kann. (Landgerich­t Fulda, Aktenzeich­en 5 T 20091:)

Der Fall:

Eines Tages Ende Juni stellte eine Familie mit zwei Kindern (zwei und acht Jahre alt) fest, dass die Heizung in der gemieteten Wohnung nicht mehr funktionie­rte. Das hatte zur Folge, dass auch kein Warmwasser mehr verfügbar war. Trotz etlicher Versuche kam keine Kontaktauf­nahme zum Eigentümer zustande. Schließlic­h erließ das von den Mietern angerufene Amtsgerich­t eine einstweili­ge Verfügung, wonach die Versorgung mit Warmwasser wiederherg­estellt werden müsse. Der Eigentümer hatte zwar zwischenze­itlich für Abhilfe gesorgt, aber nun stritten beide Parteien noch um die gerichtlic­hen Auslagen.

Das Urteil:

Die Mieter hätten korrekt gehandelt, stellten die Richter fest, indem sie zunächst auf verschiede­nen Wegen um eine Abhilfe baten und schließlic­h vor Gericht zogen. „Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygi­ene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschlich­e Körper bei hohen Außentempe­raturen verstärkt zum Schwitzen neigt“, hieß es in der Urteilsbeg­ründung. Der Eigentümer musste Gerichtsko­sten und Prozesskos­tenhilfe in Höhe von rund 230 Euro bezahlen.

l:Qlle: LBS-Infodienst Re t und Steue n

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