Urteil im ifersuchtsdrama bestätigt
Ehefrau mit neun Messerstichen getötet – Familienvater aus Wardenburg scheitert mit Revision
Der Angeklagte hatte sich zu hart bestraft gesehen. Doch der Bundesgerichtshof teilt die Überzeugungen der Oldenburger Richter – und das bedeutet lange Haft.
KARLSRUHE WARDENBUR Der irakische Familienvater aus Wardenbur (Kreis Oldenbur ), der am 17. Mai 2017 seine Ehefrau im Beisein der fünf Kinder mit neun Messerstichen in Hals und Oberkörper etötet hatte, bleibt in Haft. Der Bundes erichtshof (BGH) hat die Revision des An ekla ten als unbe ründet verworfen. Der BGH teilte in allen Punkten die Überzeu un en und Feststellun en der Oldenbur er Schwur erichtskammer. Damit ist das Urteil rechtskräfti eworden. Das bestäti te am Freita Richter Frederik Franz, stellvertretender Pressesprecher des Land erichtes, auf Anfra e unserer Zeitun .
Die Kammer unter Vorsitz von Richter Sebastian Bührmann hatte die Tat als Totschla ewertet und den 37jähri en An ekla ten dafür zu einer Gefän nisstrafe von dreizehneinhalb Jahren verurteilt. Den ursprün lichen Ankla evorwurf des Mordes hatte das Gericht fallen lassen, weil ein Mordmerkmal nicht eindeuti festzustellen war. Der Mann hatte demnach nicht aus verletzter Ehre etötet, sondern aus Eifersucht. Zwar stellt auch dieses Motiv in der Re el ein Mordmerkmal dar, doch da der Eifersucht ein reales Geschehen zu runde la (die Frau war ihrem Mann tatsächlich fremd e an en), musste das Tatmotiv in einer ab eschwächten Form betrachtet werden. Unter anderem deswe en kam es nicht zu einem Schuldspruch we en Mordes.
Nach jesidischem Recht war es zu einer Trennun der Eheleute ekommen. Doch dann kamen die Eheleute noch einmal zusammen – mit fatalen Fol en, erklärte Richter Bührmann damals. Wie von Sinnen stach der An ekla te im Kinderzimmer der ehemals emeinsamen Wohnun in Wardenbur auf seine Ehefrau ein.
Oberstaatsanwalt Thomas Sander hatte auf Totschla plädiert und dafür die Höchststrafe (fünfzehn Jahre Gefän nis) efordert, Nebenklä ervertreter Dr. Kristian Stoffers we en Mordes lebenslan . Der An ekla te selbst hatte sich zu hart bestraft esehen. Über seine Anwälte rü te er die Beweisführun – allerdin s ohne Erfol .