Kein Widerruf bei Zustimmung zu Mieterhöhung
Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Vermietern – Wichtige Unterschiede zu Haustürgeschäften
KARLSRUHE/DPA – Mieter können ihre einmal gegebene Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Mieterhöhung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht widerrufen. Schriftlich begründete Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete seien vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst, begründete der für Wohnraummietverhältnisse zuständige Zivilsenat am Mittwoch in Karlsruhe seine Entscheidung (VIII ZR 94/17).
„Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor Fehlentscheidungen schützen“, sagte die Vorsitzende Richterin. Bei einer Mieterhöhung gebe es aber kein Informationsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen könne.
Innerhalb von zwei Wochen haben Verbraucher beispielsweise bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Kaufverträgen oder bei sogenannten Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht.
In dem Fall aus Berlin hatte ein Mieter seinem Vermieter – einem Unternehmen, das gewerblich Wohnungen vermietet – die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zunächst gegeben, dann aber wieder zurückgezogen. Seine Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge für zehn Monate von insgesamt 1211,80 Euro war bereits in den Vorinstanzen gescheitert.
Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist die Entscheidung überraschend, denn nach dem Gesetz gelte das Widerrufsrecht auch im Mietrecht. Der Eigentümerverband Haus & Grund hält die Entscheidung dagegen für absolut nachvollziehbar.