W50 Euro mit weniger Arbeitsstunden
Erhöhter Mindestlohn gilt auch für Minijobber – Was wird aus der „Gleitzone“bei Midijobs?
2019 gibt es zahlreiche ;eränderungen. E<perte Wolfgang Büser hat sich damit befasst.
KAMEN/OLDENBURG – Ob jemand 37 Stunden pro Woche arbeitet und seinen Lebensunterhalt damit verdient. Oder ob ein Nachbar nur 10 Stunden wöchentlich und auf „450 Euro-Basis“tätig ist, um etwas zum Familienunterhalt beizutragen. Oder ob jemand neben seinem Hauptjob dazuverdient. Stets handelt es sich um „Arbeitnehmer“, für die das Arbeitsrecht gilt. Für die „450er“hat der Gesetzgeber aber ab 2019 reichlich neues Sonderrecht vorgesehen. Hier kommen dazu einige Details.
An der Maximalhöhe eines Jobs auf 450-Euro-Basis, in dem ja auch nur 200 oder 300 Euro monatlich verdient werden könnten, hat sich nichts geändert. Das ergibt aufs Jahr gesehen einen Höchstver- dienst von 5400 Euro. Der Arbeitgeber zahlt dafür eine Pauschale in Höhe von 28 Prozent für die Renten- und Krankenversicherung. Darüber hinaus sorgt er auch für deren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Meist übernimmt er auch die zweiprozentige Pauschalsteuer, die zusätzlich anfällt; er kann sie aber auch der Minijobberin oder dem Minijobber vom Lohn abziehen. Übrigens: Minijobs in Privathaushalten kosten die „Arbeitgeber“nur eine Pauschale von zehn Prozent.
Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der 2018 noch 8,84 Euro pro Stunde beträgt und 2019 auf 9,19 Euro erhöht wird. Das erfordert im Grenzbereich gegebenenfalls ein Umdenken. Wer die 8,84 Euro pro Arbeitsstunde bezahlt bekommt (nach oben gibt’s ja keine Grenze), der erreicht den 450-Euro-MonatsHöchstbetrag nach knapp 51 Stunden (genau gerechnet: 450,84 Euro).
Wird von 2019 an 9,19 Euro für die Stunde gezahlt (und korrekt handelnde Arbeitgeber tun das), so kämen am Monatsende 468,69 Euro heraus. Das wäre dann aber kein „Minijob“mehr. Es würde Sozialversicherungspflicht eintreten. Die Folge: Arbeitgeber und Beschäftigte hätten sich die Sozialabgaben zu teilen: Die vorher pauschal vom Arbeitgeber gezahlten Beträge für die Renten- und Krankenversicherung würden entfallen – und es müsste „auf Steuerkarte“gearbeitet werden. Das wäre für die teilzeitbeschäftigten kein gutes Geschäft. Die Lösung: Es werden nur noch 48,5 Stunden pro Monat gearbeitet. Das ergibt im Monat 445,72 Euro – und bleibt damit im Minijob-Bereich. Die Erhöhung des Mindestlohnes wirkt sich hier also in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit aus. Wer die „450 Euro“bisher ausgeschöpft hat, der erhält dadurch natürlich nach der 9,19Mindestlohnzahlung nicht mehr Geld als vorher.
Und was gibt’s Neues beim Midijob?
Um einen Midijob handelt es sich dann, wenn mehr als 450 Euro im Monat verdient – und damit sozialversicherungspflichtig gearbeitet wird. Bisher war es noch so, dass im Bereich bis zu 850 Euro im Monat eine so genannte Gleitzone dafür sorgte, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gleich die sonst üblichen vollen 50 Prozent der Sozialabgaben zu zahlen haben. Bis zum Monatsverdienst von 850 Euro monatlich hatte der Arbeitgeber einen größeren Teil der Sozialversicherungsbeiträge in den Beitragstopf zu legen. Der geringere Anteil der von den Minijobbern zu zahlenden Beiträge führt aber zu einer – wenn auch nicht übermäßig – geringeren Rente.
Das ändert sich ab 2019 grundsätzlich. Zum einen wird die „Gleitzone“(neu bezeichnet mit „Übergangsbereich“) von 850 Euro auf 1300 Euro im Monat angehoben. Und die nach wie vor geringere Beitragsbelastung der Beschäftigten führt nicht mehr zu geringeren Renten. Die wichtigen „Rentenpunkte“für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich werden dann für die Rente stets aus dem tatsächlichen Arbeitsverdienst ermittelt.
„Teilzeitbeschäftigte“können nicht nur in Mini- oder Midijobs tätig sein, sondern etwa auch „kurzfristig“arbeiten – und damit ebenfalls sowohl selbst als auch ihren Arbeitgeber von Beitragsabzügen zur Sozialversicherung befreien. Um eine solche Beschäftigung handelt es sich dann, wenn Frauen oder Männer befristet eingestellt werden. Und zwar für maximal drei Monate oder – falls nicht die volle Woche über gearbeitet wird – 70 Arbeitstage pro Jahr.
Das Positive daran: Die Verdiensthöhe ist nicht beschränkt, Beiträge werden nicht erhoben. Der Nachteil: Es besteht weder eine Rentennoch eine Krankenversicherungspflicht. Diese Beschäftigungsart eignet sich deshalb allenfalls für die, die auf andere Weise diesen Schutz haben, etwa Hausfrauen, erwachsene Schüler und Studenten.