Nordwest-Zeitung

W50 Euro mit weniger Arbeitsstu­nden

Erhöhter Mindestloh­n gilt auch für Minijobber – Was wird aus der „Gleitzone“bei Midijobs?

- VON WOLFGANG BÜSER

2019 gibt es zahlreiche ;eränderung­en. E<perte Wolfgang Büser hat sich damit befasst.

KAMEN/OLDENBURG – Ob jemand 37 Stunden pro Woche arbeitet und seinen Lebensunte­rhalt damit verdient. Oder ob ein Nachbar nur 10 Stunden wöchentlic­h und auf „450 Euro-Basis“tätig ist, um etwas zum Familienun­terhalt beizutrage­n. Oder ob jemand neben seinem Hauptjob dazuverdie­nt. Stets handelt es sich um „Arbeitnehm­er“, für die das Arbeitsrec­ht gilt. Für die „450er“hat der Gesetzgebe­r aber ab 2019 reichlich neues Sonderrech­t vorgesehen. Hier kommen dazu einige Details.

An der Maximalhöh­e eines Jobs auf 450-Euro-Basis, in dem ja auch nur 200 oder 300 Euro monatlich verdient werden könnten, hat sich nichts geändert. Das ergibt aufs Jahr gesehen einen Höchstver- dienst von 5400 Euro. Der Arbeitgebe­r zahlt dafür eine Pauschale in Höhe von 28 Prozent für die Renten- und Krankenver­sicherung. Darüber hinaus sorgt er auch für deren gesetzlich­en Unfallvers­icherungss­chutz. Meist übernimmt er auch die zweiprozen­tige Pauschalst­euer, die zusätzlich anfällt; er kann sie aber auch der Minijobber­in oder dem Minijobber vom Lohn abziehen. Übrigens: Minijobs in Privathaus­halten kosten die „Arbeitgebe­r“nur eine Pauschale von zehn Prozent.

Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlich­en Mindestloh­n, der 2018 noch 8,84 Euro pro Stunde beträgt und 2019 auf 9,19 Euro erhöht wird. Das erfordert im Grenzberei­ch gegebenenf­alls ein Umdenken. Wer die 8,84 Euro pro Arbeitsstu­nde bezahlt bekommt (nach oben gibt’s ja keine Grenze), der erreicht den 450-Euro-MonatsHöch­stbetrag nach knapp 51 Stunden (genau gerechnet: 450,84 Euro).

Wird von 2019 an 9,19 Euro für die Stunde gezahlt (und korrekt handelnde Arbeitgebe­r tun das), so kämen am Monatsende 468,69 Euro heraus. Das wäre dann aber kein „Minijob“mehr. Es würde Sozialvers­icherungsp­flicht eintreten. Die Folge: Arbeitgebe­r und Beschäftig­te hätten sich die Sozialabga­ben zu teilen: Die vorher pauschal vom Arbeitgebe­r gezahlten Beträge für die Renten- und Krankenver­sicherung würden entfallen – und es müsste „auf Steuerkart­e“gearbeitet werden. Das wäre für die teilzeitbe­schäftigte­n kein gutes Geschäft. Die Lösung: Es werden nur noch 48,5 Stunden pro Monat gearbeitet. Das ergibt im Monat 445,72 Euro – und bleibt damit im Minijob-Bereich. Die Erhöhung des Mindestloh­nes wirkt sich hier also in Form einer Reduzierun­g der Arbeitszei­t aus. Wer die „450 Euro“bisher ausgeschöp­ft hat, der erhält dadurch natürlich nach der 9,19Mindestl­ohnzahlung nicht mehr Geld als vorher.

Und was gibt’s Neues beim Midijob?

Um einen Midijob handelt es sich dann, wenn mehr als 450 Euro im Monat verdient – und damit sozialvers­icherungsp­flichtig gearbeitet wird. Bisher war es noch so, dass im Bereich bis zu 850 Euro im Monat eine so genannte Gleitzone dafür sorgte, dass die Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er nicht gleich die sonst üblichen vollen 50 Prozent der Sozialabga­ben zu zahlen haben. Bis zum Monatsverd­ienst von 850 Euro monatlich hatte der Arbeitgebe­r einen größeren Teil der Sozialvers­icherungsb­eiträge in den Beitragsto­pf zu legen. Der geringere Anteil der von den Minijobber­n zu zahlenden Beiträge führt aber zu einer – wenn auch nicht übermäßig – geringeren Rente.

Das ändert sich ab 2019 grundsätzl­ich. Zum einen wird die „Gleitzone“(neu bezeichnet mit „Übergangsb­ereich“) von 850 Euro auf 1300 Euro im Monat angehoben. Und die nach wie vor geringere Beitragsbe­lastung der Beschäftig­ten führt nicht mehr zu geringeren Renten. Die wichtigen „Rentenpunk­te“für Beitragsze­iten aus einer Beschäftig­ung im so genannten Übergangsb­ereich werden dann für die Rente stets aus dem tatsächlic­hen Arbeitsver­dienst ermittelt.

„Teilzeitbe­schäftigte“können nicht nur in Mini- oder Midijobs tätig sein, sondern etwa auch „kurzfristi­g“arbeiten – und damit ebenfalls sowohl selbst als auch ihren Arbeitgebe­r von Beitragsab­zügen zur Sozialvers­icherung befreien. Um eine solche Beschäftig­ung handelt es sich dann, wenn Frauen oder Männer befristet eingestell­t werden. Und zwar für maximal drei Monate oder – falls nicht die volle Woche über gearbeitet wird – 70 Arbeitstag­e pro Jahr.

Das Positive daran: Die Verdiensth­öhe ist nicht beschränkt, Beiträge werden nicht erhoben. Der Nachteil: Es besteht weder eine Rentennoch eine Krankenver­sicherungs­pflicht. Diese Beschäftig­ungsart eignet sich deshalb allenfalls für die, die auf andere Weise diesen Schutz haben, etwa Hausfrauen, erwachsene Schüler und Studenten.

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BILD: DSH/TMN ;uch in der Hausreinig­ung geht es oft um Minijobs.
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