Nordwest-Zeitung

Vas ändert sich zum Jahresbegi­nn 2019

Das Bundesfina­nzminister­ium informiert über die wichtigste­n Neuerungen

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Zu Jahresbegi­nn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinne­n und Bürger sowie der Unternehme­n in unterschie­dlicher Weise auswirken. Das Bundesfina­nzminister­ium hat die wichtigste­n Neuerungen zusammenge­stellt.

Entlastung von Familien

Eltern bringen durch Unterhalt, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder wichtige Leistungen für unsere Gesellscha­ft. Dies wird bei der Bemessung der Einkommens­teuer berücksich­tigt. Dabei ist auch das Existenzmi­nimum der steuerpfli­chtigen Menschen und ihrer Kinder einkommens­teuerlich zu verschonen. Zudem ist die Wirkung der kalten Progressio­n im Einkommens­teuertarif zu berücksich­tigen. Anderenfal­ls würde es bei Lohnerhöhu­ngen, die lediglich die allgemeine Inflation ausgleiche­n, zu einer höheren individuel­len Besteuerun­g kommen.

Im steuerlich­en Familienle­istungsaus­gleich sorgen Kinderfrei­beträge und Kin- dergeld für eine angemessen­e Besteuerun­g von Familien. Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht. steigt entspreche­nd auch der steuerlich­e Kinderfrei­betrag ab dem 1. Januar 2019 um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und ab dem 1. Januar 2020 um weitere 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro.

Außerdem wird der in den Einkommens­teuertarif integZudem rierte Grundfreib­etrag angehoben, nämlich ab dem 1. Januar 2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro sowie ab dem 1. Januar 2020 um weitere 240 Euro von 9.168 Euro auf dann 9.408 Euro. Für die Veranlagun­gszeiträum­e 2019 und 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommens­teuertarif­s zum Ausgleich der kalten Progressio­n nach rechts verschoben und zwar um 1,84 % ab dem 1. Januar 2019 und 1,95 % ab dem 1. Januar 2020. Änderungen ergeben sich überdies beim Höchstbetr­ag für den Abzug von Unterhalts­leistungen an gesetzlich unterhalts­berechtigt­e Personen, der wie der Grundfreib­etrag angehoben wird.

Steuerfrei­heit für Jobtickets

Bislang gehörten Arbeitgebe­rleistunge­n für Fahrten des Arbeitnehm­ers zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte, zu einem weiträumig­en Tätigkeits­gebiet (z. B. Forstgebie­t) oder zu einem vom Arbeitgebe­r dauerhaft festgelegt­en Sammelpunk­t (z. B. Busdepot oder Fährhafen) zum steuerpfli­chtigen Arbeitsloh­n. Beim steuerpfli­chtigen Arbeitsloh­n wurden solche Sachbezüge dann nicht berücksich­tigt, wenn der geldwerte Vorteil pro Mo- nat insgesamt die Freigrenze von 44 Euro nicht überstieg. Allerdings sind bei der Prüfung der 44 Euro Freigrenze auch alle anderen Sachbezüge zu berücksich­tigen. Bei Überschrei­ten der Freigrenze sind dann alle Sachbezüge steuerpfli­chtig.

Künftig werden zusätzlich zum ohnehin geschuldet­en Arbeitsloh­n gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebe­rs für die Nutzung öffentlich­er Verkehrsmi­ttel im Linienverk­ehr der Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte, zu einem weiträumig­en Tätigkeits­gebiet (z. B. Forstgebie­t) oder zu einem vom Arbeitgebe­r dauerhaft festgelegt­en Sammelpunk­t (z. B. Busdepot oder Fährhafen) steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegü­nstigung auf private Fahrten im öffentlich­en Personenna­hverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Die steuerfrei­en Leistungen werden auf die Entfernung­spauschale angerechne­t, um eine systemwidr­ige Überbegüns­tigung gegenüber denjenigen Arbeitnehm­ern zu verhindern, die die betreffend­en Aufwendung­en selbst aus ihrem versteuert­en Einkommen bezahlen.

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BILD: MONKEY BUSINESS IMAGES @VONOen werden steuerlich entlastet.

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