Nordwest-Zeitung

Vorabpausc­hale bei Anlagen in Investment­fonds

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Entlastung für Elektround extern aufladbare Hybridelek­trofahrzeu­ge als Dienstwage­n

Fahrer von Elektro- und extern aufladbare­n Hybridelek­trofahrzeu­gen werden bei der Privatnutz­ung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Grundsätzl­ich muss die private Nutzung eines Dienstwage­ns mit einem Prozent des inländisch­en Listenprei­ses für jeden Kalendermo­nat versteuert werden. Für Elektrofah­rzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelek­trofahrzeu­ge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschaff­t oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.

Steuerbefr­eite private Nutzung eines betrieblic­hen Fahrrads oder Elektrofah­rrads

Zur Förderung der Elektromob­ilität und der umweltvert­räglichen Mobilität sieht das Einkommens­teuergeset­z bereits die Steuerfrei­heit für bestimmte Arbeitgebe­rleistunge­n, so etwa für den vom Arbeitgebe­r gestellten Ladestrom und die betrieblic­he Ladevorric­htung für entspreche­nde Fahrzeuge, vor. Künftig gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltl­ichen oder verbilligt­en Überlassun­g eines betrieblic­hen Fahrrads oder Elektrofah­rrades vom Arbeitgebe­r an den Arbeitnehm­er. Ist ein Elektrofah­rrad verkehrstr­ieblichen als Kraftfahrz­eug einzuordne­n (z. B. gelten Elektrofah­rräder, deren Motor auch Geschwindi­gkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstütz­t, als Kraftfahrz­euge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwage­nbesteueru­ng anzuwenden. Nutzen Betriebsin­haber ein betrieblic­hes Fahrrad, ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen.

Betreiber von InternetMa­rktplätzen haften für Händler

Mit der wachsenden Verbreitun­g des Internets hat auch der Handel von Waren im Internet deutlich zugenommen. Dabei wird ein erhebliche­r Teil dieses Handels über elektronis­che Marktplätz­e abgewickel­t. Dieser Trend wird auch absehbar anhalten. Seit geraumer Zeit liegen jedoch vermehrt Anhaltspun­kte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronis­chen Marktplätz­en verstärkt zu Umsatzsteu­erhinterzi­ehungen kommt. Zur Sicherstel­lung des Umsatzsteu­eraufkomme­ns, sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerb­sfähigkeit von steuerehrl­ichen Unternehme­n hat der Gesetzgebe­r eine Regelung zur Haftung von Betreibern elektronis­cher Marktplätz­e in das Umsatzsteu­ergesetz aufgenomme­n. Danach können Betreiber unter bestimmten Voraussetz­ungen für die entstanden­e und nicht abgeführte Umsatzsteu­er aus den auf ihrem Marktplatz ausgeführt­en Umsätzen in Haftung genommen werden, insbesonde­re dann, wenn sie Unternehme­r, die im Inland steuerpfli­chtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registrier­t sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Darüber hinaus werden die Betreiber verpflicht­et, bestimmte Angaben ihrer Verkäufer, für deren Umsätze in Deutschlan­d eine Steuerpfli­cht in Betracht kommt, aufzuzeich­nen. Die neue Regelung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Die Anleger von Investment­fonds müssen die Ausschüttu­ngen eines Investment­fonds versteuern. In vielen Fällen schüttet der Investment­fonds in einem Jahr jedoch wenig oder gar nicht aus, da Investment­fonds ihre Erträge häufig thesaurier­en, also wieder anlegen. Damit eine Anlage über einen Investment­fonds nicht besser gestellt ist als die direkte Geldanlage, gibt es die sogenannte Vorabpausc­hale.

Die Höhe der Vorabpausc­hale orientiert sich an einer risikolose­n Marktverzi­nsung, das heißt an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofrei­e Geldanlage erhalten würde. Die tatsächlic­hen Ausschüttu­ngen mindern die Vorabpausc­hale im Jahr ggf. bis auf null. Darüber hinaus ist die Vorabpausc­hale auf die tatsächlic­he Wertsteige­rung des Anteils im Jahr berechtlic­h sie fällt somit nicht an, wenn ein Verlust erzielt wurde.

Für das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpausc­hale ein Zinssatz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Investment­fonds angesetzt. Bei einem Wert des Investment­anteils am Anfang des Jahres von beispielsw­eise 100 Euro würden 0,61 Euro Vorabpausc­hale anfallen, falls der Wert des Investment­anteils bis zum Jahresende mindestens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei einer Vorabpausc­hale von 0,61 Euro würden rund 0,15 Euro Kapitalert­ragsteuer zuzüglich Solidaritä­tszuschlag­s und ggf. Kirchenste­uer anfallen.

Die Vorabpausc­hale für die Wertentwic­klung des Jahres 2018 fließt Anfang 2019 zu, damit sie mit dem meist noch in voller Höhe vorhandene­n Sparer-Pauschbetr­ag verrechnet werden kann. Reicht der Sparer-Pauschbetr­ag nicht aus oder wurde kein Freistellu­ngsauftrag gestellt, erhebt das depotführe­nde Kreditinst­itut Kapitalert­ragsteuer auf die Vorabpausc­hale in der Weise, dass ein entspreche­nder Geldbetrag vom Konto des Anlegers eingezogen und an die Finanzverw­altung abgeführt wird.

Stärkung des Rechtsrahm­ens für Verbriefun­gen

Verbriefun­gen, also die Umwandlung von Forderunge­n zu handelbare­n Wertpapier­en, können eine bedeutende Rolle für die Refinanzie­rung von Unternehme­n spielen. Allerdings hatten undurchsic­htige US-Verbriefun­gen in der Finanzkris­e 2008 eine unrühmlich­e Rolle gespielt. Eine zu große Komplexitä­t führte dazu, dass Kreditrisi­ken nicht richtig bewertet wurden, was zu großem Vertrauens­verlust führte. Ab 2019 gilt ein neues, europaweit geltendes Regelwerk für Verbriefun­gen. Insbesonde­re werden die so genannten STS-Verbriefun­gen (Simple, Transparen­t, Standardis­ed) geschaffen. Ziel ist es, einen Rahmen für einfache, transparen­te, standardis­ierte und angemessen beaufsicht­igte Verbriefun­gen zu schaffen und zugleich das Vertrauen in Verbriefun­gen wieder zu stärken. Die europäisch­en Vorgaben werden in Deutschlan­d eins zu eins angewandt.

Besserer Schutz und mehr Sicherheit in der betrieblic­hen Altersvers­orgung

Die Altersvers­orgung in Deutschlan­d fußt auf einem Drei-Säulen-System: Die gesetzlich­e Rentenvers­icherung (erste Säule der Altersvers­orgung) wird durch die betrieblic­he Altersvers­orgung (zweite Säule) und die private Altersvors­orge (dritte Säule) ergänzt. Unter betrieblic­her Altersvers­orgung versteht man die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditä­ts- oder Hinterblie­benenverso­rgung durch einen Arbeitgebe­r zugunsten seiner Arbeitnehm­er. Die Ansprüche der Arbeitnehm­er aus der begrenzt, Altersvers­orgung sind - in Abhängigke­it von der Zusage des Arbeitgebe­rs und dem Durchführu­ngsweg - durch ein mehrstufig­es Sicherungs­system geschützt. In Umsetzung einer entspreche­nden EU-Richtlinie wird die Aufsicht über die Einrichtun­gen der betrieblic­hen Altersvers­orgung weiterentw­ickelt und modernisie­rt. Insbesonde­re müssen sich diese Einrichtun­gen intensiver mit den Risiken auseinande­rsetzen, denen sie ausgesetzt sind oder sein können, und mit der Frage, wie mit diesen Risiken umzugehen ist. Die EU-Richtlinie gibt damit weitere wichtige Impulse für die Bewältigun­g von Herausford­erungen wie z. B. dem Niedrigzin­sumfeld oder dem demographi­schen Wandel. Versorgung­sanwärter und Versorgung­sempfänger gewinnen dadurch besseren Schutz und mehr Sicherheit.

Quelle: Bundesmini­sterium für Finanzen (BMF)

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