Tod des Vaters unnötig hinausgezögert?
Sohn kämpft um Schmerzensgeld – Einmaliger Fall in der Rechtsgeschichte
Wann die Zeit zum Sterben gekommen ist, müssen Mediziner erkennen. Erstmals soll ein Arzt für sinnlos verlängertes Leiden geradestehen.
KARLSRUHE – Heinrich Sening ist 82 Jahre alt geworden, aber wenn man seinen Sohn Heinz fragt, hätte spätestens mit 80 Schluss sein müssen. „Er war am Ende“, sagt er über die letzten Jahre seines dementen Vaters. Im Pflegeheim bewegungsunfähig im Bett, außerstande, sich mitzuteilen, von Krankheiten gebeutelt, hält ihn bis 2011 die künstliche Ernährung per Magensonde am Leben. Eine sinnlose Quälerei, meint Sening junior. „Er durfte nicht sterben.“
Mit anklagenden Worten will es der Sohn allerdings nicht bewenden lassen, und deshalb steht der Bundesgerichtshof (BGH) seit Dienstag vor einer fast schon ungeheuren Frage: Steht einem Menschen Schmerzensgeld zu, weil ein Arzt sein Leiden unnötig verlängert hat? (Az. VI ZR 13/18)
„Das hat es in der Rechtsgeschichte noch nicht gegeben“, sagt Senings Anwalt, Wolfgang Putz. Mit dem Tod des Vaters hat der Sohn alles geerbt – auch die Ansprüche: Vom behandelnden Hausarzt will er mindestens 100000 Euro Schmerzensgeld wegen „fortgesetzter Körperverletzung“und mehr als 52000 Euro Schadenersatz. So viel sollen seit Anfang 2010 Behandlung und Pflege gekostet haben.
In den ärztlichen Grundsätzen zur Sterbebegleitung heißt es: „Bei Patienten, die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit sterben werden, ist eine Änderung des Behandlungszieles geboten, wenn lebenserhaltende Maßnahmen Leiden nur verlängern würden oder die Änderung des Behandlungsziels dem Willen des Patienten entspricht.“
Im Fall Sening kommen die Münchner Gerichte 2017 zu
Die Angaben
dem Ergebnis, dass die Sondenernährung zumindest in den letzten knapp zwei Jahren der reinen Lebenserhaltung diente – und damit eine zweifelhafte Sache war. Weil der Sohn in den USA lebt, betreut den Demenzkranken damals ein Rechtsanwalt.
Der Hausarzt sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die Behandlung selbst abzubrechen, heißt es in den Urteilen. Er hätte aber den Betreuer ansprechen und mit diesem sehr gründlich erörtern müssen, ob die 2006 gelegte Magensonde bleiben soll oder nicht.
Und was dann? Rückblickend lässt sich das nicht mehr klären. Der Betreuer ist dem Willen des Patienten verpflichtet. Aber was Heinrich Sening gewollt hätte, weiß keiner. Eine Patientenverfügung hat er nie verfasst. So bleiben nur Mutmaßungen. „Er war ein sehr lebenslustiger Mensch, hat immer gesagt, ich will einmal sehr alt werden, 100 Jahre“, sagt Sening junior, der selbst Krankenund Altenpfleger ist. „Aber das hätte er nicht gewollt, da bin ich mir ziemlich sicher.“
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz rät jedem, rechtzeitig vorzusorgen und für konkrete Situationen wie Wachkoma, Organversagen oder eben Demenz präzise Behandlungsanweisungen niederzuschreiben. „So wird die Selbstbestimmung bis zum Tod gesichert“, sagt Vorstand Eugen Brysch. „Hätte eine Patientenverfügung vorgelegen, wäre der Prozess überflüssig.“Nach seinen Erfahrungen hat bei den Ärzten ein Umdenken eingesetzt.
Anwalt Putz geht aber davon aus, dass es es Tausende Fälle wie den von Heinrich Sening gibt. Mit einem Grundsatz-Urteil will er erzwingen, dass medizinische Standards nicht nur „blumig auf den Lippen“liegen, sondern angewandt werden.