Nordwest-Zeitung

Wer haftet bei Mängeln am Gebrauchtw­agen?

OLG Oldenburg verhandelt Fall

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OLDENBURG/EB – Wenn man von einem Privatmann einen Gebrauchtw­agen kauft, kann die sogenannte „Gewährleis­tungshaftu­ng“für Mängel vertraglic­h ausgeschlo­ssen werden. Kauft man dagegen einen Gebrauchtw­agen von einem Händler, geht das nicht. Manchmal ist aber nicht ganz klar, wer der Vertragspa­rtner ist. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem ö. Zivilsenat des Oberlandes­gerichts Oldenburg verhandelt.

Der Kläger, ein Mann aus dem Kreis Kleve, hatte im Internet eine Anzeige eines Osnabrücke­r Autohauses gesehen. Ein VW Multivan wurde dort zum Preis von rund ö5000 Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedru­ckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauft­rag angeboten“.

Der Kläger – der nicht perfekt Deutsch sprach – wurde sich bei der ersten Besichtigu­ng des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen. Eine Woche später kam es zur Vertragsun­terzeichnu­ng beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatpers­on aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändle­r auch unterschri­eb. Außerdem wurde ein Gewährleis­tungsaussc­hluss Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschad­en, den der Kläger zunächst für 2700 Euro reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Kläger vom Händler die Reparaturk­osten von 2700 Euro sowie eine neue Reparatur. Der Händler winkte ab und verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspa­rtei sei, sondern eine Privatpers­on. Deshalb habe auch die Gewährleis­tung wirksam ausgeschlo­ssen werden können. Das Landgerich­t Osnabrück gab ihm Recht und wies die Klage ab.

Vor dem OLG Oldenburg hatte der Kläger Erfolg. Auf seine Berufung hin wurde ein Hauptverha­ndlungster­min anberaumt. Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspa­rtei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleis­tungsaussc­hluss. Er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Der Hinweis auf den Kundenauft­rag im Kleingedru­ckten reiche nicht.

Nach einem Hinweis des Senats auf diese Rechtslage hat der Händler noch im Termin den Anspruch anerkannt. Urteil des Oberlandes­gerichts Oldenburg, Az. ö U 28/ö8 (Vorinstanz Landgerich­t Osnabrück, Az. 2 O 5ö/ö8). vereinbart.

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