Wer haftet bei Mängeln am Gebrauchtwagen?
OLG Oldenburg verhandelt Fall
OLDENBURG/EB – Wenn man von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen kauft, kann die sogenannte „Gewährleistungshaftung“für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Kauft man dagegen einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das nicht. Manchmal ist aber nicht ganz klar, wer der Vertragspartner ist. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem ö. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelt.
Der Kläger, ein Mann aus dem Kreis Kleve, hatte im Internet eine Anzeige eines Osnabrücker Autohauses gesehen. Ein VW Multivan wurde dort zum Preis von rund ö5000 Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“.
Der Kläger – der nicht perfekt Deutsch sprach – wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen. Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden, den der Kläger zunächst für 2700 Euro reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Kläger vom Händler die Reparaturkosten von 2700 Euro sowie eine neue Reparatur. Der Händler winkte ab und verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können. Das Landgericht Osnabrück gab ihm Recht und wies die Klage ab.
Vor dem OLG Oldenburg hatte der Kläger Erfolg. Auf seine Berufung hin wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht.
Nach einem Hinweis des Senats auf diese Rechtslage hat der Händler noch im Termin den Anspruch anerkannt. Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, Az. ö U 28/ö8 (Vorinstanz Landgericht Osnabrück, Az. 2 O 5ö/ö8). vereinbart.