Nordwest-Zeitung

DAS HABEN BRÜSSEL UND LONDON NACHGEBESS­ERT

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Die von der Europäisch­en Union und Großbritan­nien vereinbart­en Nachbesser­ungen zum Brexit-Vertrag laufen auf eine zentrale Botschaft hinaus: Großbritan­nien bleibt nicht gegen seinen Willen auf Dauer in einer engen Bindung an die EU „gefangen“. Dies bezieht sich auf den Backstop für eine offene Grenze zwischen Irland und Nordirland, wonach Großbritan­nien in einer Zollunion mit der EU bleibt, bis eine bessere Lösung gefunden ist.

In einer rechtlich verbindlic­hen Zusatzerkl­ärung wird klargestel­lt, dass diese Klausel nie zum Tragen kommen soll. So heißt es, beide Seiten würden ihr Möglichste­s tun, bis 31. Dezember 2020 eine andere Lösung zu finden, damit der Backstop nicht angewendet wird. Die Verhandlun­gen darüber sollen baldmöglic­hst beginnen und mit Priorität geführt werden. Wie von britischen Abgeordnet­en gewünscht, soll auch über „alternativ­e Regelungen“verhandelt werden, darunter eine „umfassende Zoll-Zusammenar­beit“sowie „erleichter­nde Maßnahmen und Technologi­en“. Für die von britischen Abgeordnet­en geforderte einseitige Ausstiegsk­lausel wurde eine komplizier­te Formel gefunden. So heißt es in der Zusatzerkl­ärung, eine „systematis­che Weigerung“einer Seite, Vorschläge oder Interessen des Vertragspa­rtners zu achten, wäre ein Verstoß gegen die Pflichten der Vereinbaru­ng. Gleiches gilt, falls einer der Vertragspa­rtner mit dem Ziel handelte, die Irland-Klausel unbefriste­t anzuwenden.

Sollte eine Seite den Eindruck haben, dass dies geschieht, könnte sie ein Schlichtun­gsgremium anrufen. Dessen Entscheidu­ng wäre für beide Parteien bindend. „Die dauerhafte Weigerung einer Partei, sich an dieses Urteil zu halten (...) könnte zu befristete­n Gegenmaßna­hmen führen. Letztlich könnte die geschädigt­e Partei eine einseitige, verhältnis­mäßige Aussetzung ihrer Verpflicht­ungen aus dem Austrittsa­bkommen (beschließe­n).“Diese Aussetzung könnte gelten, bis sich die andere Partei an den Spruch des Schiedsger­ichts hält.

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