Streit um Architekten-Honorare offen
Gelten die Höchst- und Mindestsätze für Planungen von Architekten und Ingenieuren noch?
Marktlage am 14. Mai 2020. Schlachtschweine: In der neuen Schlachtwoche kann trotz umfangreicher Angebotsmengen und teilweise eingeschränkter Schlachtungen mit unveränderten Schlachtschweinepreisen gerechnet werden. Schlachtrinder: Im Wochenverlauf hat sich die Lage am deutschen Schlachtrindermarkt weiter stabilisiert. Dem übersichtlichen Angebot steht eine zumindest entsprechende Nachfrage gegenüber. (Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen)
Höchst- und Mindestpreise bei Planungen von Architekten – das war lange so. Ist nach einem EuGH-Urteil nun freies Feilschen angesagt? Gerichte sind uneins.
KARLSRUHE – Im Rechtsstreit um Honorare für Planungen von Architekten und Ingenieuren hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten. Fraglich sei, ob die maßgebliche EU-Richtlinie unmittelbar für den einzelnen Bürger gelte und deshalb die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mehr anwendbar sei.
In seiner Entscheidung vom Donnerstag in Karlsruhe ließ der BGH seine Auffassung durchblicken: Die höchsten deutschen Zivilrichter tendieren dazu, dass die Verordnung so lange gilt, bis der Gesetzgeber
Die Bundesrichter haben die Frage zu Architekten-Honoraren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
eine EU-konforme Regelung geschaffen hat.
Bauherren, Architekten und Ingenieure müssen damit bis auf Weiteres mit Rechtsunsicherheit leben. Die Bundesarchitektenkammer empfiehlt allen Seiten, möglichst klare Honorarvereinbarungen abzuschließen. Für Häuslebauer ist das Thema deshalb interessant, weil es am Ende für sie darum geht, ob sie deutlich
mehr oder weniger zahlen müssen.
Die HOAI regelt seit Jahrzehnten, was Architekten- und Ingenieursplanung kosten darf. Doch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli vergangenen Jahres ist die deutsche Verordnung mit ihren verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen europarechtswidrig. Zwischen deutschen Gerichten ist nun ein Streit darüber entbrannt, ob die HOAI so noch gilt.
Der BGH prüfte anhand von zwei Verfahren, welche Auswirkungen das EuGHUrteil auf bestehende Planungsverträge hat, in denen ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde – und der Planer nachträglich dann den höheren HOAIMindestsatz verlangt. Im Fall Hamm (Nordrhein-Westfalen) hatte ein Ingenieur bei einem Bauvorhaben ein Pauschalhonorar von rund 55 000 Euro vereinbart.
Auf Grundlage der HOAIMindestsätze machte er in der Schlussrechnung dann einen noch offenen Betrag von über 100000 Euro geltend. Dieses Verfahren setzte der BGH aus und legte es dem EuGH vor. Aus Sicht des OLG Hamm sind die maßgeblichen Bestimmungen der HOAI bis zu einer neuen deutschen Verordnung weiter anzuwenden (VII ZR 174/19).
Die Revision gegen ein Urteil des OLG Celle, bei dem die Honorarordnung aus Sicht des BGH nicht entscheidungserheblich war, wurde zurückgewiesen (VII ZR 205/19). Im Fall Celle (Niedersachsen) hatte ein gemeinnütziges Unternehmen für Konzeption und Errichtung einer Biogasanlage zunächst etwas mehr als 89 000 Euro brutto verlangt. Am Ende pochte es auf eine noch offene Honorarforderung von rund 440000 Euro. Begründung: Die ursprüngliche Rechnung habe unzulässig die Mindestsätze der HOAI unterschritten.
Der EuGH hatte in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, die deutsche Honorarverordnung verstoße gegen EURecht (Rechtssache C-377/17). Die EU-Kommission hatte in der Regelung ein Hindernis für Anbieter aus anderen EUStaaten gesehen, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, das EuGH-Urteil innerhalb eines Jahres umzusetzen.