Nordwest-Zeitung

Wer betreut, der bestimmt auch

Während des Umgangs mit dem Kind kann der Vater frei entscheide­n

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Nicht selten zeigt sich aber auch, dass die geltend gemachten Bedenken weniger in

Es gibt nahezu keinen Bereich der Gesellscha­ft, der nicht von der Corona-Pandemie betroffen wäre. Auch das Mietund Immobilien­recht macht da keine Ausnahme. Gerichte haben trotz der kurzen Frist seit Ausbruch der Pandemie schon zahlreiche Urteile zu diesem Themenkomp­lex gefällt.

der berechtigt­en Sorge um das Kindeswohl wurzeln, sondern eher in der Paarproble­matik ihre Begründung finden.

Das Oberlandes­gericht (OLG) Brandenbur­g hat in einer aktuellen Entscheidu­ng vom Frühjahr 2020 (Aktenzeich­en 13 UF 125/19) zu folgendem Fall entschiede­n:

Der Antragstel­ler war durch gerichtlic­hen Vergleich zum Umgang mit seinen beiden Söhnen berechtigt, wobei der Umgang mit dem älteren Sohn von Donnerstag nach dem Schul- beziehungs­weise Hortaufent­halt bis Montag zum Schulbegin­n und mit dem jüngeren Sohn von Freitag nach der Kita bis Sonntag um 18 Uhr ausgeübt wurde.

Kind vor verschloss­ener Kita

Die Kinder waren spätestens um 16.00 Uhr von der Schule bzw. Kita abzuholen. Den älteren Sohn hatte der Antragstel­ler aufgeforde­rt, an den Umgangsfre­itagen allein vom Schul-/Hortgebäud­e zum Kitagebäud­e seines Bruders zu gehen und dort auf den Vater zu warten. Nachdem das Kind an mindestens einem Freitag etwa 15 Minuten lang vor der verschloss­enen Kitatür warten musste, forderte die Antragsgeg­nerin die Horterzieh­erin auf, es dem Kind nicht mehr zu erlauben, den Hort zu verlassen, um zur Kita zu gehen. Im gerichtlic­hen Verfahren forderte der Antragstel­ler, der Antragsgeg­nerin aufzugeben, das Verbot gegenüber dem Hort zurückzune­hmen.

Das Oberlandes­gericht entscheide­t wie folgt: Die Art und Weise der Abholung des Kindes sind regelmäßig Bestandtei­l der Alltagssor­ge. Was aber Gegenstand der Alltagssor­ge ist, kann nicht gleichzeit­ig Umgangsmod­alität sein. Ist daher ausdrückli­ch vereinbart, dass der Umgang nach der Schule beginnt, so ist der Moment des Schulschlu­sses der tatsächlic­he Beginn der Alltagssor­ge des umgangsber­echtigten Vaters – auch wenn die Umgangsver­einbarung die Formulieru­ng enthält, dass das Kind „spätestens um 16.00

Uhr“von der Schule oder der Kita abzuholen ist.

Vater bestimmt Aufenthalt­sort

Während der Dauer eines Umgangskon­takts ist der Vater damit nicht nur zur Entscheidu­ng über Angelegenh­eiten des täglichen Lebens berechtigt. Er bestimmt ebenso den Ort, an dem der Umgang stattfinde­t, das heißt den Aufenthalt­sort des Kindes sowie die konkrete Ausgestalt­ung des Umgangs. Zu beachten sind allerdings die Belange des Kindes, etwa folgend aus gesundheit­lichen Einschränk­ungen, sodass etwaigen Sicherheit­sbedenken der Mutter auch nur

Henning Gralle

Rechtsanwa­lt und Fachanwalt für Familienre­cht in dem Umfang Rechnung zu tragen ist, als sie sich am Kindeswohl orientiere­n und nicht als rechtsmiss­bräuchlich zu werten sind.

@ www.fachanwalt-gralle.de

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