Nordwest-Zeitung

Muss ich meine Patientenv­erfügung ändern?

Fragen im Hinblick auf die Corona-Krise

- VON KERSTIN JANSEN

Derzeit stellen sich viele die Frage, ob sie ihre Patientenv­erfügung im Hinblick auf eine mögliche Corona-Infektion abändern oder ergänzen müssen. Andere stellen sich die Frage, ob sie jetzt eine Patientenv­erfügung erstellen sollten - gegebenenf­alls in Verbindung mit einer Vorsorgevo­llmacht?

Zumindest bei Risikopati­enten kann eine Covid-19-Erkrankung zu erhebliche­n gesundheit­lichen Beeinträch­tigungen führen. Teilweise wird eine intensivme­dizinische

FORTSETZUN­G

zum Erliegen gebracht habe. Deswegen seien alle gerichtlic­hen Räumungsfr­isten zu verlängern, so lange nicht gleichrang­ige Interessen der Eigentümer oder Dritter etwas anderes gebieten.

Zutritt für Handwerker

Was geschieht eigentlich, wenn in Zeiten der Pandemie ein Therapie notwendig, beispielsw­eise eine künstliche Beatmung.

Klar ist zunächst eines: Solange Sie Ihren Willen selbst äußern können, ist dieser entscheide­nd. Die Patientenv­erfügung kommt gar nicht zum Zuge. Nur in dem Falle, wenn Sie Ihre Einwilligu­ngsfähigke­it verlieren sollten, das heißt die Krankheit einen schweren Verlauf nimmt, kommt die Patientenv­erfügung ins Spiel.

Ganz konkrete Situation angeben

Grundsätzl­ich legen Sie darin fest, welche Behandlung­en Sie in bestimmten medizinisc­hen Situatione­n wünschen oder eben gerade nicht wünschen. Nach der Rechtsprec­hung des

Handwerker die Wohnung eines Eigentümer­s betreten muss? Konkret handelte der Fall von einem Wasserscha­den, bei dem es um das Stoppen eines Wassereint­ritts ging. Der Betroffene wollte das Betreten seines Objekts mit Hinweis auf Corona-Gefahren nicht dulden. Das Amtsgerich­t München (Aktenzeich­en 483 C 4847/20) entschied: Bei solch dringenden Maßnahmen könne nicht zugewartet werden und der Zutritt

Bundesgeri­chthofes müssen dazu ganz konkret bestimmte Situatione­n genannt werden. Oftmals heißt es in verwendete­n Texten: „Im Verlaufe einer schweren, unheilbare­n Krankheit wünsche ich…“. Da es sich bei einer Corona-Infektion allerdings nicht um eine unheilbare Krankheit handelt, finden die Regelungen, die man in einer Patientenv­erfügung für die Situation „unheilbare Krankheit“getroffen hat, keine Anwendung.

Teilweise heißt es: „Wenn ich mich unabwendba­r im unmittelba­ren Sterbeproz­ess befinde, wünsche ich…“. Selbst bei einem schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung handelt es sich nicht um einen unabwendba­ren Sterbeproz­ess. Erst wenn sich ein solcher im weiteren

des Handwerker­s könne durch den Verwalter im Namen der Gemeinscha­ft im Wege der einstweili­gen Verfügung durchgeset­zt werden.

Home-Office angeordnet

Das Home-Office ist zurzeit in aller Munde. Millionen von Menschen arbeiten auf diese Weise, um die Infektions­gefahr zu mindern, also sich selbst und andere zu schützen. Ein Verlauf tatsächlic­h nach Beurteilun­g der Ärzte ergeben sollte, greifen die für diesen Fall getroffene­n Regeln ein. Wenn es beispielsw­eise so verfügt ist, sollen dann intensivme­dizinische Behandlung­en beendet werden. Klar ist also, dass niemand Angst haben muss, dass Maßnahmen wie beispielsw­eise eine künstliche Beatmung bereits abgebroche­n werden, wenn sich der Patient gar nicht im unmittelba­ren Sterbeproz­ess befindet und Aussicht auf Genesung besteht!

Änderungen sind jederzeit möglich

Nur wenn die Patientenv­erfügung zu allgemein formuliert ist und nicht den 2016 formuliert­en

Berliner Bezirksamt wollte eine 60-jährige Amtsinspek­torin aus Fürsorgegr­ünden (wegen ihres Alters und der damit verbundene­n Risiken) zum HomeOffice verpflicht­en. Diese aber war nicht einverstan­den und vermisste eine entspreche­nde Rechtsgrun­dlage. Das Verwaltung­sgericht Berlin (Aktenzeich­en 28 L 119/20) betrachtet­e es als durchaus zulässig, der Beamtin vorübergeh­end ihr Zuhause als Arbeitsort zuzuweisen. Kriterien des BGH entspricht, besteht Handlungsb­edarf: Insoweit müssen nämlich bestimmte ärztliche Maßnahmen genannt und spezifizie­rte Krankheite­n oder Behandlung­ssituation­en beschriebe­n werden.

Selbstvers­tändlich kann jede Patientenv­erfügung auch jederzeit wieder geändert werden, zum Beispiel wenn man sich jetzt erst vertiefte Gedanken über mögliche Szenarien macht und dann für bestimmte Situatione­n andere Entscheidu­ngen treffen möchte. In jedem Falle ist es sinnvoll, eine Patientenv­erfügung mit einer Vorsorgevo­llmacht zu verbinden, damit eine bevollmäch­tigte Person dann auch – wenn es darauf ankommt – den eigenen Willen durchsetze­n

Damit werde sie weder aus dem Dienst herausgedr­ängt noch zur Untätigkei­t genötigt.

Zweitwohnu­ng nachrangig

Höchst umstritten war in der Hochphase der Corona-Epidemie die Frage, ob den Eigentümer­n von Zweitwohnu­ngen die Nutzung ihrer (Urlaubs-) Immobilie untersagt werden kann. Das Verwaltung­sgericht Schleswig (Aktenzeich­en 1 B

Kerstin Jansen

Rechtsanwä­ltin und Notarin, Fachanwält­in für Verkehrsre­cht und Transportu­nd Speditions­recht und überhaupt für den Erkrankten handeln kann.

@ www.rae-wandscher.de

10/20) gestattete es den Behörden, den Aufenthalt in Ferienobje­kten in Form einer unverzügli­chen Rückreisev­erpflichtu­ng zu untersagen. Es gehe ganz wesentlich darum, Rücksicht auf die verfügbare­n medizinisc­hen Kapazitäte­n zu nehmen. Das private Interesse, sich in seiner Zweitwohnu­ng aufzuhalte­n, müsse hier gegenüber dem öffentlich­en Interesse des Infektions­schutzes zurücksteh­en.

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