Muss ich meine Patientenverfügung ändern?
Fragen im Hinblick auf die Corona-Krise
Derzeit stellen sich viele die Frage, ob sie ihre Patientenverfügung im Hinblick auf eine mögliche Corona-Infektion abändern oder ergänzen müssen. Andere stellen sich die Frage, ob sie jetzt eine Patientenverfügung erstellen sollten - gegebenenfalls in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht?
Zumindest bei Risikopatienten kann eine Covid-19-Erkrankung zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Teilweise wird eine intensivmedizinische
FORTSETZUNG
zum Erliegen gebracht habe. Deswegen seien alle gerichtlichen Räumungsfristen zu verlängern, so lange nicht gleichrangige Interessen der Eigentümer oder Dritter etwas anderes gebieten.
Zutritt für Handwerker
Was geschieht eigentlich, wenn in Zeiten der Pandemie ein Therapie notwendig, beispielsweise eine künstliche Beatmung.
Klar ist zunächst eines: Solange Sie Ihren Willen selbst äußern können, ist dieser entscheidend. Die Patientenverfügung kommt gar nicht zum Zuge. Nur in dem Falle, wenn Sie Ihre Einwilligungsfähigkeit verlieren sollten, das heißt die Krankheit einen schweren Verlauf nimmt, kommt die Patientenverfügung ins Spiel.
Ganz konkrete Situation angeben
Grundsätzlich legen Sie darin fest, welche Behandlungen Sie in bestimmten medizinischen Situationen wünschen oder eben gerade nicht wünschen. Nach der Rechtsprechung des
Handwerker die Wohnung eines Eigentümers betreten muss? Konkret handelte der Fall von einem Wasserschaden, bei dem es um das Stoppen eines Wassereintritts ging. Der Betroffene wollte das Betreten seines Objekts mit Hinweis auf Corona-Gefahren nicht dulden. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 483 C 4847/20) entschied: Bei solch dringenden Maßnahmen könne nicht zugewartet werden und der Zutritt
Bundesgerichthofes müssen dazu ganz konkret bestimmte Situationen genannt werden. Oftmals heißt es in verwendeten Texten: „Im Verlaufe einer schweren, unheilbaren Krankheit wünsche ich…“. Da es sich bei einer Corona-Infektion allerdings nicht um eine unheilbare Krankheit handelt, finden die Regelungen, die man in einer Patientenverfügung für die Situation „unheilbare Krankheit“getroffen hat, keine Anwendung.
Teilweise heißt es: „Wenn ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, wünsche ich…“. Selbst bei einem schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung handelt es sich nicht um einen unabwendbaren Sterbeprozess. Erst wenn sich ein solcher im weiteren
des Handwerkers könne durch den Verwalter im Namen der Gemeinschaft im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
Home-Office angeordnet
Das Home-Office ist zurzeit in aller Munde. Millionen von Menschen arbeiten auf diese Weise, um die Infektionsgefahr zu mindern, also sich selbst und andere zu schützen. Ein Verlauf tatsächlich nach Beurteilung der Ärzte ergeben sollte, greifen die für diesen Fall getroffenen Regeln ein. Wenn es beispielsweise so verfügt ist, sollen dann intensivmedizinische Behandlungen beendet werden. Klar ist also, dass niemand Angst haben muss, dass Maßnahmen wie beispielsweise eine künstliche Beatmung bereits abgebrochen werden, wenn sich der Patient gar nicht im unmittelbaren Sterbeprozess befindet und Aussicht auf Genesung besteht!
Änderungen sind jederzeit möglich
Nur wenn die Patientenverfügung zu allgemein formuliert ist und nicht den 2016 formulierten
Berliner Bezirksamt wollte eine 60-jährige Amtsinspektorin aus Fürsorgegründen (wegen ihres Alters und der damit verbundenen Risiken) zum HomeOffice verpflichten. Diese aber war nicht einverstanden und vermisste eine entsprechende Rechtsgrundlage. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 28 L 119/20) betrachtete es als durchaus zulässig, der Beamtin vorübergehend ihr Zuhause als Arbeitsort zuzuweisen. Kriterien des BGH entspricht, besteht Handlungsbedarf: Insoweit müssen nämlich bestimmte ärztliche Maßnahmen genannt und spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen beschrieben werden.
Selbstverständlich kann jede Patientenverfügung auch jederzeit wieder geändert werden, zum Beispiel wenn man sich jetzt erst vertiefte Gedanken über mögliche Szenarien macht und dann für bestimmte Situationen andere Entscheidungen treffen möchte. In jedem Falle ist es sinnvoll, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden, damit eine bevollmächtigte Person dann auch – wenn es darauf ankommt – den eigenen Willen durchsetzen
Damit werde sie weder aus dem Dienst herausgedrängt noch zur Untätigkeit genötigt.
Zweitwohnung nachrangig
Höchst umstritten war in der Hochphase der Corona-Epidemie die Frage, ob den Eigentümern von Zweitwohnungen die Nutzung ihrer (Urlaubs-) Immobilie untersagt werden kann. Das Verwaltungsgericht Schleswig (Aktenzeichen 1 B
Kerstin Jansen
Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Transportund Speditionsrecht und überhaupt für den Erkrankten handeln kann.
@ www.rae-wandscher.de
10/20) gestattete es den Behörden, den Aufenthalt in Ferienobjekten in Form einer unverzüglichen Rückreiseverpflichtung zu untersagen. Es gehe ganz wesentlich darum, Rücksicht auf die verfügbaren medizinischen Kapazitäten zu nehmen. Das private Interesse, sich in seiner Zweitwohnung aufzuhalten, müsse hier gegenüber dem öffentlichen Interesse des Infektionsschutzes zurückstehen.