Frühzeitige Vorsorge für den Todesfall
Unternehmensnachfolge im Recht der Personengesellschaften
So ist es etwa im Recht der BGB-Gesellschaft in Paragraf 727 Absatz 1 BGB vorgesehen, dass die gesamte Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters aufgelöst wird. Begründet wird dies insbesondere mit der personalistischen Konzeption der BGB-Gesellschaft, nach der der Gesetzgeber angenommen hat, man wolle die Gesellschaft nur mit den einmal ausgewählten Mitgesellschaften betreiben. Und zwar nur mit diesen.
Im Recht der OHG sowie im Recht der KG entspricht die nach dem Gesetz eintretende Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters häufig eher dem – wenn auch nie gesellschaftsvertraglich formulierten – Willen der Gesellschafter.
FORTSETZUNG richtlichen Auseinandersetzungen über Gebührenabrechnungen der Rechtsanwälte. Zudem besteht die Möglichkeit, die Rechtsanwaltskammer bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt über eine Gebührenabrechnung um eine Vermittlung zu bitten.
Eine häufige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob die Rechtsanwaltskammer auch eine Gebührenabrechnung des Rechtsanwaltes auf Rechtmä
Der Tod eines OHG-Gesellschafters oder Komplementärs führt nach Paragraf 131 Absatz 2 HGB, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraf 161 Absatz 2 HGB, in der Regel zu dessen Ausscheiden. Anderes gilt für das Versterben eines Kommanditisten; dieses hat die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen zur Folge.
Unangenehme Themen oft außen vor
Oftmals entspricht die geschilderte Rechtslage nicht den Vorstellungen der tätigen Personen, die nachvollziehbarerweise ein Fortbestehen der aufgebauten Gesellschaft und damit nicht selten des eigenen „Lebenswerkes“, die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben oder nur mit bestimmten Erben beabsichtigen. Allzu häufig werden unangenehme Themen wie das Versterben eines Gesellschafters auch in
ßigkeit überprüft. Dies gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, da es sich insoweit um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt, die dann gegebenenfalls die Rechtsanwaltskammer um eine gutachterliche Stellungnahme bitten.
Selbstverständlich ist die Rechtsanwaltskammer auch in der derzeitigen Corona-Krise nicht untätig. In regelmäßigen
Anbetracht des laufenden Geschäftsbetriebes nicht besprochen – geschweige denn schriftlich fixiert.
In vielen BGB-Gesellschaften ist nicht einmal ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorhanden. Wie angesprochen hat dies die durchaus „harte“Folge der Gesellschaftsauflösung, wenn ein Gesellschafter verstirbt, ungeachtet mannigfaltiger praktischer Probleme bereits zu Zeiten des Bestehens der Gesellschaft, wenn es zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern kommt.
Fortsetzungsklausel formulieren
Glücklicherweise sind die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters im Grundsatz im Gesellschaftsvertrag beliebig gestaltbar. So empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, für die BGB-Gesellschaft jedenfalls eine Fortsetzungsnicht
Newslettern, elektronisch versandt über das besondere elektronische Anwaltspostfach, werden die Mitglieder über die berufsspezifischen Themen der Krise informiert. Die Dachorganisation der insgesamt 28 regionalen Rechtsanwaltskammern – die Bundesrechtsanwaltskammer – unterstützt zudem die gesamte Anwaltschaft in der aktuell bestehenden Ausnahmesituation auf ihrer Homepage mit einer Linksammlung von hilfreichen
Hendrik Pancratz
Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkte Handelsund Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Bau- und Architektenrecht klausel im Sinne des Paragrafen 736 BGB zu formulieren, die bereits allein dazu führt, dass die oben genannte Gesellschaftsauflösung gerade
Handreichungen, Hinweisen und Artikeln zu berufsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und gesundheitsrelevanten Fragestellungen.
Rechtliches Gehör
Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt die Interessen der Anwaltschaft auf Bundesebene, in Europa und international. Wie keine andere Organisation bündelt sie das Wissen,
Folge des Versterbens eines Gesellschafters ist.
Die Gesellschafter können des Weiteren frei bestimmen, dass und mit welchen Erben eine Gesellschaftsfortführung erfolgen soll. Das Bedürfnis einer gesellschaftsvertraglichen Regelung auch zur Unternehmensnachfolge bei der Gesellschaftsgründung, jedoch spätestens dann, wenn die persönliche letztwillige Verfügung getroffen wird, ist offensichtlich.
Erbrechtliche Möglichkeiten spielen eine wichtige Rolle
Auf der anderen Seite stellt die Berücksichtigung im Gesellschaftsvertrag den je eingesetzten Erben unter Umständen vor Herausforderungen – so ist in jedem Fall die wichtige und folgenschwere Gestaltungsmöglichkeit zugunsten des Erben nach Paragraf 139 HGB zu bedenken: Innerhalb
die Kompetenz und die Erfahrungen von Rechtsanwälten aus den verschiedensten Tätigkeitsbereichen.
Rechtsanwälte üben in unserem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige Funktion aus: Als Organ der Rechtspflege sichern und gewährleisten sie für jede Bürgerin und jeden Bürger den Zugang zum Recht und verschaffen ihnen rechtliches Gehör vor den Gerichten und Behörden und sorgen im Strafrecht einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Erbfall kann der Erbe beantragen, als lediglich auf die Einlage haftender Gesellschafter zu gelten. Auch im engeren Sinne erbrechtliche Möglichkeiten spielen eine gewichtige Rolle, so etwa die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Wichtig ist, sich sogleich ab Kenntnis der Erbschaft einen Überblick über die geerbten Aktiva und Passiva sowie insbesondere die wirtschaftliche Lage der betroffenen Gesellschaft zu verschaffen.
Gerade weil es in den beschriebenen Konstellationen häufig um für den Einzelnen erhebliche Vermögenswerte geht, sollte man – ob als Gesellschafter, Gesellschaft oder Erbe – nicht zögern, im Zweifelsfall eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
@ www.rae-wandscher.de
für faire Verfahren. Anwaltliche Tätigkeit dient dem Interesse der Mandanten, gleichzeitig sind Anwälte aber auch in besonderem Maße dem Allgemeinwohl verpflichtet und nehmen damit neben den Gerichten und der Staatsanwaltschaft eine eigenständige Funktion im Kampf um das Recht wahr. Auch und gerade in Krisensituationen setzen sich Rechtsanwälte für ihre Mandanten ein.
@ www.rak-oldenburg.de