Nordwest-Zeitung

Frühzeitig­e Vorsorge für den Todesfall

Unternehme­nsnachfolg­e im Recht der Personenge­sellschaft­en

-

So ist es etwa im Recht der BGB-Gesellscha­ft in Paragraf 727 Absatz 1 BGB vorgesehen, dass die gesamte Gesellscha­ft im Falle des Todes eines Gesellscha­fters aufgelöst wird. Begründet wird dies insbesonde­re mit der personalis­tischen Konzeption der BGB-Gesellscha­ft, nach der der Gesetzgebe­r angenommen hat, man wolle die Gesellscha­ft nur mit den einmal ausgewählt­en Mitgesells­chaften betreiben. Und zwar nur mit diesen.

Im Recht der OHG sowie im Recht der KG entspricht die nach dem Gesetz eintretend­e Rechtsfolg­e des Todes eines Gesellscha­fters häufig eher dem – wenn auch nie gesellscha­ftsvertrag­lich formuliert­en – Willen der Gesellscha­fter.

FORTSETZUN­G richtliche­n Auseinande­rsetzungen über Gebührenab­rechnungen der Rechtsanwä­lte. Zudem besteht die Möglichkei­t, die Rechtsanwa­ltskammer bei Streitigke­iten zwischen Mandant und Rechtsanwa­lt über eine Gebührenab­rechnung um eine Vermittlun­g zu bitten.

Eine häufige Frage in diesem Zusammenha­ng ist, ob die Rechtsanwa­ltskammer auch eine Gebührenab­rechnung des Rechtsanwa­ltes auf Rechtmä

Der Tod eines OHG-Gesellscha­fters oder Komplement­ärs führt nach Paragraf 131 Absatz 2 HGB, gegebenenf­alls in Verbindung mit Paragraf 161 Absatz 2 HGB, in der Regel zu dessen Ausscheide­n. Anderes gilt für das Versterben eines Kommanditi­sten; dieses hat die Fortführun­g der Gesellscha­ft mit den Erben des Verstorben­en zur Folge.

Unangenehm­e Themen oft außen vor

Oftmals entspricht die geschilder­te Rechtslage nicht den Vorstellun­gen der tätigen Personen, die nachvollzi­ehbarerwei­se ein Fortbesteh­en der aufgebaute­n Gesellscha­ft und damit nicht selten des eigenen „Lebenswerk­es“, die Fortführun­g der Gesellscha­ft mit den Erben oder nur mit bestimmten Erben beabsichti­gen. Allzu häufig werden unangenehm­e Themen wie das Versterben eines Gesellscha­fters auch in

ßigkeit überprüft. Dies gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwa­ltskammer, da es sich insoweit um eine zivilrecht­liche Streitigke­it handelt, die ausschließ­lich in die Zuständigk­eit der Zivilgeric­hte fällt, die dann gegebenenf­alls die Rechtsanwa­ltskammer um eine gutachterl­iche Stellungna­hme bitten.

Selbstvers­tändlich ist die Rechtsanwa­ltskammer auch in der derzeitige­n Corona-Krise nicht untätig. In regelmäßig­en

Anbetracht des laufenden Geschäftsb­etriebes nicht besprochen – geschweige denn schriftlic­h fixiert.

In vielen BGB-Gesellscha­ften ist nicht einmal ein schriftlic­her Gesellscha­ftsvertrag vorhanden. Wie angesproch­en hat dies die durchaus „harte“Folge der Gesellscha­ftsauflösu­ng, wenn ein Gesellscha­fter verstirbt, ungeachtet mannigfalt­iger praktische­r Probleme bereits zu Zeiten des Bestehens der Gesellscha­ft, wenn es zu Streitigke­iten zwischen den Gesellscha­ftern kommt.

Fortsetzun­gsklausel formuliere­n

Glückliche­rweise sind die Rechtsfolg­en des Todes eines Gesellscha­fters im Grundsatz im Gesellscha­ftsvertrag beliebig gestaltbar. So empfiehlt es sich in den allermeist­en Fällen, für die BGB-Gesellscha­ft jedenfalls eine Fortsetzun­gsnicht

Newsletter­n, elektronis­ch versandt über das besondere elektronis­che Anwaltspos­tfach, werden die Mitglieder über die berufsspez­ifischen Themen der Krise informiert. Die Dachorgani­sation der insgesamt 28 regionalen Rechtsanwa­ltskammern – die Bundesrech­tsanwaltsk­ammer – unterstütz­t zudem die gesamte Anwaltscha­ft in der aktuell bestehende­n Ausnahmesi­tuation auf ihrer Homepage mit einer Linksammlu­ng von hilfreiche­n

Hendrik Pancratz

Rechtsanwa­lt, Tätigkeits­schwerpunk­te Handelsund Gesellscha­ftsrecht, Gewerblich­er Rechtsschu­tz und Bau- und Architekte­nrecht klausel im Sinne des Paragrafen 736 BGB zu formuliere­n, die bereits allein dazu führt, dass die oben genannte Gesellscha­ftsauflösu­ng gerade

Handreichu­ngen, Hinweisen und Artikeln zu berufsrech­tlichen, arbeitsrec­htlichen, steuerrech­tlichen und gesundheit­srelevante­n Fragestell­ungen.

Rechtliche­s Gehör

Die Bundesrech­tsanwaltsk­ammer vertritt die Interessen der Anwaltscha­ft auf Bundeseben­e, in Europa und internatio­nal. Wie keine andere Organisati­on bündelt sie das Wissen,

Folge des Versterben­s eines Gesellscha­fters ist.

Die Gesellscha­fter können des Weiteren frei bestimmen, dass und mit welchen Erben eine Gesellscha­ftsfortfüh­rung erfolgen soll. Das Bedürfnis einer gesellscha­ftsvertrag­lichen Regelung auch zur Unternehme­nsnachfolg­e bei der Gesellscha­ftsgründun­g, jedoch spätestens dann, wenn die persönlich­e letztwilli­ge Verfügung getroffen wird, ist offensicht­lich.

Erbrechtli­che Möglichkei­ten spielen eine wichtige Rolle

Auf der anderen Seite stellt die Berücksich­tigung im Gesellscha­ftsvertrag den je eingesetzt­en Erben unter Umständen vor Herausford­erungen – so ist in jedem Fall die wichtige und folgenschw­ere Gestaltung­smöglichke­it zugunsten des Erben nach Paragraf 139 HGB zu bedenken: Innerhalb

die Kompetenz und die Erfahrunge­n von Rechtsanwä­lten aus den verschiede­nsten Tätigkeits­bereichen.

Rechtsanwä­lte üben in unserem demokratis­chen Rechtsstaa­t eine wichtige Funktion aus: Als Organ der Rechtspfle­ge sichern und gewährleis­ten sie für jede Bürgerin und jeden Bürger den Zugang zum Recht und verschaffe­n ihnen rechtliche­s Gehör vor den Gerichten und Behörden und sorgen im Strafrecht einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Erbfall kann der Erbe beantragen, als lediglich auf die Einlage haftender Gesellscha­fter zu gelten. Auch im engeren Sinne erbrechtli­che Möglichkei­ten spielen eine gewichtige Rolle, so etwa die Anordnung der Nachlassve­rwaltung oder die Eröffnung des Nachlassin­solvenzver­fahrens. Wichtig ist, sich sogleich ab Kenntnis der Erbschaft einen Überblick über die geerbten Aktiva und Passiva sowie insbesonde­re die wirtschaft­liche Lage der betroffene­n Gesellscha­ft zu verschaffe­n.

Gerade weil es in den beschriebe­nen Konstellat­ionen häufig um für den Einzelnen erhebliche Vermögensw­erte geht, sollte man – ob als Gesellscha­fter, Gesellscha­ft oder Erbe – nicht zögern, im Zweifelsfa­ll eine anwaltlich­e Beratung in Anspruch zu nehmen.

@ www.rae-wandscher.de

für faire Verfahren. Anwaltlich­e Tätigkeit dient dem Interesse der Mandanten, gleichzeit­ig sind Anwälte aber auch in besonderem Maße dem Allgemeinw­ohl verpflicht­et und nehmen damit neben den Gerichten und der Staatsanwa­ltschaft eine eigenständ­ige Funktion im Kampf um das Recht wahr. Auch und gerade in Krisensitu­ationen setzen sich Rechtsanwä­lte für ihre Mandanten ein.

@ www.rak-oldenburg.de

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany