Entschädigung für erwerbstätige Eltern
Kitas und Schulen geschlossen – wer ersetzt den Verdienstausfall?
Gemäß der Regelung haben zum ersten Mal Erwerbstätige, also sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige, eine Entschädigungsmöglichkeit, wenn sie aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können.
Man kann auch den kleinsten Raum innerhalb einer Immobilie nutzen, zum Beispiel die Staufläche unterhalb einer Treppe.
Genau solch eine Konstruktion sorgte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für einen Rechtsstreit. Es ging um die Frage, ob die langjährige, geduldete Nutzung eines solchen
Der Entschädigungsanspruch ist auf sechs Wochen beschränkt. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (angelehnt an Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I). Er ist auf maximal 2.016 Euro monatlich begrenzt.
Voraussetzungen sind klar geregelt
Voraussetzung für den Erhalt des Entschädigungsanspruchs ist es, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder zu betreuen haben, die noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Im letzteren Fall gibt es keine AltersbeschränBetreuung
Dr. Christiane Wandscher
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht kung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Einrichtung zur
dieser Kinder durch eine behördliche Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen vorübergehend geschlossen wurde oder das Betreten untersagt wurde. In der Zeit während der Schulferien ist ein Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen. In dieser Zeit wären die Kitas und Schulen ohnehin geschlossen gewesen, sodass die Schließung nicht auf die behördliche Anordnung zurückzuführen ist.
Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus darlegen, dass keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Allerdings müssen für alternative Betreuungsmöglichkeiten Angehörige aus Covid-19-Risikogruppen nicht herangezogen werden. Es besteht darüber hinaus aller Voraussicht nach keine Verpflichtung, den vollen Jahresurlaub zur Betreuung einzusetzen. Dies stünde im Widerspruch zum Zwecke des Erholungsurlaubs und würde zu Gleichbehandlungsproblemen führen und im Übrigen die Entschädigungsregelung weitestgehend leerlaufen lassen. Gleitzeit beziehungsweise Überstundenguthaben müssten allerdings vorrangig genutzt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer durch die Betreuung einen Verdienstausfall erleiden.
Auszahlung über den Arbeitgeber
Der Anspruch gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember
2020. Er gilt unter den oben genannten Voraussetzungen gleichermaßen auch für geringfügig Beschäftigte. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt über den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann dann bei der von den jeweiligen Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.
Es ist daher für Eltern durchaus sinnvoll, mit ihrem Arbeitgeber diese neu geschaffene Möglichkeit des Entschädigungsanspruchs zu besprechen und gegebenenfalls die fehlenden alternativen Betreuungsmöglichkeiten nachzuweisen, zum Beispiel durch Atteste der Angehörigen, dass sie zur Covid19-Risikogruppe gehören, um jedenfalls für sechs Wochen eine Erstattung des finanziellen Ausfalls zu erzielen.
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