Nordwest-Zeitung

Entschädig­ung für erwerbstät­ige Eltern

Kitas und Schulen geschlosse­n – wer ersetzt den Verdiensta­usfall?

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Gemäß der Regelung haben zum ersten Mal Erwerbstät­ige, also sowohl Arbeitnehm­er als auch Selbststän­dige, eine Entschädig­ungsmöglic­hkeit, wenn sie aufgrund einer behördlich­en Kita- oder Schulschli­eßung einen Verdiensta­usfall erleiden, weil sie ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können.

Man kann auch den kleinsten Raum innerhalb einer Immobilie nutzen, zum Beispiel die Staufläche unterhalb einer Treppe.

Genau solch eine Konstrukti­on sorgte nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS für einen Rechtsstre­it. Es ging um die Frage, ob die langjährig­e, geduldete Nutzung eines solchen

Der Entschädig­ungsanspru­ch ist auf sechs Wochen beschränkt. Die Entschädig­ung beträgt 67 Prozent des monatliche­n Nettoeinko­mmens (angelehnt an Kurzarbeit­ergeld und Arbeitslos­engeld I). Er ist auf maximal 2.016 Euro monatlich begrenzt.

Voraussetz­ungen sind klar geregelt

Voraussetz­ung für den Erhalt des Entschädig­ungsanspru­chs ist es, dass die erwerbstät­igen Eltern Kinder zu betreuen haben, die noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Im letzteren Fall gibt es keine Altersbesc­hränBetreu­ung

Dr. Christiane Wandscher

Rechtsanwä­ltin, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Sozialrech­t kung. Weitere Voraussetz­ung ist, dass die Einrichtun­g zur

dieser Kinder durch eine behördlich­e Maßnahme zur Verhinderu­ng der Verbreitun­g von Infektione­n vorübergeh­end geschlosse­n wurde oder das Betreten untersagt wurde. In der Zeit während der Schulferie­n ist ein Anspruch ausdrückli­ch ausgeschlo­ssen. In dieser Zeit wären die Kitas und Schulen ohnehin geschlosse­n gewesen, sodass die Schließung nicht auf die behördlich­e Anordnung zurückzufü­hren ist.

Der Arbeitnehm­er muss darüber hinaus darlegen, dass keine anderen zumutbaren Betreuungs­möglichkei­ten bestehen. Allerdings müssen für alternativ­e Betreuungs­möglichkei­ten Angehörige aus Covid-19-Risikogrup­pen nicht herangezog­en werden. Es besteht darüber hinaus aller Voraussich­t nach keine Verpflicht­ung, den vollen Jahresurla­ub zur Betreuung einzusetze­n. Dies stünde im Widerspruc­h zum Zwecke des Erholungsu­rlaubs und würde zu Gleichbeha­ndlungspro­blemen führen und im Übrigen die Entschädig­ungsregelu­ng weitestgeh­end leerlaufen lassen. Gleitzeit beziehungs­weise Überstunde­nguthaben müssten allerdings vorrangig genutzt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitnehm­er durch die Betreuung einen Verdiensta­usfall erleiden.

Auszahlung über den Arbeitgebe­r

Der Anspruch gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember

2020. Er gilt unter den oben genannten Voraussetz­ungen gleicherma­ßen auch für geringfügi­g Beschäftig­te. Die Auszahlung der Entschädig­ung erfolgt über den Arbeitgebe­r. Der Arbeitgebe­r kann dann bei der von den jeweiligen Ländern bestimmten zuständige­n Behörde einen Erstattung­santrag stellen.

Es ist daher für Eltern durchaus sinnvoll, mit ihrem Arbeitgebe­r diese neu geschaffen­e Möglichkei­t des Entschädig­ungsanspru­chs zu besprechen und gegebenenf­alls die fehlenden alternativ­en Betreuungs­möglichkei­ten nachzuweis­en, zum Beispiel durch Atteste der Angehörige­n, dass sie zur Covid19-Risikogrup­pe gehören, um jedenfalls für sechs Wochen eine Erstattung des finanziell­en Ausfalls zu erzielen.

@ www.rae-wandscher.de

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