Das Fehlverhalten anerkennen
Eignung muss bei schwerem Alkohol-Verstoß nachgewiesen werden
Wer mit Drogen oder zu viel Alkohol am Steuer erwischt wird, bekommt nicht nur den Führerschein entzogen. Man muss zudem seine Fahreignung nachweisen.
Oldenburg – Mit dem Auto-, Motorrad- oder Fahrradfahren unter Rauschmitteln gefährdet man nicht nur sich selbst, sondern auch andere. Das Unfallrisiko steigt schon nach dem Konsum geringer Mengen Alkohol oder Drogen deutlich an. Neben dem Koordinationsund Reaktionsvermögen verringert sich auch die Hör- und Sehfähigkeit. Distanzen und Fahrtempo werden falsch eingeschätzt.
Aktuelle Studien zeigen zudem, dass viele Fahrer unter dem Einfluss von Rauschmitteln besonders aggressiv und risikofreudig unterwegs sind. Nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verdoppelt sich das Unfallrisiko bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille und steigt mit dem Promillewert rapide weiter an – ab 1,5 Promille auf mindestens das 15-Fache.
„Das Fahren mit Alkohol oder unter Drogen ist kein Kavaliersdelikt. Im schlimmsten Fall ist man als Unfallverursacher für eine schwere Verletzung oder den Tot eines anderen Menschen verantwortlich“, betont Dr. Ralf Buchstaller, Fachlicher Leiter des Medizinisch-Psychologischen Instituts beim TÜV-Nord. Bei vielen von der Polizei ertappten Alkoholsündern sei davon auszugehen, dass die Fahrt unter Rauschmitteln kein einmaliger Ausrutscher war.
Falsch eingeschätzt
Zahlreiche Verkehrsteilnehmer seien vielmehr an größere Alkoholmengen gewöhnt. „Gerade diese Menschen neigen häufig dazu, die eigene Fahrtüchtigkeit unter Alkoholeinfluss völlig falsch einzuschätzen“, so Dr. Buchstaller. Zudem fehle es oft an dem für
eine nachhaltige Verhaltensänderung erforderlichen Problembewusstsein. So sei in dieser Personengruppe die falsche Annahme weit verbreitet, dass man nach zwei Flaschen Bier bzw. einem halben Liter Wein noch sicher fahren kann.
Der Gesetzgeber bestraft Alkohol-Verstöße im Straßenverkehr mit abgestuften Sanktionen. Bei einem Erstvergehen mit bis zu 1,59 Promille ohne Unfall oder Verkehrsgefährdung wird die Fahrerlaubnis in der Regel nach dem Begleichen einer vom Gericht festgelegten Geldbuße und dem Ablauf einer zeitlich befristeten Sperre erneut erteilt.
Bei schwereren oder wiederholten Verstößen ist das nicht so. Der Antragsteller muss dann mittels einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) seine Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nachweisen. Den Führerschein gibt es erst nach einer erfolgreich verlaufenen Untersuchung zurück.
Persönliches Gespräch
Neben der ärztlichen Untersuchung ist hier die Bewertung durch einen psychologischen Gutachter von großer Bedeutung. „Der psychologische
Gutachter muss nach einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller davon überzeugt sein, dass der Betroffene sein Fehlverhalten erkannt und sich positiv verändert hat“, erklärt Dr. Buchstaller. Dazu gehöre insbesondere, dass der Betroffene vor der MPU über einen längeren Zeitraum gar keinen oder deutlich weniger Alkohol konsumiert hat – und auch glaubhaft erklären kann, dass es dabei bleibt. Erst wenn diese Grundvoraussetzung für die Eignung fürs Autofahren erfüllt ist, könne der Gutachter seine Zustimmung für die Führerscheinfreigabe geben.