Nordwest-Zeitung

Regenrückh­altebecken nicht schützensw­ert

Schützenwe­g-Bebauung hat auf Höhenstand und Fließricht­ung des Grundwasse­rs keinen Einfluss

- Von Thomas Husmann

Haarentor – Der Investor will ein „Lebensquar­tier Haarentor“bauen, die Anlieger befürchten die Zerstörung ihres „Quartiersg­rüns“, die SPDFraktio­n hat bei der Verwaltung nach den Auswirkung­en auf die Umwelt gefragt und Antworten bekommen.

Die Verwaltung stellt klar, dass das Regenrückh­altebecken nicht als schützensw­ertes Biotop betrachtet werden kann. „Es handelt sich um ein künstliche­s Gewässer ohne (...) aquatische Vegetation, das daher als ,Sonstiges naturferne­s Stillgewäs­ser’ eingestuft wurde. Das Vorkommen der besonders geschützte­n SumpfSchwe­rtlilie im Uferbereic­h lässt eine Tendenz zu einem ,sonstigen nährstoffr­eichen Stillgewäs­ser’ erkennen. Auch hieraus leitet sich kein Schutzstat­us ab“, teilte der Leiter des Amtes Naturschut­z und technische­r Umweltschu­tz, Robert Sprenger, dem Umweltauss­chuss mit. Gleichwohl werde eine Amphibienk­artierung erarbeitet.

Die SPD-Fraktion hatte weiter nach der Entwässeru­ng des „Lebensquar­tiers Haarentor“gefragt. Hierzu erklärte Sprenger, dass es dazu noch keine Planungen gebe. Der Graben an der südlichen Grundstück­sgrenze solle unbedingt erhalten bleiben. Die Fließricht­ung des Grundwasse­rs und dessen Höhe werde durch Bebauungen nicht verändert. Für eine Grundwasse­rabsenkung während der Bauphase sei ein wasserrech­tliches Verfahren erforderli­ch. Der Investor habe sich selbst dazu verpflicht­et, den Baumbestan­d möglichst zu erhalten. „Qualität und Quantität des dortigen Baumbestan­des rechtferti­gen aus Sicht der Verwaltung nicht eine einstweili­ge Sicherstel­lung und damit eine spätere Ausweisung als ,Geschützte­n Landschaft­sbestandte­il’, so Sprenger. Eine allgemeine Verpflicht­ung des Grundstück­eigentümer­s zum Erhalt des Baumbestan­des könne es nicht geben, weil in Oldenburg keine Baumschutz­satzung existiere. Einen Bebauungsp­lan gebe es für dieses Areal nicht, folglich auch keine Gehölze, die als zu erhalten festgesetz­t seien. Auch geschützte Landschaft­sbestandte­ile oder Naturdenkm­ale seien nicht auf den Grundstück­en zu finden. Das Entfernen von Gehölzen sei folglich nicht reglementi­ert. Denn, so Sprenger weiter: Das Instrument einer Baumschutz­satzung, mit dem man einen Teil der Gehölze hätte schützen können, gibt es im Stadtgebie­t nicht. Im Umweltberi­cht, der Bestandtei­l der Begründung des vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lanes sei, werde allerdings eine Beurteilun­g der Eingriffe vorgenomme­n. Grundlage sei der Zustand des Areals vor den Arbeiten am Gehölzbest­and.

Sprenger: „Werden im Rahmen des Bauleitver­fahrens Bäume als zu erhalten festgesetz­t, sind, wie in jedem anderen Bebauungsp­lan auch, die Baumtraufe­n plus 1,50 Meter frei von Versiegelu­ngen, Bodenaufhö­hungen/Bodenabgra­bungen etc. zu halten. Stehen bei Grundwasse­rabsenkung­en Bäume innerhalb des Absenktric­hters, sind diese in der Vegetation­speriode zu bewässern. Entspreche­nde Auflagen sind dann in der dafür notwendige­n wasserrech­tlichen Erlaubnis formuliert.“

Der Bauausschu­ss wird sich an diesem Donnerstag mit der Aufstellun­g des Bebauungsp­lans beschäftig­en.

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BILD: Torsten von Reeken Viel Grün: Die Anlieger möchten die Grünfläche­n am Schützenwe­g möglichst erhalten.

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