Regenrückhaltebecken nicht schützenswert
Schützenweg-Bebauung hat auf Höhenstand und Fließrichtung des Grundwassers keinen Einfluss
Haarentor – Der Investor will ein „Lebensquartier Haarentor“bauen, die Anlieger befürchten die Zerstörung ihres „Quartiersgrüns“, die SPDFraktion hat bei der Verwaltung nach den Auswirkungen auf die Umwelt gefragt und Antworten bekommen.
Die Verwaltung stellt klar, dass das Regenrückhaltebecken nicht als schützenswertes Biotop betrachtet werden kann. „Es handelt sich um ein künstliches Gewässer ohne (...) aquatische Vegetation, das daher als ,Sonstiges naturfernes Stillgewässer’ eingestuft wurde. Das Vorkommen der besonders geschützten SumpfSchwertlilie im Uferbereich lässt eine Tendenz zu einem ,sonstigen nährstoffreichen Stillgewässer’ erkennen. Auch hieraus leitet sich kein Schutzstatus ab“, teilte der Leiter des Amtes Naturschutz und technischer Umweltschutz, Robert Sprenger, dem Umweltausschuss mit. Gleichwohl werde eine Amphibienkartierung erarbeitet.
Die SPD-Fraktion hatte weiter nach der Entwässerung des „Lebensquartiers Haarentor“gefragt. Hierzu erklärte Sprenger, dass es dazu noch keine Planungen gebe. Der Graben an der südlichen Grundstücksgrenze solle unbedingt erhalten bleiben. Die Fließrichtung des Grundwassers und dessen Höhe werde durch Bebauungen nicht verändert. Für eine Grundwasserabsenkung während der Bauphase sei ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich. Der Investor habe sich selbst dazu verpflichtet, den Baumbestand möglichst zu erhalten. „Qualität und Quantität des dortigen Baumbestandes rechtfertigen aus Sicht der Verwaltung nicht eine einstweilige Sicherstellung und damit eine spätere Ausweisung als ,Geschützten Landschaftsbestandteil’, so Sprenger. Eine allgemeine Verpflichtung des Grundstückeigentümers zum Erhalt des Baumbestandes könne es nicht geben, weil in Oldenburg keine Baumschutzsatzung existiere. Einen Bebauungsplan gebe es für dieses Areal nicht, folglich auch keine Gehölze, die als zu erhalten festgesetzt seien. Auch geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale seien nicht auf den Grundstücken zu finden. Das Entfernen von Gehölzen sei folglich nicht reglementiert. Denn, so Sprenger weiter: Das Instrument einer Baumschutzsatzung, mit dem man einen Teil der Gehölze hätte schützen können, gibt es im Stadtgebiet nicht. Im Umweltbericht, der Bestandteil der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sei, werde allerdings eine Beurteilung der Eingriffe vorgenommen. Grundlage sei der Zustand des Areals vor den Arbeiten am Gehölzbestand.
Sprenger: „Werden im Rahmen des Bauleitverfahrens Bäume als zu erhalten festgesetzt, sind, wie in jedem anderen Bebauungsplan auch, die Baumtraufen plus 1,50 Meter frei von Versiegelungen, Bodenaufhöhungen/Bodenabgrabungen etc. zu halten. Stehen bei Grundwasserabsenkungen Bäume innerhalb des Absenktrichters, sind diese in der Vegetationsperiode zu bewässern. Entsprechende Auflagen sind dann in der dafür notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnis formuliert.“
Der Bauausschuss wird sich an diesem Donnerstag mit der Aufstellung des Bebauungsplans beschäftigen.