EU-Gericht bremst Partnervermittlung
Kosten nur anteilig fällig
Luxemburg – In einem Rechtsstreit über hohe Kosten bei Widerruf eines Vertrages der Partnervermittlung Parship hat der Europäische Gerichtshof einer deutschen Verbraucherin den Rücken gestärkt. Die Firma durfte erbrachte Leistungen während der Widerrufsfrist von 14 Tagen nur zeitanteilig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg entschied.
Der Fall dürfte wegweisend für Hunderte weiterer beim Amtsgericht Hamburg sein. (Rechtssache C-641/19)
Die Kundin hatte im November 2018 eine PremiumMitgliedschaft für zwölf Monate bei Parship für 523,95
Euro abgeschlossen. Nach vier Tagen widerrief sie den Vertrag, also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist. Der Betreiber wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.
Die Firma argumentierte, dass die Frau ausdrücklich zugestimmt habe, bereits während der Widerspruchsfrist erste Leistungen zu erhalten (Vorschläge, Gutachten). Gerade diese hätten den größten Wert. Der EuGH entschied jedoch, dass bei Widerruf nur zeitanteilig zu zahlen war – in diesem Fall also für vier Tage. Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, ist dieser fällig. In dem fraglichen Vertrag sei aber kein gesonderter Preis für irgendeine Einzelleistung vermerkt gewesen.