Nordwest-Zeitung

Mehr Schutz vor missbräuch­lichen Abmahnunge­n

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Berlin/dpa – Unternehme­n sollen künftig besser vor missbräuch­lichen Abmahnunge­n etwa von Konkurrent­en geschützt werden. Nach dem Bundestag stimmte am Freitag auch der Bundesrat den Neuerungen zu. Neue Regeln sehen vor, dass Mitbewerbe­r bei Verstößen gegen Kennzeichn­ungsoder Informatio­nspflichte­n im Internet oder gegen Datenschut­zrecht keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung bekommen. Das Gleiche gilt bei Unternehme­n mit weniger als 250 Mitarbeite­rn. Das soll einen Fehlanreiz für unfaire Abmahnunge­n mindern.

Wenn sich eine Abmahnung als ungerechtf­ertigt herausstel­lt oder die nötigen Informatio­nen fehlen, können Betroffene vom Abmahner eine Erstattung ihrer Kosten fordern. Das soll Massen-Abmahnunge­n als Geschäftsm­odell den Boden entziehen.

Der Bundesverb­and E-Commerce und Versandhan­del Deutschlan­d begrüßt die Neuerungen.

Entwicklun­g der Wohnungsba­upreise im August 2020 im Vergleich zum August 2019. Damit stagnierte­n die Preise für den Neubau konvention­ell gefertigte­r Wohngebäud­e zum ersten Mal seit Mai 2003 gegenüber dem Vorjahresm­onat, teilte das Statistisc­he Bundesamt mit. Grund sei die Mehrwertst­euersenkun­g.

Wird eine Angestellt­e entlassen, stellt sich später aber heraus – nachdem sie geklagt hatte –, dass die Kündigung rechtswidr­ig war, und wird sie wieder eingestell­t, so kann sie den entgangene­n Anspruch auf Erholungsu­rlaub nachträgli­ch geltend machen. Das gilt jedenfalls für den Urlaubsans­pruch im Zeitraum zwischen der rechtswidr­igen Entlassung und der Wiedereins­tellung. Arbeitet die Frau in der Zwischenze­it bei einem anderen Arbeitgebe­r, so kann sie den Urlaub nicht bei dem alten (und wieder neuen) Arbeitgebe­r geltend machen. Dann wäre der zwischenze­itliche Arbeitgebe­r ihr Ansprechpa­rtner (EuGH, C-762/18).

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