Mehr Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen
Berlin/dpa – Unternehmen sollen künftig besser vor missbräuchlichen Abmahnungen etwa von Konkurrenten geschützt werden. Nach dem Bundestag stimmte am Freitag auch der Bundesrat den Neuerungen zu. Neue Regeln sehen vor, dass Mitbewerber bei Verstößen gegen Kennzeichnungsoder Informationspflichten im Internet oder gegen Datenschutzrecht keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung bekommen. Das Gleiche gilt bei Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Das soll einen Fehlanreiz für unfaire Abmahnungen mindern.
Wenn sich eine Abmahnung als ungerechtfertigt herausstellt oder die nötigen Informationen fehlen, können Betroffene vom Abmahner eine Erstattung ihrer Kosten fordern. Das soll Massen-Abmahnungen als Geschäftsmodell den Boden entziehen.
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland begrüßt die Neuerungen.
Entwicklung der Wohnungsbaupreise im August 2020 im Vergleich zum August 2019. Damit stagnierten die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude zum ersten Mal seit Mai 2003 gegenüber dem Vorjahresmonat, teilte das Statistische Bundesamt mit. Grund sei die Mehrwertsteuersenkung.
Wird eine Angestellte entlassen, stellt sich später aber heraus – nachdem sie geklagt hatte –, dass die Kündigung rechtswidrig war, und wird sie wieder eingestellt, so kann sie den entgangenen Anspruch auf Erholungsurlaub nachträglich geltend machen. Das gilt jedenfalls für den Urlaubsanspruch im Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiedereinstellung. Arbeitet die Frau in der Zwischenzeit bei einem anderen Arbeitgeber, so kann sie den Urlaub nicht bei dem alten (und wieder neuen) Arbeitgeber geltend machen. Dann wäre der zwischenzeitliche Arbeitgeber ihr Ansprechpartner (EuGH, C-762/18).