Einfach abhauen kann teuer werden
Wer in einen Unfall verwickelt ist, sollte am Unfallort warten oder die Polizei rufen
Berlin/ftd – Jedes Jahr registriert die Polizei rund 300 000 Unfallfluchten. Oft sind es nur Kleinschäden. Viele Opfer melden den Schaden gar nicht erst. Tun sie es doch, findet die Polizei den Täter oft, weil es Zeugen gibt. Die Ausrede „Ich habe nichts bemerkt“gilt als klassische Schutzbehauptung. Richter bohren dann nach. Meist wird ein Gutachter beauftragt – oft mit dem Ergebnis, dass auch eine leichte Kollision fühlbar oder hörbar war.
Ausrede unglaubwürdig
Eine 76-Jährige musste zum Beispiel 750 Euro Strafe zahlen. Sie hatte beim Ausparken ein Auto berührt: 411 Euro Schaden. Dass sie den Anstoß mit dem Klappern des Rollstuhls im Kofferraum verwechselt hatte, nahm das Gericht ihr nicht ab. Aber die Frau hatte damit zugegeben, dass sie am Steuer gesessen hatte. Möglicherweise hätte ein Anwalt ihr geraten, keine Aussage zu machen. Noch unglaubwürdiger war eine AudiFahrerin, die beim Ausparken den Nachbar-Pkw erwischt hatte. Sie stieg aus, sah nach und fuhr dann weg. Dafür verhängte das Amtsgericht Rheinbach zwei Monate Fahrverbot (Az. 15 Ds 121/18).
Ein Zettel reicht nicht
Ist der Parkrempler passiert, sollte man warten, bis der Geschädigte kommt oder die Polizei rufen. „Es reicht nicht, einen Zettel unters Wischerblatt zu klemmen“, erklärt Rechtsanwalt Gülpen in der Zeitschrift Finanztest. „Der Wind könnte das Papier wegwehen.“Warten muss man mindestens etwa 30 Minuten, sicherer sind 60 Minuten.
Kürzer darf das Warten ausfallen, wenn absehbar ist, dass niemand kommt, wie nachts auf einer Landstraße. Das
Oberlandesgericht Dresden fand zehn Minuten genug, als ein Mann nachts um 2.30 Uhr gegen eine Leitplanke gefahren war. Bei Schneefall musste er sich nicht der Gefahr aussetzen, länger auf dem Standstreifen der Autobahn anzuhalten (Az. 4 U 447/18). Danach muss man sich aber bei der Polizei melden, am besten sofort per Handy.
Dass es reicht, den Schaden in den nächsten 24 Stunden zu
melden, ist ein Irrtum.
Bei Bagatellen kann die Wartepflicht ganz entfallen. Eine 83-Jährige, die einen Baum touchiert hatte und dann nach Hause fuhr, um von dort in Ruhe ihre Versicherung anzurufen, bekam vorm Landgericht Magdeburg recht. Der Baum hatte nur kleine Kratzer, die bei Straßenbäumen üblich sind (Az. 11 O 1063/ 19). Ähnlich ist es, wenn man eine Leitplanke berührt
und nur kleine Kratzerchen verursacht.
Ärger mit Versicherung
Weniger gnädig ist die KfzVersicherung. Der Vertrag verpflichtet Autofahrer, bei der Klärung des Sachverhalts zu helfen. Unfallflucht ist das Gegenteil. Der Vollkaskoversicherer darf dann die Zahlung kürzen, so das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 3 U 2/03). Man muss den Unfall sofort melden, damit der Versicherer prüfen kann, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. In dem Fall betrug der Fremdschaden nur 270 Euro. Die Reparatur des eigenen Autos kostete 9 100 Euro. Darauf blieb der Mann sitzen.
Zusätzlich macht die KfzHaftpflichtversicherung Ärger. Zwar zahlt sie den Scha
den am fremden Auto. Doch sie darf bis 2 500 Euro zurückfordern, in schweren Fällen bis 5 000 Euro. Das Gleiche gilt, wenn der Fahrer Spuren verwischt oder falsche Angaben macht (Oberlandesgericht Celle, Az. 8 U 79/09). Opfer von Fahrerflucht bleiben meist auf ihrem Schaden sitzen. Wer eine Vollkasko hat, kann sie in Anspruch nehmen. Sie stuft danach aber den Schadenfreiheitsrabatt zurück.