Nordwest-Zeitung

Osterurlau­b besser mit kulanter Storno-Option

Gebührenfr­eie Stornierun­g bei Individual­reisen selten – Ferienhaus mit Anreise als Pauschalpa­ket

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Kehl/tmn – Wird Osterurlau­b möglich sein? Das weiß derzeit niemand. Angesichts dessen sind Reisende gut beraten, bei der Buchung auf flexible Stornierun­gsmöglichk­eiten Wert zu legen. „Achten Sie darauf, dass sie nur Unterkünft­e buchen, die Sie kurzfristi­g kostenlos umbuchen oder stornieren können“, rät Karolina Wojtal, Leiterin des Europäisch­en Verbrauche­rzentrums Deutschlan­d (EVZ) in Kehl.

Auf Hotelporta­len im Internet können Nutzerinne­n und Nutzer häufig einen Tarif wählen, der zwar etwas mehr kostet, aber die kostenlose Stornierun­g noch bis einen Tag vor Anreise erlaubt. Reiseveran­stalter bieten diese Aufpreis-Option ebenfalls in Form von sogenannte­n FlexTarife­n an. Schwierige­r wird es dagegen bei Ferienwohn­ungen und Ferienhäus­ern: Häufig gibt es keine kurzfristi­ge, gebührenfr­eie Stornomögl­ichkeit wie bei Hotels.

Pauschalre­isen sicherer

Hier lässt sich Wojtal zufolge prüfen, ob die Wohnung oder das Haus nicht auch als

Pauschalpa­ket aus Zuganreise und Unterkunft bei einem Veranstalt­er buchbar ist – mit den entspreche­nden Rechten. So gilt im Pauschalre­iserecht: Bei einer unvorherse­hbaren Reisewarnu­ng nach der Buchung ist der kostenlose Rücktritt möglich. Ein Vorteil im Vergleich zu individuel­len Buchungen, gerade auch im Ausland.

Reisende, die über Ostern weg möchten, können natürlich darauf setzen, dass das Verbot touristisc­her Übernachtu­ngen bis dahin aufgehoben ist – und jetzt ganz normal etwas buchen. Also mit entspreche­nden Stornogebü­hren bei kurzfristi­ger Absage.

Risiken im Ausland

Bleibt das strenge Beherbergu­ngsverbot über Ostern bestehen, kann die Leistung nicht erbracht werden. „Die Gäste müssten ihr angezahlte­s Geld dann eigentlich zurückbeko­mmen“, sagt Wojtal.

Ohne gebührenfr­eie Stornierun­gsmöglichk­eit gibt es jedoch finanziell­e Risiken – zumal bei Individual­reisen ins

Ausland. Denn dort gilt nicht deutsches Recht.

Ein Beispiel: Ein Urlauber bucht ein Ferienhaus in Dänemark, doch zum Zeitpunkt der Reise ist die Grenze zu Deutschlan­d wegen der Pandemie weiterhin geschlosse­n. „Hier liegt nach der von uns vertretene­n Ansicht das Wegerisiko beim Verbrauche­r“, erklärt Wojtal. Sein Geld sieht dieser dann womöglich nicht wieder, auch wenn er seinen Aufenthalt gar nicht antreten kann. Hier gehen die Meinungen unter Juristen aber durchaus auseinande­r.

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