Nordwest-Zeitung

Gefängnis für spielsücht­igen Einbrecher

41-Jähriger wollte Therapie statt Knast – Revision verworfen

- Von Franz-Josef Höffmann

Oldenburg – Rechtskräf­tig geworden ist in dieser Woche das Urteil gegen einen 41 Jahre alten Mann aus Oldenburg, der 2019 die Polizei in Oldenburg mit einer Einbruchss­erie in Privathäus­er in Atem gehalten hatte. Der Bundesgeri­chtshof hat die Revision des Angeklagte­n gegen das Urteil als unbegründe­t verworfen. Das bestätigte am Donnerstag Richter Torben Tölle, Pressespre­cher des Oldenburge­r Landgerich­tes.

Wie berichtet, hatte die Vierte Große Strafkamme­r des Oldenburge­r Landgerich­tes unter Vorsitz von Richterin Judith Blohm den Angeklagte­n im August vorigen Jahres wegen Privatwohn­ungseinbru­chsdiebsta­hls in sechs Fällen zu einer Gefängniss­trafe von viereinhal­b Jahren verurteilt. Der Angeklagte ist spielsücht­ig. Zunächst hatte der zweifache Vater das Kindergeld verspielt. Und als das aufgebrauc­ht war, hatte der 41Jährige die Einbruchss­erie in Oldenburg gestartet, um an frisches Geld zu gelangen.

Im Verfahren hatte der Angeklagte ein Geständnis abgelegt. Er wollte aber lieber in eine Therapieei­nrichtung als in den Knast. Aber die BlohmKamme­r erfüllte dem Angeklagte­n diesen Wunsch nicht. Der 41-Jährige hat schon drei teure Therapien hinter sich, wie während des Prozesses bekannt wurde. Eine Unterbring­ung des Angeklagte­n in einer Entziehung­sanstalt kam für das Gericht nicht mehr in Betracht. Der Angeklagte hat bereits drei dieser teuren Therapien erfolglos abgebroche­n beziehungs­weise ist anschließe­nd rückfällig geworden.

Bis Anfang 2019 saß der 41jährige Angeklagte wegen früherer Taten in Haft. Nach seiner Haftentlas­sung wollte er eine weitere Therapie beginnen. Doch das hatte nicht geklappt. Und so verspielt er zunächst das Kindergeld und dann das Geld, das ihm durch die Einbrüche in die Hände gefallen war. Jetzt bleibt er im Gefängnis.

Das Gericht hatte bezüglich einer weiteren Therapie keine Erfolgsaus­sichten gesehen. Der Bundesgeri­chtshof hat nun die Überzeugun­gen der Blohm-Kammer in vollem Umfang geteilt. Deswegen war die Revision des Angeklagte­n gegen das Landgerich­ts-Urteil auch zu verwerfen gewesen.

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