Gefängnis für spielsüchtigen Einbrecher
41-Jähriger wollte Therapie statt Knast – Revision verworfen
Oldenburg – Rechtskräftig geworden ist in dieser Woche das Urteil gegen einen 41 Jahre alten Mann aus Oldenburg, der 2019 die Polizei in Oldenburg mit einer Einbruchsserie in Privathäuser in Atem gehalten hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unbegründet verworfen. Das bestätigte am Donnerstag Richter Torben Tölle, Pressesprecher des Oldenburger Landgerichtes.
Wie berichtet, hatte die Vierte Große Strafkammer des Oldenburger Landgerichtes unter Vorsitz von Richterin Judith Blohm den Angeklagten im August vorigen Jahres wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls in sechs Fällen zu einer Gefängnisstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Der Angeklagte ist spielsüchtig. Zunächst hatte der zweifache Vater das Kindergeld verspielt. Und als das aufgebraucht war, hatte der 41Jährige die Einbruchsserie in Oldenburg gestartet, um an frisches Geld zu gelangen.
Im Verfahren hatte der Angeklagte ein Geständnis abgelegt. Er wollte aber lieber in eine Therapieeinrichtung als in den Knast. Aber die BlohmKammer erfüllte dem Angeklagten diesen Wunsch nicht. Der 41-Jährige hat schon drei teure Therapien hinter sich, wie während des Prozesses bekannt wurde. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kam für das Gericht nicht mehr in Betracht. Der Angeklagte hat bereits drei dieser teuren Therapien erfolglos abgebrochen beziehungsweise ist anschließend rückfällig geworden.
Bis Anfang 2019 saß der 41jährige Angeklagte wegen früherer Taten in Haft. Nach seiner Haftentlassung wollte er eine weitere Therapie beginnen. Doch das hatte nicht geklappt. Und so verspielt er zunächst das Kindergeld und dann das Geld, das ihm durch die Einbrüche in die Hände gefallen war. Jetzt bleibt er im Gefängnis.
Das Gericht hatte bezüglich einer weiteren Therapie keine Erfolgsaussichten gesehen. Der Bundesgerichtshof hat nun die Überzeugungen der Blohm-Kammer in vollem Umfang geteilt. Deswegen war die Revision des Angeklagten gegen das Landgerichts-Urteil auch zu verwerfen gewesen.