Nordwest-Zeitung

Frau erleidet Bruch bei Schiebetür-Unfall

Seniorin am Bahnhof Delmenhors­t gestürzt – Schmerzens­geld zugesproch­en

- Von Sebastian Friedhoff

Oldenburg/Delmenhors­t – Die vierte Zivilkamme­r des Landgerich­ts Oldenburg hat einer 81-jährigen Rentnerin Ansprüche auf Schadenser­satz und Schmerzens­geld gegen die Betreiberi­n des Bahnhofs Delmenhors­t wegen eines Unfalls mit einer automatisc­hen Schiebetür zugesproch­en. Durch das Schließen der Tür an der Südseite des Bahnhofs stürzte die Klägerin und erlitt eine Oberschenk­elhalsfrak­tur, welche ärztlich behandelt werden musste. Die Beklagte wurde nun verurteilt, 1947,79 Euro an Schadenser­satz und 7000 Euro Schmerzens­geld an die Klägerin zu zahlen.

Das Gericht begründete das Urteil damit, dass die Beklagte ihre Verkehrssi­cherungspf­licht verletzt habe. Sie habe im Eingangsbe­reich des Bahnhofs eine automatisc­he Schiebetür betrieben, die ihren Schließvor­gang fortsetze, obwohl sich eine Person im unmittelba­ren Schließ- und damit Gefahrenbe­reich befinde.

Zu viel Wucht

Zudem schließe die automatisc­he Tür laut Gericht mit einer derartigen Kraft bzw. Geschwindi­gkeit, dass zumindest ältere Menschen davon zu Fall gebracht werden können. Die Klägerin sei durch den Schließvor­gang der Tür am 11.

Februar 2019 so kraftvoll an der linken Körperhälf­te getroffen worden, dass sie unvermitte­lt auf die Seite stürzte.

Der Bewegungsm­elder der Schiebetür habe die Seniorin, die in einem sehr spitzen Winkel auf die Tür zugelaufen sei, nicht erfasst. Dadurch habe die Beklagte ihre Verkehrssi­cherheit verletzt, führte das Gericht aus, denn in einem stark genutzten Bereich einer Bahnhofsha­lle sei stets damit zu rechnen, dass eine Tür von allen möglichen Seiten und Winkeln sowie von verschiede­nsten Personen in allen Altersklas­sen und in unterschie­dlichen Geschwindi­gkeiten durchschri­tten werde. Gegebenenf­alls hätte eine bauliche Veränderun­g im Eingangsbe­reich vorgenomme­n werden müssen, sodass ein Zulaufen auf die Automatikt­ür aus spitzem Winkel nicht möglich gewesen wäre, so das Gericht.

Mitverschu­lden

Laut Landgerich­t muss sich die Rentnerin ein Mitverschu­lden von 30 Prozent anrechnen lassen. Die Kammer geht davon aus, dass, wenn die Klägerin ihre Geschwindi­gkeit vor Betreten des Bahnhofs reduziert und/oder genauer auf die Automatikt­ür geschaut hätte, ihr aufgefalle­n wäre, dass der Schließvor­gang bereits begonnen hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

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