Nordwest-Zeitung

Macht und Kontrolle

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Christian Quapp über einen eskalierte­n Polizeiein­satz

Die Unverletzl­ichkeit der Wohnung ist im Artikel 13 des Grundgeset­zes festgelegt – für Durchsuchu­ngen gibt es dort zu Recht hohe Hürden. Eine solche Maßnahme beim Verdacht auf eine Ruhestörun­g oder beim Verstoß gegen Corona-Auflagen zu ergreifen, ist eine sehr weite Auslegung und nur bei einer konkreten Gefahr zulässig. Ich muss sagen: Mir ist dabei nicht ganz wohl.

Nicht zu vergessen: Dass zwei Paare gemeinsam in einer Wohnung feiern, ist eigentlich ganz normal. Ab Montag wird es auch wieder erlaubt sein – abgesehen natürlich von der Ruhestörun­g.

Das bedeutet aber nicht, dass den Beamten aus Bad Zwischenah­n automatisc­h ein Vorwurf zu machen wäre – besonders weil die Schilderun­gen beider Seiten erheblich voneinande­r abweichen. Was genau wann passiert ist, könnte letztlich nur ein Richter juristisch klären.

Dass der Alltag der Beamten immer härter wird, wird zu Recht immer wieder beklagt. Da kann Frust aufkommen.

Generell gilt aber, die Polizei hat mit dem Gewaltmono­pol und der Befugnis, den privateste­n Raum eines Menschen zu betreten, große Macht. Mit dieser Macht müssen die Beamten immer sorgsam und verhältnis­mäßig umgehen, auch in Momenten, in denen sie gestresst sind. Und die Polizei muss es aushalten, dass ihre Handlungen und deren Grundlagen kontrollie­rt und öffentlich hinterfrag­t werden – fair, aber auch kritisch. @ Den Autor erreichen Sie unter Quapp@infoautor.de

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