Macht und Kontrolle
Christian Quapp über einen eskalierten Polizeieinsatz
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Artikel 13 des Grundgesetzes festgelegt – für Durchsuchungen gibt es dort zu Recht hohe Hürden. Eine solche Maßnahme beim Verdacht auf eine Ruhestörung oder beim Verstoß gegen Corona-Auflagen zu ergreifen, ist eine sehr weite Auslegung und nur bei einer konkreten Gefahr zulässig. Ich muss sagen: Mir ist dabei nicht ganz wohl.
Nicht zu vergessen: Dass zwei Paare gemeinsam in einer Wohnung feiern, ist eigentlich ganz normal. Ab Montag wird es auch wieder erlaubt sein – abgesehen natürlich von der Ruhestörung.
Das bedeutet aber nicht, dass den Beamten aus Bad Zwischenahn automatisch ein Vorwurf zu machen wäre – besonders weil die Schilderungen beider Seiten erheblich voneinander abweichen. Was genau wann passiert ist, könnte letztlich nur ein Richter juristisch klären.
Dass der Alltag der Beamten immer härter wird, wird zu Recht immer wieder beklagt. Da kann Frust aufkommen.
Generell gilt aber, die Polizei hat mit dem Gewaltmonopol und der Befugnis, den privatesten Raum eines Menschen zu betreten, große Macht. Mit dieser Macht müssen die Beamten immer sorgsam und verhältnismäßig umgehen, auch in Momenten, in denen sie gestresst sind. Und die Polizei muss es aushalten, dass ihre Handlungen und deren Grundlagen kontrolliert und öffentlich hinterfragt werden – fair, aber auch kritisch. @ Den Autor erreichen Sie unter Quapp@infoautor.de