Nordwest-Zeitung

Nicht alle Pausen werden vergütet

Was alles zu beachten ist

- Von Amelie Breitenhub­er

Frankfurt – Pausen während der Arbeitszei­t werden im Prinzip nicht vergütet. Das erklärt der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsrä­te. Pausen würden zum Freizeitan­spruch des Arbeitnehm­ers zählen, weshalb Beschäftig­te für diese Zeit auch kein Geld bekommen.

Voraussetz­ung ist laut Bund-Verlag aber, dass es sich um eine „echte Pause“im Sinne des Arbeitszei­tgesetzes (ArbZG) handelt. Dazu gehört zum Beispiel, dass Beschäftig­te frei über ihre Zeit verfügen können und die Pausen nicht in kürzere Abschnitte als 15 Minuten gestückelt werden.

Andernfall­s muss der Arbeitgebe­r diese Unterbrech­ungen bezahlen. Deshalb seien etwa auch Betriebspa­usen, in denen die Produktion stockt, zu vergüten. Raucherpau­sen hingegen müssen nicht bezahlt werden, da sie ausschließ­lich dem privaten Vergnügen dienen würden.

Grundsätzl­ich versteht man unter eine Ruhepause eine Unterbrech­ung der Arbeitszei­t, die dazu dient, etwas zu essen und sich zu erholen. Raucherpau­sen zählen dazu. In der betrieblic­hen Praxis wird allerdings manches oft geduldet.

Auch die Mindestlän­ge der Pause ist im Gesetz (§ 4 ArbZG) geregelt: Bei einer Arbeitszei­t von sechs Stunden müssen Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er zwingend eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Bei einer Arbeitszei­t von mehr als neun Stunden muss die Arbeit für mindestens einmal 45 Minuten Ruhepause unterbroch­en werden.

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