Mit Hilfen Steuern sparen
Berlin/tmn – Wer sich für seinen Frühjahrsputz Hilfe ins Haus holt, kann das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen: Rechnungen für Reinigungsarbeiten oder den Gärtner werden als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.
Voraussetzung ist aber jeweils, dass der Dienstleister eine Rechnung ausgestellt hat und der Betrag überwiesen wurde – eine Barzahlung gegen Quittung reicht nicht aus. Folgende Möglichkeiten sieht das Gesetz vor:
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Bei einmaligen Einsätzen etwa von Reinigungsdienstleistern können 20 Prozent der Aufwendungen bei einem Gesamthöchstbetrag von 20 000 Euro angesetzt werden. Der maximal mögliche steuerliche Abzug beläuft sich damit auf 4000 Euro. Wichtig: Anerkannt werden nur die Ausgaben für Arbeitslöhne, aber keine Materialkosten.
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Für Reparaturen im Haushalt können 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis 6000 Euro angesetzt werden, so dass maximal 1200 Euro abziehbar sind.
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Reinigung
Handwerker
Gärtner
Pflegearbeiten wie Rasenmähen oder Hecke schneiden können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden (20 Prozent der Kosten, maximal 4000 Euro). Umfangreichere Arbeiten wie das Errichten eines Zauns, das Anlegen eines Teichs oder das Verlegen von Rollrasen zählen zu den Handwerkerleistungen (20 Prozent, maximal 1200 Euro).