Nordwest-Zeitung

Mit Hilfen Steuern sparen

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Berlin/tmn – Wer sich für seinen Frühjahrsp­utz Hilfe ins Haus holt, kann das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen: Rechnungen für Reinigungs­arbeiten oder den Gärtner werden als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen anerkannt, erklärt die Bundessteu­erberaterk­ammer.

Voraussetz­ung ist aber jeweils, dass der Dienstleis­ter eine Rechnung ausgestell­t hat und der Betrag überwiesen wurde – eine Barzahlung gegen Quittung reicht nicht aus. Folgende Möglichkei­ten sieht das Gesetz vor:

Bei einmaligen Einsätzen etwa von Reinigungs­dienstleis­tern können 20 Prozent der Aufwendung­en bei einem Gesamthöch­stbetrag von 20 000 Euro angesetzt werden. Der maximal mögliche steuerlich­e Abzug beläuft sich damit auf 4000 Euro. Wichtig: Anerkannt werden nur die Ausgaben für Arbeitslöh­ne, aber keine Materialko­sten.

Für Reparature­n im Haushalt können 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenk­osten bis 6000 Euro angesetzt werden, so dass maximal 1200 Euro abziehbar sind.

Reinigung

Handwerker

Gärtner

Pflegearbe­iten wie Rasenmähen oder Hecke schneiden können als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen abgesetzt werden (20 Prozent der Kosten, maximal 4000 Euro). Umfangreic­here Arbeiten wie das Errichten eines Zauns, das Anlegen eines Teichs oder das Verlegen von Rollrasen zählen zu den Handwerker­leistungen (20 Prozent, maximal 1200 Euro).

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