Streit um 600-Euro-Zahnarztrechnung
Praxis rechnet Narkose nicht über die Krankenkasse ab – Sebastian Eilers fühlt sich falsch beraten
Oldenburg – Ein Zahnarztbesuch kann eine unangenehme Sache sein. Für den Oldenburger Sebastian Eilers endete eine Behandlung zwar mit Freude über gesunde Zähne, aber ebenso mit Ärger um eine Rechnung.
Praxis vor. Unmittelbar vor der Behandlung sollte er die 600-Euro-Rechnung dann aber doch selbst zahlen. Eilers könne sie im Anschluss bei der Kasse einreichen, sei ihm gesagt worden. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung jedoch ab und verwies auf die Möglichkeit der Praxis, die Abrechnung nachträglich mit der Kasse machen.
Das lehnte die Praxis aber gegenüber Eilers ab. Er habe „während der zahnärztlichen Behandlung ohne jegliche Hinweise auf eine allergische Reaktion ein von der Zahnärztin appliziertes Lokalanästhetikum gut vertragen“– allerdings war der 34-Jährige bis auf die Vorgespräche nie vorher im ZZO gewesen. Nach einem weiteren Widerspruch schrieb die Praxis, dass keine medizinische Begründung für die Durchführung einer Vollnarkose bestanden habe. Weitere Mails des Oldenburger blieben unbeantwortet.
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Die Kasse
Laut Eilers Krankenkasse, der DAK, ist es grundsätzlich möglich, Leistungen innerhalb einer zeitlichen Frist nachträglich über die Kasse abzurechnen. „Im Rahmen einer Narkoseleistung bei zahnärztlicher Behandlung ist dies allerdings untypisch“, so Sprecher Rainer
Lange. Hier treffe der Arzt grundsätzlich die Entscheidung, ob die Narkose über vertragsärztliche Behandlung oder als Privatleistung abgerechnet wird. „Wenn für eine Narkoseleistung eine Privatrechnung ausgestellt wird, ist die Entscheidung offensichtlich bereits getroffen worden.“
Er bestätigt aber auch: Liegt eine Kontraindikation gegen die Durchführung des Eingriffs mit lokaler Narkose vor, kann die Vollnarkose über die Kasse abgerechnet werden.
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Das ZZO äußert sich auf Anfrage äußerst knapp in schriftlicher Form. Eilers sei vor der Behandlung ausführlich über Maßnahmen und Kosten aufgeklärt worden. Die Behandlung sei richtlinienkonform durchgeführt und abgerechnet worden. „Gerne kann dies von einer neutralen Stelle geprüft werden.“
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Die Praxis
Wie geht’s weiter?
Die Oldenburger Verbraucherzentrale verweist auf die Möglichkeit, so einen Fall von der unabhängigen Patientenberatung überprüfen zu lassen. Darüber hinaus bleibe wohl nur der Weg über einen Anwalt. →@www.patientenberatung.de