Testament mit Scheidungsklausel: Erbschein ist nicht zwingend
Im Gegensatz zu anderen Gerichten entschied das KG, das höchste Berliner Zivilgericht, dass allein eine in einem notariellen Testament vereinbarte Scheidungsklausel das Grundbuchamt nicht berechtigt, zusätzlich zu dem eröffneten notariellen Testament, noch einen Erbschein zu verlangen.
In seinem Beschluss v. 29.10.2020 verlangt das KG konkrete Anhaltspunkte auf Auflösung der Ehe oder Stellung eines Scheidungsantrags. (KG Beschluss v. 29.10.2020, 1 W 1463/20, BeckRS 2020, 29271)
Der Fall: Die Eheleute errichteten 2006 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu „alleinigen Vollerben“einsetzten. In die Urkunde wurde eine Scheidungsklausel aufgenommen, in der es unter anderem heißt:
… „Für den Fall, dass unsere Ehe vor dem Tode eines Ehegatten aufgelöst oder Klage auf Aufhebung erhoben oder die
Scheidung der Ehe beantragt wurde ..., sollen die hier getroffenen Verfügungen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein“…..
Die Ehefrau starb 2019, ohne dass die Ehe vorher beendet oder ein Scheidungsantrag gestellt worden wäre. Der überlebende Ehegatte stellte als Alleinerbe
einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs in Bezug auf den halben Grundstückanteils seiner verstorbenen Frau. Das Grundbuchamt forderte, trotz des notariellen Testaments, die Vorlage eines Erbscheins. Dagegen wehrt sich der Ehemann mit seiner Beschwerde.