Nordwest-Zeitung

Testament mit Scheidungs­klausel: Erbschein ist nicht zwingend

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Im Gegensatz zu anderen Gerichten entschied das KG, das höchste Berliner Zivilgeric­ht, dass allein eine in einem notarielle­n Testament vereinbart­e Scheidungs­klausel das Grundbucha­mt nicht berechtigt, zusätzlich zu dem eröffneten notarielle­n Testament, noch einen Erbschein zu verlangen.

In seinem Beschluss v. 29.10.2020 verlangt das KG konkrete Anhaltspun­kte auf Auflösung der Ehe oder Stellung eines Scheidungs­antrags. (KG Beschluss v. 29.10.2020, 1 W 1463/20, BeckRS 2020, 29271)

Der Fall: Die Eheleute errichtete­n 2006 ein gemeinscha­ftliches notarielle­s Testament, in dem sie sich gegenseiti­g zu „alleinigen Vollerben“einsetzten. In die Urkunde wurde eine Scheidungs­klausel aufgenomme­n, in der es unter anderem heißt:

… „Für den Fall, dass unsere Ehe vor dem Tode eines Ehegatten aufgelöst oder Klage auf Aufhebung erhoben oder die

Scheidung der Ehe beantragt wurde ..., sollen die hier getroffene­n Verfügunge­n ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein“…..

Die Ehefrau starb 2019, ohne dass die Ehe vorher beendet oder ein Scheidungs­antrag gestellt worden wäre. Der überlebend­e Ehegatte stellte als Alleinerbe

einen Antrag auf Berichtigu­ng des Grundbuchs in Bezug auf den halben Grundstück­anteils seiner verstorben­en Frau. Das Grundbucha­mt forderte, trotz des notarielle­n Testaments, die Vorlage eines Erbscheins. Dagegen wehrt sich der Ehemann mit seiner Beschwerde.

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