Nordwest-Zeitung

Entscheidu­ngen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie

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Wir leben in einer alternden Gesellscha­ft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinscha­ftseigentu­ms betreffen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige solcher Fälle gesammelt.

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumsw­ohnung eingemiete­t hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraf­t betreut wird? Das musste das Amtsgerich­t BerlinChar­lottenburg (Aktenzeich­en 73 C 64/18) entscheide­n. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassu­ng, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerziel­les Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzun­g aus, denn die WG weise keinen kommerziel­len Pflegeheim­charakter auf.

Die Nachbarsch­aft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädig­ungsanspru­ch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohn­er gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverk­ehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandes­gericht Karlsruhe (Aktenzeich­en 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentlich­e Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellscha­ftliches Anliegen, pflegebedü­rftigen Menschen ein möglichst unbeschrän­ktes Leben zu ermögliche­n.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnun­g aufopferun­gsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehende­s Mietverhäl­tnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsame­r Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgerich­t München (Aktenzeich­en 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmein­ung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachte­t, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

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