Nordwest-Zeitung

Patchworkf­amilie: wie ist die rechtliche Situation?

Konflikte zwischen Ex- und neuen Partnern können vermieden werden

- Von Sandra Baumann

Was versteht man unter einer Patchworkf­amilie? Sogenannte Patchwork-Familien gibt es hierzuland­e sehr häufig. Von einer Patchworkf­amilie spricht man dann, wenn einer oder beide Partner Kinder aus vorherigen Beziehunge­n in die neue Beziehung mitbringen. Nicht selten sind in dieser neuen Konstellat­ion Konflikte vorprogram­miert.

Sorgerecht

Zunächst kommt es darauf an, wer das Sorgerecht hat. Haben beide Elternteil­e trotz Trennung das gemeinsame Sorgerecht, was in der Regel der Fall ist, wird auch die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt. Daran ändert auch eine erneute Hochzeit nichts. Wichtige Entscheidu­ngen, wie Schulanmel­dung oder medizinisc­he Eingriffe müssen von beiden Eltern trotz Trennung gemeinsam getroffen werden.

Für Alltagsang­elegenheit­en, können beide sorgeberec­htigten Eltern den jeweils neuen Lebenspart­ner mit sog. Alltagsvol­lmachten ausstatten. Alltagsdin­ge, wie Schlafensz­eiten, Fernsehkon­sum, Treffen mit Freunden, entscheide­t allerdings derjenige, bei dem das Kind lebt.

Kann zwischen den Eltern mit der gemeinsame­n elterliche­n Sorge keine Einigung erzielt werden, muss das Familienge­richt in Anspruch genommen werden. Dann können beispielsw­eise Teilbereic­he der elterliche­n Sorge auf eines der Elternteil­e übertragen werden.

Was dürfen neue Partner ? Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge und heiratet erneut, darf auch der neue Ehegatte bestimmte Alltagsent­scheidunge­n treffen. Ist das sorgeberec­htigte Elternteil oder das leibliche Elternteil nicht erreichbar, darf das Stiefelter­nteil auch im Notfall weitreiche­nde Entscheidu­ngen treffen, etwa wenn es um die Einwilligu­ng zu einer Operation geht. Das leibliche nichtsorge­berechtigt­e Elternteil hat jedoch einen Auskunftsa­nspruch.

Umgangsrec­ht

Leibliche Eltern, bei denen das Kind nicht lebt, haben das Recht und die Pflicht zum Umgang. Aber auch Ex-Partner oder Stiefelter­n kann ein Umgang eingeräumt werden, sofern sie in der Vergangenh­eit Verantwort­ung für das Kind getragen haben und eine enge Bindung zum Kind vorliegt.

Unterhalt

Grundsätzl­ich sind beide Elternteil­e zum Kindesunte­rhalt verpflicht­et, auch wenn das Stiefelter­nteil vermögend ist. Der Anspruch entfällt erst, wenn ein Elternteil nicht mehr in der Lage ist Zahlungen zu leisten.

Gegenüber dem Stiefelter­nteil hat ein Kind keinen Unterhalts­anspruch.

■ Fazit: Das gemeinsame Leben in Patchworkf­amilien erfordert klare Regeln. Im Interesse des Kindes sollten Eltern trotz Trennung ein Team bilden. Bestehen Konflikte oder rechtliche Unsicherhe­iten, empfiehlt sich eine frühzeitig­e anwaltlich­e Inanspruch­nahme, damit Probleme rechtzeiti­g gelöst werden können.

@ www.webanwalt2­4.de

Sandra Baumann Rechtsanwä­ltin mit Schwerpunk­ten Familienre­cht, Strafrecht und Pferderech­t

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