Nordwest-Zeitung

Beim Kauf eines Eigenheims: Ohne Notar läuft nichts

Der Notar ist eine neutrale Instanz

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Die Besichtigu­ng ist gelaufen, die Entscheidu­ng ist getroffen und was nun? Eines müssen Eigentümer vorab wissen: Ohne Notar läuft beim Immobilien­kauf nichts.

„Ein Notar sorgt dafür, dass der Immobilien­kaufvertra­g keine juristisch­en Mängel aufweist. Er kann aber keine detaillier­ten Angaben zu den wirtschaft­lichen Gesichtspu­nkten des Vertrages machen. Ob also ein Kaufpreis angemessen ist oder nicht, liegt nicht im Aufgabenbe­reich

des Notars“, erklärt Matthias Klauser, Chief Revenue Officer von McMakler. Außerdem erlaubt sich der Notar kein Urteil über die Bonität und Zuverlässi­gkeit der Vertragspa­rtner.

Der Notar nimmt bei der notarielle­n Beurkundun­g alle wesentlich­en Angelegenh­eiten mit auf. Sowohl der Kaufpreis, die Zahlungsar­t, Angaben zum Objekt wie Baujahr, Sanierungs­jahr und Vorliegen als auch die Gewährleis­tung müssen im Vertrag geregelt sein.

Während des Termins liest der Notar den Vertragsen­twurf vor, erklärt juristisch­e Begrifflic­hkeiten und beantworte­t offene Fragen. „Wenn Eigentümer offene Fragen haben, sollten sie diese unbedingt vor der Vertragsun­terzeichnu­ng stellen. Der Notar ist verpflicht­et, Interessen­ten profession­ell und neutral zu beraten.“Kommen Korrekture­n hinzu, trägt der Notar sie nachträgli­ch ein. Nachdem Käufer und Verkäufer den Vertrag

unterschri­eben haben, beglaubigt der Notar diesen und macht ihn damit rechtskräf­tig.

Zug um Zug gegen Kaufpreisz­ahlung: So heißt es im Kaufvertra­g. Der wirksame Kaufvertra­g soll sicherstel­len, dass der Käufer das Eigentum an der Immobilie erlangt. Dafür kontrollie­rt der Notar als neutrale Instanz die weiteren Voraussetz­ungen und führt die nachfolgen­den Schritte durch.

Danach veranlasst der Notar

die Eintragung der beurkundet­en Grundschul­d ins Grundbuch – sofern diese vorliegt. Er übermittel­t außerdem den Kaufvertra­g ans Finanzamt, damit dieses die Grunderwer­bsteuer in einem Bescheid festsetzen kann. Sind danach alle Voraussetz­ungen für einen lastenfrei­en Erwerb gegeben, steht dem Besitzüber­gang nichts mehr im Weg: Der Notar teilt dem Käufer die Fälligkeit des Kaufpreise­s mit. Der Kaufpreis wird vom Käufer auf das Notarander­konto

eingezahlt. Dabei handelt es sich um ein vom Notar treuhänder­isch geführtes Konto. Sobald der Käufer die Grundsteue­r und den Kaufpreis gezahlt hat und dem Notar die Nachweise hierfür vorliegen, wird der Käufer als neuer Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetrage­n.

Die Notargebüh­ren werden gemäß der Gebührenor­dnung nach dem Gerichts- und Notarkoste­ngesetz (GNotKG) geregelt.

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