Das sagen Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest
Obwohl das Urteil
(Az.: XI ZR 26/20) selbst nur die Postbank betrifft, können nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch Kunden anderer Banken und Sparkassen Rückerstattungen fordern. Denn die beanstandete Klausel in den AGB wurde in gleicher oder ähnlicher Form branchenweit verwendet.
Maßgeblich
ist das Preisverzeichnis, das bei Kontoeröffnung
wirksam war. Gebühren, die später eingeführt oder erhöht wurden, müssen nach Ansicht von Rechtsexperten zurückgezahlt werden. Allerdings geht das in der Regel nicht beliebig weit in die Vergangenheit zurück, sondern laut Stiftung Warentest bis 1. Januar 2018. Wie viel Geld man zurückfordern kann, muss man ausrechnen.
Wer selbst tätig
werden will, sollte seine Forderungen
schriftlich anmelden, raten die Experten. Die Stiftung Warentest hat auf ihrer Homepage einen Musterbrief bereitgestellt, ebenso die Verbraucherzentralen.
Lehnt ein Geldinstitut
die Forderung ab, müssen Verbraucher nicht gleich aufgeben. Sie können sich an die Schlichtungsstelle wenden, die sowohl private Banken, wie auch Genossenschaftsbanken und Sparkassen eingerichtet haben.
Dass sich viele Banken
wegen des Urteils auf größere Belastungen einstellen, zeigt die Reaktion der Deutschen Bank. Weil Kunden Gebühren zurückfordern könnten, werde das Institut im zweiten Quartal voraussichtlich 100 Millionen Euro zurückstellen, sagte Finanzvorstand James von Moltke. Zudem dürften die Erträge infolge des Urteils im zweiten und dritten Quartal um jeweils etwa 100 Millionen Euro niedriger ausfallen.