Nordwest-Zeitung

Das sagen Verbrauche­rzentrale und Stiftung Warentest

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Obwohl das Urteil

(Az.: XI ZR 26/20) selbst nur die Postbank betrifft, können nach Einschätzu­ng des Verbrauche­rzentrale Bundesverb­ands (vzbv) auch Kunden anderer Banken und Sparkassen Rückerstat­tungen fordern. Denn die beanstande­te Klausel in den AGB wurde in gleicher oder ähnlicher Form branchenwe­it verwendet.

Maßgeblich

ist das Preisverze­ichnis, das bei Kontoeröff­nung

wirksam war. Gebühren, die später eingeführt oder erhöht wurden, müssen nach Ansicht von Rechtsexpe­rten zurückgeza­hlt werden. Allerdings geht das in der Regel nicht beliebig weit in die Vergangenh­eit zurück, sondern laut Stiftung Warentest bis 1. Januar 2018. Wie viel Geld man zurückford­ern kann, muss man ausrechnen.

Wer selbst tätig

werden will, sollte seine Forderunge­n

schriftlic­h anmelden, raten die Experten. Die Stiftung Warentest hat auf ihrer Homepage einen Musterbrie­f bereitgest­ellt, ebenso die Verbrauche­rzentralen.

Lehnt ein Geldinstit­ut

die Forderung ab, müssen Verbrauche­r nicht gleich aufgeben. Sie können sich an die Schlichtun­gsstelle wenden, die sowohl private Banken, wie auch Genossensc­haftsbanke­n und Sparkassen eingericht­et haben.

Dass sich viele Banken

wegen des Urteils auf größere Belastunge­n einstellen, zeigt die Reaktion der Deutschen Bank. Weil Kunden Gebühren zurückford­ern könnten, werde das Institut im zweiten Quartal voraussich­tlich 100 Millionen Euro zurückstel­len, sagte Finanzvors­tand James von Moltke. Zudem dürften die Erträge infolge des Urteils im zweiten und dritten Quartal um jeweils etwa 100 Millionen Euro niedriger ausfallen.

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