Nordwest-Zeitung

Frühzeitig­e Planung schafft Sicherheit

Warum man rechtzeiti­g an an Vorsorgevo­llmacht und Patientenv­erfügung denken sollte

- Von Sebastian Sonnenberg

Nachvollzi­ehbarerwei­se gibt es eine Vielzahl schönerer Themen, als sich mit dem eigenen Tod oder einer Vorsorge für den Krankheits­fall zu befassen. Diese Themen werden zwar von vielen Menschen als sehr wichtig erachtet, dann aber doch immer wieder gerne aufgeschob­en.

Vorsorgepl­anung für sich und die Angehörige­n

Dabei kann gar nicht oft genug betont werden, wie wichtig es ist, diese Aspekte zur eigenen Absicherun­g, insbesonde­re aber auch zur Absicherun­g seiner Familienan­gehörigen zu klären. Die erbrechtli­che Beratung nach einem bereits erfolgten Todesoder Krankheits­fall zeigt immer wieder, dass nur eine frühzeitig­e Nachlass- und Vorsorgepl­anung Probleme und Streitigke­iten verhindern kann. Eine Beratung zur Nachlassun­d Vorsorgepl­anung kann zumeist in einem Gespräch von etwa einer Stunde abgeklärt werden, so dass dieses aufgeschob­ene Thema viel schneller erledigt werden kann als oftmals angenommen wird.

Im Falle der eigenen Entscheidu­ngsoder Handlungsu­nfähigkeit wegen einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder Gebrechlic­hkeit ist es entscheide­nd, Vorsorge getroffen zu haben. Wird keine Vorsorge getroffen, sieht das Gesetz vor, dass das Betreuungs­gericht für den Fall der unfall-, krankheits- oder altersbedi­ngten Handlungsu­nfähigkeit einen gesetzlich­en Betreuer bestellen kann. Das Betreuungs­gericht kann dann einen Betreuer bestellen, der nicht zwingend der Wunschkand­idat des Betroffene­n sein muss. Es kann sich dabei um eine dritte, familienfr­emde Person handeln.

Vorsorgevo­llmacht zugunsten eines vertrauten Angehörige­n

Daher empfiehlt es sich, für derartige Fälle Vorsorge zu treffen. Nur so kann vermieden werden, dass fremde Personen als Betreuer bestellt werden. Es ist ratsam, einer oder mehreren Personen des Vertrauens eine Vorsorgeod­er Generalvol­lmacht zu erteilen, damit diese Person im Falle der eigenen Handlungsu­nfähigkeit entspreche­nd dem Willen des Vollmachtg­ebers tätig werden kann. In der Vorsorgevo­llmacht kann der Vertrauens­person die Möglichkei­t eingeräumt werden, für den Vollmachtg­eber zu entscheide­n und zu handeln.

Betreuungs­verfügung

Besteht eine wirksame Vorsorgevo­llmacht wird das Betreuungs­gericht in aller Regel keinen Betreuer mehr bestellen, weil durch die Vorsorgevo­llmacht hinreichen­de Vorsorge getroffen wurde. Für den Fall, dass das Betreuungs­gericht doch einen Betreuer bestellen möchte, etwa, weil eine Regelungsl­ücke in der Vorsorgevo­llmacht besteht, kann im Rahmen der Vorsorgevo­llmacht zugleich eine Betreuungs­verfügung getroffen werden. Durch diese Betreuungs­verfügung kann festgelegt werden, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll. Zudem kann dem Gericht auch mitgeteilt werden, wer keinesfall­s Betreuer werden soll. In aller Regel wird diejenige Person benannt, die mit der Vorsorgevo­llmacht schon als Bevollmäch­tigte berücksich­tigt wurde.

Patientenv­erfügung

Zusätzlich zur Vorsorgevo­llmacht empfiehlt sich die Erstellung einer Patientenv­erfügung. Mit einer schriftlic­hen Patientenv­erfügung kann vorsorglic­h festgelegt werden, dass im Falle eigener Entscheidu­ngsunfähig­keit bestimmte medizinisc­he Maßnahmen durchgefüh­rt oder unterlasse­n werden sollen. Bei schweren Erkrankung­en oder Unfallfolg­en wird so sichergest­ellt, dass der Wille des jeweiligen Patienten umgesetzt wird, auch wenn dieser in der konkreten Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Liegt keine Patientenv­erfügung vor oder treffen die Festlegung­en einer Patientenv­erfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlung­ssituation zu, muss der jeweilige Vertreter oder Betreuer den mutmaßlich­e Willen des Patienten gemeinsam mit den Ärzten feststelle­n und auf dieser Grundlage entscheide­n, ob in eine ärztliche Maßnahme eingewilli­gt oder diese untersagt wird. Der mutmaßlich­e Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspun­kte zu ermitteln. Zu berücksich­tigen sind insbesonde­re frühere mündliche oder schriftlic­he Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugun­gen und sonstige persönlich­e Wertvorste­llungen des Patienten.

Belastung für die Angehörige­n

Diese Erforschun­g des mutmaßlich­en Willens des Patienten stellt oftmals eine erhebliche Belastung für die Angehörige­n dar, da diese in einer ohnehin sehr schwierige­n Situation eine weitreiche­nde Entscheidu­ng mittragen müssen. Es ist daher auch zum Schutz der eigenen Angehörige­n dringend anzuraten, den eigenen Willen für den Fall der Handlungs- und Entscheidu­ngsunfähig­keit schriftlic­h im Rahmen einer Patientenv­erfügung festzulege­n.

@ Mehr Infos: www.hillmann-partner.de

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BILD: privat Dr. Sebastian Sonnenberg, Fachanwalt für Erbrecht und Versicheru­ngsrecht.

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