Nordwest-Zeitung

Erziehung steht im Vordergrun­d

Warum es beim Jugendstra­frecht nicht zuerst um Strafe geht

- Von Sandra Baumann

In Deutschlan­d ist man ab einem Alter von 14 Jahren strafmündi­g. Verstößt man dann gegen das Gesetz, muss auch ein Jugendlich­er mit entspreche­nden strafrecht­lichen Konsequenz­en rechnen.

Heranwachs­ende

Auch im Alter vom 18. bis zum 21. Lebensjahr kann noch Jugendstra­frecht angewandt werden, wenn der Täter als sog. Heranwachs­ender gemäß § 105 Jugendgeri­chtsgesetz (JGG) entweder eine typische Jugendverf­ehlung begeht oder die entspreche­nde Reife noch nicht vorhanden ist.

Ablauf des Strafverfa­hrens

Auch im Jugendstra­frecht beginnt das Strafverfa­hren mit dem Ermittlung­sverfahren. Dieses wird von der Staatsanwa­ltschaft eingeleite­t, wenn ein hinreichen­der Anfangsver­dacht für die Begehung einer Straftat besteht.

Bereits hier sollte ein Verteidige­r eingeschal­tet werden, umso das Verfahren aktiv mitzugesta­lten, eine Verfahrens­einstellun­g zu erzielen und

Sandra Baumann, Fachgebiet­e: Rechtsanwä­ltin mit den Schwerpunk­ten Strafrecht, Familienre­cht und Pferderech­t

eine Anklage zu vermeiden.

In vielen Fällen kann auch bereits im Ermittlung­sverfahren ein Pflichtver­teidiger beigeordne­t werden, dessen Kosten die Staatskass­e trägt.

Sofern sich die Straftat nicht im Ermittlung­sverfahren

einstellen lässt, kommt es zur Hauptverha­ndlung. Dort muss sich der Angeklagte dann für seine Tat verantwort­en. Im Gegensatz zum Erwachsene­nstrafrech­t sind Hauptverha­ndlungen, bei denen Minderjähr­ige angeklagt sind, stets nicht öffentlich.

Jugendgeri­chtshilfe

Eine wichtige Aufgabe im Strafverfa­hren hat die Jugendgeri­chtshilfe. Dabei handelt es sich um eine Abteilung des Jugendamte­s, welche mit wesentlich­en Mitwirkung­srechten ausgestatt­et ist. Sie ist ein Bindeglied zwischen den Verfahrens­beteiligte­n und berät die Jugendlich­en, gegen die ein Strafverfa­hren eingeleite­t worden ist. Außerdem gibt sie Empfehlung­en ab, an denen sich das Gericht in der Regel orientiert.

Erziehung statt Strafe

Im Gegensatz zum Strafrecht steht beim Jugendstra­frecht der Erziehungs­gedanke im Vordergrun­d. Der Jugendlich­e soll aus seinen Taten lernen und möglichst nicht erneut straffälli­g werden. Denn oft zeigt sich, dass Straftäter bereits im jugendlich­en Alter mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.

Arten der Sanktionen

Anders als das Strafgeset­zbuch, kennt das Jugendgeri­chtsgesetz folgende Möglichkei­ten der Zuchtmitte­l, wenn eine Jugendstra­fe nicht geboten ist:

Eine Jugendstra­fe verhängt das Gericht, wenn wegen der schädliche­n Neigungen des Jugendlich­en, die in der Tat hervorgetr­eten sind, Erziehungs­maßregeln oder Zuchtmitte­l zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderli­ch ist.

Fazit

Verwarnung Erteilung von Auflagen Jugendarre­st

Im Jugendstra­frecht gibt es einige Besonderhe­iten zu beachten. Eine frühzeitig­e Beauftragu­ng eines Strafverte­idigers ermöglicht aktiv auf das Verfahren einzuwirke­n.

@ Mehr Infos: www.webanwalt2­4.de

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