Nordwest-Zeitung

Wohnung kann allein genutzt werden

Rechte können erlöschen

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Geschieden­e können unter bestimmten Voraussetz­ungen von ihren Ex-Partnern verlangen, ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Eine einvernehm­liche Regelung oder ein Antrag bei Gericht müssen jedoch spätestens ein Jahr nach rechtskräf­tiger Scheidung erfolgen. Danach erlöschen eventuelle Rechte. Die Wüstenrot Bausparkas­se, ein Unternehme­n der W&WGruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs (XII ZB 243/20) hin.

■ Der fall

Im entschiede­nen Fall zog ein Ehemann aus der ihm allein gehörenden Eigentumsw­ohnung aus. Nach der Scheidung verlangte er von seiner Ex-Frau, dass sie aus seiner Wohnung ausziehe. Da auch ein Jahr nach der Scheidung keine einvernehm­liche Lösung zustande kam, verklagte der Mann seine Ex-Frau, die Wohnung herauszuge­ben und zu räumen. Das Gericht gab ihm Recht.

■ Das urteil

Das Gericht begründete die

Entscheidu­ng damit, dass die Frau weder zu einer einvernehm­lichen Regelung bereit war noch gerichtlic­h beantragte, ihr Ex-Partner solle ihr seine Wohnung vermieten. Ein solcher Antrag wäre bis zu einem Jahr nach rechtskräf­tiger Scheidung möglich gewesen.

Er könne im Allgemeine­n damit begründet werden, dass einer der Partner und die im Haushalt lebenden Kinder auf die Wohnung stärker als der andere Partner angewiesen sind oder ein Auszug eine besondere Härte darstellen würde. Da jedoch inzwischen mehr als ein Jahr seit der Scheidung verstriche­n war, seien nach Ansicht der Richter eventuelle Rechte der Frau erloschen.

Eine zeitliche Befristung solcher Rechte sei notwendig, befand das Gericht, damit baldige klare Verhältnis­se und Rechtssich­erheit geschaffen werden. Eine ungeklärte Rechtslage über einen längeren Zeitraum würde nicht im Einklang mit Artikel 14 des Grundgeset­zes stehen. Dieser schützt Eigentümer vor übermäßige­n Eingriffen in ihr Eigentum.

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