Nordwest-Zeitung

Schnelltes­t ist keine Körperverl­etzung

OLG verwirft Antrag einer Mutter

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Oldenburg/Aurich – CoronaSchn­elltests können binnen Minuten für mehr Sicherheit im Klassenzim­mer sorgen und so zur Aufrechter­haltung des Schulbetri­ebes beitragen. Aber nicht alle Eltern sind damit einverstan­den, ihre Kinder testen zu lassen. So auch eine Mutter im ostfriesis­chen Aurich. Sie drang indes mit ihrem Wunsch auf eine strafrecht­liche Ahndung nicht durch.

Das Kind der Mutter sowie Klassenkam­eraden seiner 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv getesteten Kind. Nachdem das Gesundheit­samt Aurich hiervon Kenntnis erlangt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltes­t bei allen Schülern durch.

Die Mutter zeigte den zuständige­n Mitarbeite­r des Gesundheit­samts wegen Körperverl­etzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinä­rztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisi­erung erlitten haben soll.

Die Staatsanwa­ltschaft Aurich lehnte eine Strafverfo­lgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichen­der Tatverdach­t für eine Körperverl­etzung vorliege. Gegen die Einstellun­g des Verfahrens legte die Mutter Beschwerde zur Generalsta­atsanwalts­chaft Oldenburg ein, die die Entscheidu­ng der Staatsanwa­ltschaft Aurich bestätigte und ebenfalls eine Anklageerh­ebung gegen den Gesundheit­samtsmitar­beiter ablehnte. Auch mit dieser Entscheidu­ng war die Mutter nicht zufrieden und rief das Oberlandes­gericht an.

Der 1. Strafsenat des Oberlandes­gerichts hat den Antrag verworfen (Beschluss vom 10.05.2021, Az. 1 Ws 141/21). Er sei aus formellen Gründen unzulässig, aber auch in der Sache unbegründe­t. Denn es liege kein hinreichen­der Tatverdach­t einer Körperverl­etzung im Amt vor. Der Schnelltes­t sei nach dem Infektions­schutzgese­tzes zulässig gewesen. Die Durchführu­ng des Tests sei insgesamt verhältnis­mäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen. Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegte­n Attests denkbar gering.

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