Schnelltest ist keine Körperverletzung
OLG verwirft Antrag einer Mutter
Oldenburg/Aurich – CoronaSchnelltests können binnen Minuten für mehr Sicherheit im Klassenzimmer sorgen und so zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes beitragen. Aber nicht alle Eltern sind damit einverstanden, ihre Kinder testen zu lassen. So auch eine Mutter im ostfriesischen Aurich. Sie drang indes mit ihrem Wunsch auf eine strafrechtliche Ahndung nicht durch.
Das Kind der Mutter sowie Klassenkameraden seiner 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv getesteten Kind. Nachdem das Gesundheitsamt Aurich hiervon Kenntnis erlangt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülern durch.
Die Mutter zeigte den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll.
Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Mutter Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ein, die die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aurich bestätigte und ebenfalls eine Anklageerhebung gegen den Gesundheitsamtsmitarbeiter ablehnte. Auch mit dieser Entscheidung war die Mutter nicht zufrieden und rief das Oberlandesgericht an.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat den Antrag verworfen (Beschluss vom 10.05.2021, Az. 1 Ws 141/21). Er sei aus formellen Gründen unzulässig, aber auch in der Sache unbegründet. Denn es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach dem Infektionsschutzgesetzes zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen. Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering.