Nordwest-Zeitung

Wenn wegen Eigenbedar­f gekündigt wird

Was Mieter und Vermieter bei diesem Thema beachten müssen

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Wenn der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedar­fs ausspricht, bleibt den Mietern meist nur, die sieben Sachen zu packen und eine neue Wohnung zu suchen. Doch es gibt auch Gründe, in denen die Kündigung nicht rechtmäßig ist. Welche dies sind und welche Fristen bei einer Eigenbedar­fskündigun­g gelten, erklärt Rechtsanwa­lt Knut Frank von der Kanzlei Kaiser & Kollegen, Partneranw­alt der ROLAND Rechtsschu­tz-Versicheru­ngsAG.

Grund genug: Darf der Vermieter wegen Eigenbedar­f kündigen

„Vermieter können wirksam wegen Eigenbedar­fs kündigen. Sie müssen jedoch im Kündigungs­schreiben offenlegen, aus welchen Gründen die Wohnung beanspruch­t wird und wer der zukünftige Nutzer sein soll“, erklärt Rechtsanwa­lt Knut Frank. Und das sogar ganz genau: „Bei Eigenbedar­f für Verwandte des Vermieters müssen die Art der Verwandtsc­haft, der Name der Bedarfsper­son und deren konkrete Wohnverhäl­tnisse dargelegt werden.“Zu den Verwandten zählen in diesem Zusammenha­ng die Kinder, Eltern, Geschwiste­r und sonstige Verwandte gerader Linie sowie Neffen/Nichten und Onkel/

Tanten. Bei entfernten Verwandtsc­haftsverhä­ltnissen muss die persönlich­e Verbundenh­eit ebenfalls genau beschriebe­n werden.

Zusätzlich muss der Vermieter im Sinne des Mieterschu­tzes den Grund darlegen, weshalb die genannte Person überhaupt ein berechtigt­es Interesse an der Wohnung hat. Zu den rechtskräf­tigen Gründen gehören zum Beispiel Scheidung, Umzug aus einer anderen Stadt oder berufliche Umstände. Auch steigender Wohnraumbe­darf, wenn sich zum Beispiel Nachwuchs ankündigt, oder sinkender Wohnraumbe­darf nach Verlust von Angehörige­n können wesentlich­e Gründe für eine Eigenbedar­fskündigun­g darstellen.

Frage des Timings: Wann müssen die Gründe vorliegen

Wichtig in diesem Zusammenha­ng: „Die Gründe für eine Eigenbedar­fskündigun­g dürfen erst nach Abschluss des Mietvertra­ges entstanden sein. Ebenso gilt: Fallen Kündigungs­gründe nachträgli­ch weg, weil etwa der Wohnraum doch nicht mehr benötigt wird, ist der Vermieter verpflicht­et, den Mieter unverzügli­ch hierüber zu informiere­n“, so Rechtsanwa­lt Knut Frank.

Vorgeschob­ener Eigenbedar­f: Was ist, wenn der Vermieter den Eigenbedar­f nur vorgetäusc­ht hat

Aber was ist, wenn die Eigenbedar­fskündigun­g nur vorgeschob­en war? Rechtsexpe­rte Knut Frank meint dazu: „Der Mieter kann die Kündigung wegen Eigenbedar­fs ablehnen, wenn der Vermieter die Eigenbedar­fskündigun­g vorgetäusc­ht hat – zum Beispiel, weil durch eine anderweiti­ge Vermietung höhere Einnahmen erzielt werden.“Oft fällt dies jedoch erst nach dem Umzug auf. Was dann? „Sind die Mieter bereits ausgezogen, haben sie in dem Fall einen Anspruch auf Schadeners­atz. Sie können die entstanden­en Umzugskost­en oder die Mehraufwen­dungen aufgrund der höheren Miete einer vergleichb­aren Wohnung zurückford­ern.“

Mieter sollten immer genau prüfen, ob der Vermieter oder die Bedarfsper­son tatsächlic­h in die Wohnung einziehen möchte. Sollte es zu einem Gerichtsve­rfahren kommen, prüfen die Gerichte die Gründe für eine Eigenbedar­fskündigun­g meist sehr genau.

Frist: Wie lange im Voraus muss der Vermieter die Wohnung kündigen

Gilt bei einer Eigenbedar­fskündigun­g eigentlich die übliche Kündigungs­frist? „Der Gesetzgebe­r schreibt vor, dass bei einem unbefriste­ten Mietvertra­g zum dritten Werktag eines Monats gekündigt werden kann – und zwar zum Ablauf des übernächst­en Monats“, so der ROLAND-Partneranw­alt. Wer also zum Beispiel seinem Mieter am 3. Januar wegen Eigenbedar­f gekündigt hat, darf am 1. April die Wohnung nutzen.

Wichtig: Es ist bei der Frist entscheide­nd, wann das Kündigungs­schreiben tatsächlic­h beim Mieter angekommen ist. Ansonsten ist die Frist nicht rechtzeiti­g eingehalte­n und die Kündigung wegen Eigenbedar­f verschiebt sich um einen weiteren Monat.

Härtefall: Wann können Mieter Widerspruc­h einlegen

Dem Mieter steht bei einer Eigenbedar­fskündigun­g das Recht zu, Widerspruc­h einzulegen. Ein Kündigungs­widerspruc­h ist immer dann möglich, wenn die Eigenbedar­fskündigun­g für den Mieter eine besondere Härte darstellen würde (sog. „Härteklaus­el“). Die Frist zur Einlegung beträgt mindestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungs­frist. „Die Härtefallg­ründe sollten Mieter immer genau prüfen lassen“, so Rechtsanwa­lt Knut Frank.

Eine

Eigenbedar­fskündigun­g

muss also einige Voraussetz­ungen erfüllen. Wer so eine Kündigung im Briefkaste­n hat, sollte diese erst einmal inhaltlich prüfen. Im Zweifel weiß ein Anwalt für Mietrecht Rat.

@ Mehr Infos: www.rolandrech­tsschutz.de/rechtstipp­s

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