Nordwest-Zeitung

Fiktive Ausgaben

Schadeners­atz möglich

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Der Erwerber einer Immobilie kann Schadeners­atz für ObjektMäng­el anhand eines Kostenvora­nschlages verlangen, ohne zuvor selbst mit hohen Geldbeträg­en in Vorleistun­g gegangen zu sein. So urteilte nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS die höchstrich­terliche Rechtsprec­hung.

Schon bei Vertragssc­hluss über den Verkauf einer Eigentumsw­ohnung war den Parteien bekannt, dass in der Vergangenh­eit bei einer Schlafzimm­erwand Probleme mit Feuchtigke­it bestanden hatten. Der Verkäufer verpflicht­ete sich, beim Wiederauft­reten solcher Schäden für deren Beseitigun­g aufzukomme­n. Tatsächlic­h wurde dieser Mangel später erneut festgestel­lt. Die Käufer forderten rund 8.000 Euro. Der

Verkäufer weigerte sich, solche „fiktiven“Mängelbese­itigungsko­sten zu begleichen.

Das Urteil: Es spiele keine Rolle, ob der neue Eigentümer die fälligen Arbeiten tatsächlic­h ausführen lasse oder sich mit dem Mangel abfinde, entschied der Bundesgeri­chtshof. Die entspreche­nde Zahlung, deren Höhe im Streitfall­e durch ein Sachverstä­ndigenguta­chten geklärt werden müsste, habe der Schadeners­atzpflicht­ige trotzdem zu leisten. Ein Anspruch auf Umsatzsteu­er besteht allerdings nur, wenn diese tatsächlic­h angefallen ist. Der Senat bezog sich in seinem Urteil auf die höchstrich­terliche Rechtsprec­hung vom sogenannte­n „kleinen Schadeners­atz“, der im gesamten Kaufrecht genau solch eine Regelung vorsehe.

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