Ja zur Glasfaser
Wer sich im Recht fühlt, wird vor Gericht nicht zwingend Recht bekommen. Jeder Rechtsstreit beinhaltet auch ein Risiko.
Rechtsrisiko für Privatkunden. Im Jahr 2020 hat ROLAND im Arbeitsrechtsschutz mehr als 44.000 Leistungsfälle für Kunden übernommen. Das sind knapp 2.000 mehr als noch im Jahr 2019. Das zeigt: Auch am Arbeitsplatz hat sich die Corona-Pandemie stark bemerkbar gemacht – Kurzarbeit, Homeoffice & Co. haben für zusätzliche Rechtsstreitigkeiten gesorgt.
Allgemein kann es im Arbeitsverhältnis schnell zu Konflikten kommen. Da es hierbei oft um die wirtschaftliche Existenzgrundlage geht, suchen viele Betroffene nach Unterstützung. Die dabei anfallenden Kosten sind für viele
nicht aus eigener Kraft zu stemmen. ROLAND bietet neben seinem Berufs-Rechtsschutz verschiedene Konfliktlösungshilfen an, beispielsweise auch eine Mediation.
Platz 4: Unfall gehabt, Behandlungsfehler erlitten, vom Hund gebissen Schadenersatz
Wer bei einem Unfall schuldhaft verletzt wird und einen Schaden davonträgt, kann in der Regel Schadenersatz fordern. Solche Schadenersatzforderungen nehmen den vierten Platz unter den größten Rechtsrisiken für Privatkunden ein. 41.000 Leistungsfälle
hat ROLAND im Jahr 2020 in diesem Bereich reguliert. Besonders häufig kommt dies im Zusammenhang mit Unfällen vor, bei denen Menschen verletzt wurden. Schadenersatzzahlungen heilen zwar keine Wunden, helfen aber, die Unfallfolgen abzumildern.
Platz 5: Streit mit den Nachbarn, Nebenkosten falsch abgerechnet, Vermieter verklagt - Wohnen
Auf dem fünften Platz der größten Rechtsrisiken für Privatkunden folgen Streitigkeiten rund ums Wohnen. Mehr als 32.000 Leistungsfälle hat
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war man sich nicht einig, ob die Immobilie einen Glasfaseranschluss erhalten soll. Bei der entscheidenden Abstimmung gab es eine Gegenstimme. Die Justiz musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS klären, ob dieses Veto den Anschluss verhindert oder nicht. Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass bei für die Art der baulichen Veränderungen, die für den Anschluss an das Glasfasernetz erforderlich ist, im Prinzip eine Einstimmigkeit erforderlich sei. Ausnahmen seien nach dem Gesetz bei Fernsprech-, Rundfunk- und Energieanschlüssen vorgesehen. Hier gebe es zwar im Hause schon eine Basisversorgung, jedoch müsse man von zeitgemäßen Erfordernissen der Datenübertragung ausgehen. Das sei heute ein Teil der Grundversorgung. Der Kläger müsse deswegen die Schaffung eines Anschlusses dulden.