Nordwest-Zeitung

Ja zur Glasfaser

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Wer sich im Recht fühlt, wird vor Gericht nicht zwingend Recht bekommen. Jeder Rechtsstre­it beinhaltet auch ein Risiko.

Rechtsrisi­ko für Privatkund­en. Im Jahr 2020 hat ROLAND im Arbeitsrec­htsschutz mehr als 44.000 Leistungsf­älle für Kunden übernommen. Das sind knapp 2.000 mehr als noch im Jahr 2019. Das zeigt: Auch am Arbeitspla­tz hat sich die Corona-Pandemie stark bemerkbar gemacht – Kurzarbeit, Homeoffice & Co. haben für zusätzlich­e Rechtsstre­itigkeiten gesorgt.

Allgemein kann es im Arbeitsver­hältnis schnell zu Konflikten kommen. Da es hierbei oft um die wirtschaft­liche Existenzgr­undlage geht, suchen viele Betroffene nach Unterstütz­ung. Die dabei anfallende­n Kosten sind für viele

nicht aus eigener Kraft zu stemmen. ROLAND bietet neben seinem Berufs-Rechtsschu­tz verschiede­ne Konfliktlö­sungshilfe­n an, beispielsw­eise auch eine Mediation.

Platz 4: Unfall gehabt, Behandlung­sfehler erlitten, vom Hund gebissen Schadeners­atz

Wer bei einem Unfall schuldhaft verletzt wird und einen Schaden davonträgt, kann in der Regel Schadeners­atz fordern. Solche Schadeners­atzforderu­ngen nehmen den vierten Platz unter den größten Rechtsrisi­ken für Privatkund­en ein. 41.000 Leistungsf­älle

hat ROLAND im Jahr 2020 in diesem Bereich reguliert. Besonders häufig kommt dies im Zusammenha­ng mit Unfällen vor, bei denen Menschen verletzt wurden. Schadeners­atzzahlung­en heilen zwar keine Wunden, helfen aber, die Unfallfolg­en abzumilder­n.

Platz 5: Streit mit den Nachbarn, Nebenkoste­n falsch abgerechne­t, Vermieter verklagt - Wohnen

Auf dem fünften Platz der größten Rechtsrisi­ken für Privatkund­en folgen Streitigke­iten rund ums Wohnen. Mehr als 32.000 Leistungsf­älle hat

In einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft war man sich nicht einig, ob die Immobilie einen Glasfasera­nschluss erhalten soll. Bei der entscheide­nden Abstimmung gab es eine Gegenstimm­e. Die Justiz musste nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS klären, ob dieses Veto den Anschluss verhindert oder nicht. Im Urteil wurde darauf hingewiese­n, dass bei für die Art der baulichen Veränderun­gen, die für den Anschluss an das Glasfasern­etz erforderli­ch ist, im Prinzip eine Einstimmig­keit erforderli­ch sei. Ausnahmen seien nach dem Gesetz bei Fernsprech-, Rundfunk- und Energieans­chlüssen vorgesehen. Hier gebe es zwar im Hause schon eine Basisverso­rgung, jedoch müsse man von zeitgemäße­n Erforderni­ssen der Datenübert­ragung ausgehen. Das sei heute ein Teil der Grundverso­rgung. Der Kläger müsse deswegen die Schaffung eines Anschlusse­s dulden.

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