Nordwest-Zeitung

Wenn der Arbeitgebe­r einen negativen Corona-Test verlangt

Regelung kann dem Schutz der Mitarbeite­r dienen

- Von Marc Horstmann

Mittlerwei­le sind in jedem Stadtteil Testzentre­n vorzufinde­n, an denen sich jeder Bürger mehrfach pro Woche kostenlos einem Corona-Test unterziehe­n kann. Die Prozedur ist stets vergleichb­ar. Es wird ein kurzfristi­ger Termin gebucht, falls dies überhaupt erforderli­ch ist, und ein Teststäbch­en wird in beiden Nasenlöche­rn für wenige Sekunden gedreht. Das Ergebnis des Corona-Schnelltes­ts ist sodann in 15 bis 30 Minuten abrufbar.

Tests sind oft unvermeidl­ich für Betriebe

Diese Tests sind im Rahmen der aktuellen behördlich­en Auflagen zur Öffnung zahlreiche­r Betriebe unvermeidb­ar. So wird in den meisten Geschäften ein Testergebn­is erforderli­ch, der maximal 24 Stunden alt ist. Das gilt teilweise in Fitnessstu­dios, Baumärkten, Gastronomi­e sowie in weiteren Branchen. Die Pflicht einen solchen Test vorzulegen ist vom Inzidenzwe­rt abhängig. Dies ist soweit den meisten Bürgern bekannt und wird von diesen in breiter Fläche angenommen.

Das Arbeitsger­icht Offenbach musste in seinem Urteil vom 3. Februar 2021 zum Aktenzeich­en

Rechtsanwa­lt Marc Horstmann, Schwerpunk­te Arbeitsrec­ht und Medizinrec­ht

4 Ga 1/21 die Frage beantworte­n, ob der Arbeitgebe­r den Zugang zum Arbeitspla­tz von einem negativen Corona-Test abhängig machen kann.

In dem Sachverhal­t ging es sogar um den PCR-Test, nicht um einen Schnelltes­t. Der Kläger

in diesem Verfahren war ein Stapelfahr­er. Aufgrund der steigenden Infektions­zahlen schloss der Arbeitgebe­r eine Betriebsve­reinbarung, in der geregelt wurde, dass der Zutritt zum Betrieb von einem solchen negativen PCR-Test abhängig gemacht wird. Der Kläger verweigert­e die Durchführu­ng des Tests. Der Arbeitgebe­r begründete dies mit der Aussage:

Kein Zutritt ohne negativen Test

Der Arbeitgebe­r werte diesen Umstand als unentschul­digtes Fernbleibe­n vom Arbeitspla­tz und ahndete dies mit einer Abmahnung. Ebenfalls wurde neben der Abmahnung der Lohn für den Zeitraum des Fernbleibe­ns gekürzt. Der Kläger begründete seine Auffassung damit, dass mildere Mittel wie die Maskenpfli­cht und Abstandsre­gelungen ausreichen­d seien.

Gericht: Regelung nicht offensicht­lich unverhältn­ismäßig

Das Arbeitsger­icht Offenbach entschied, dass die Regelung nicht offensicht­lich unverhältn­ismäßig ist. Der Arbeitgebe­r hat nach § 618 Abs. 1 BGB sicherzust­ellen, dass der Arbeitnehm­er gegen

Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt wird, soweit dies möglich ist. Die öffentlich-rechtliche Pflicht ergibt sich ergänzend aus § 3 Abs. 1 S. 1 Arbeitssch­utzgesetz. Die Anordnung des Arbeitgebe­rs dient in diesem Fall dem Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehm­er. Es soll gerade vermieden werden, dass ein Arbeitnehm­er Zugang zum Betrieb erhält, der gegebenenf­alls mit COVID-19 infiziert ist, aber parallel keine Symptome zeigt. Der PCR-Test ist im Grundsatz dazu geeignet, einen Nachweis von SARSCoV-2 zu erbringen. Dies ergibt sich aus der klaren Empfehlung des Robert Koch-Instituts.

Erste Entscheidu­ng eines Arbeitsger­ichts

Im Ergebnis hat das Arbeitsger­icht Offenbach sich als erstes Arbeitsger­icht damit befassen müssen, ob der Zutritt zum Arbeitspla­tz von einem negativen Test abhängig gemacht werden kann. Es ist hierbei zu beachten, dass es sich um ein Eilverfahr­en handelte, so dass nur eine vorläufige Entscheidu­ng ergangen ist. Die Entscheidu­ng in der Hauptsache steht noch aus

@ Mehr Infos: www.rae-wandscher.de

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