BGH urteilt im Juli zu „Cum-Ex“-Deals
Aktienhändler wehren sich
Ist eine Rentnerin von Deutschland nach Österreich gezogen, bezieht sie eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und ist sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse in der Bundesrepublik krankenversichert, so hat sie Anspruch auf deutsches Blindengeld, wenn sie ihr Augenlicht verliert. Bei Geldleistungen aus der Krankenkasse „wegen Krankheit eines Rentners“gilt mit Blick auf europäische Sozialabkommen nicht das Recht des „Wohnstaates“, sondern das Recht des Staates, in dem der Krankenversicherer sitzt (BSG, B 9 BL 1/20 R).
Karlsruhe – Mit „Cum-Ex“-Geschäften prellten Investoren, Banken und Börsenhändler den Fiskus um Milliarden Euro – am 28. Juli äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals dazu, ob sie sich damit strafbar gemacht haben. Dann wollen die obersten Strafrichter in Karlsruhe über die Revisionen zweier Londoner Aktienhändler entscheiden, die das Landgericht Bonn zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt hatte. Das kündigte der Senatsvorsitzende nach der Hauptverhandlung am Dienstag an (Az. 1 StR 519/20).
Eine Tendenz ließen die Richter nicht erkennen. An dem Verfahren ist auch die in den „Cum-Ex“-Skandal verwickelte Hamburger Privatbank M.M. Warburg beteiligt, die sich gegen die Einziehung von 176 Millionen Euro wehrt.
Der BGH befasst sich mit „Cum-Ex“-Deals.
„Cum-Ex“-Geschäfte heißen so, weil große Pakete von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch rund um den Stichtag für die Ausschüttung in rascher Folge hin- und hergeschoben wurden. Die Transaktionen hatten nur ein Ziel: bei den Finanzbehörden möglichst große Verwirrung stiften. Mit diesem Trick ließen sich die Beteiligten im großen Stil Kapitalertragssteuer erstatten, die nie gezahlt wurde. Möglich machte das eine Gesetzeslücke, die 2012 geschlossen wurde.