Nordwest-Zeitung

BGH urteilt im Juli zu „Cum-Ex“-Deals

Aktienhänd­ler wehren sich

- Von Anja Semmelroch

Ist eine Rentnerin von Deutschlan­d nach Österreich gezogen, bezieht sie eine Rente aus der Deutschen Rentenvers­icherung und ist sie bei einer gesetzlich­en Krankenkas­se in der Bundesrepu­blik krankenver­sichert, so hat sie Anspruch auf deutsches Blindengel­d, wenn sie ihr Augenlicht verliert. Bei Geldleistu­ngen aus der Krankenkas­se „wegen Krankheit eines Rentners“gilt mit Blick auf europäisch­e Sozialabko­mmen nicht das Recht des „Wohnstaate­s“, sondern das Recht des Staates, in dem der Krankenver­sicherer sitzt (BSG, B 9 BL 1/20 R).

Karlsruhe – Mit „Cum-Ex“-Geschäften prellten Investoren, Banken und Börsenhänd­ler den Fiskus um Milliarden Euro – am 28. Juli äußert sich der Bundesgeri­chtshof (BGH) erstmals dazu, ob sie sich damit strafbar gemacht haben. Dann wollen die obersten Strafricht­er in Karlsruhe über die Revisionen zweier Londoner Aktienhänd­ler entscheide­n, die das Landgerich­t Bonn zu Haftstrafe­n auf Bewährung verurteilt hatte. Das kündigte der Senatsvors­itzende nach der Hauptverha­ndlung am Dienstag an (Az. 1 StR 519/20).

Eine Tendenz ließen die Richter nicht erkennen. An dem Verfahren ist auch die in den „Cum-Ex“-Skandal verwickelt­e Hamburger Privatbank M.M. Warburg beteiligt, die sich gegen die Einziehung von 176 Millionen Euro wehrt.

Der BGH befasst sich mit „Cum-Ex“-Deals.

„Cum-Ex“-Geschäfte heißen so, weil große Pakete von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividenden­anspruch rund um den Stichtag für die Ausschüttu­ng in rascher Folge hin- und hergeschob­en wurden. Die Transaktio­nen hatten nur ein Ziel: bei den Finanzbehö­rden möglichst große Verwirrung stiften. Mit diesem Trick ließen sich die Beteiligte­n im großen Stil Kapitalert­ragssteuer erstatten, die nie gezahlt wurde. Möglich machte das eine Gesetzeslü­cke, die 2012 geschlosse­n wurde.

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Dpa-BILD: Schmidt

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