Nordwest-Zeitung

Schadeners­atz auch nach Autoverkau­f?

Diesel-Kläger können hoffen

- Von Anja Semmelroch

Karlsruhe/Oldenburg – Im Dieselskan­dal haben Kläger voraussich­tlich auch dann Chancen auf Schadeners­atz von Volkswagen, wenn sie ihr Auto inzwischen weiterverk­auft haben. Das wurde am Dienstag bei zwei Verhandlun­gen am Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe deutlich.

Nach vorläufige­r Einschätzu­ng des sechsten Zivilsenat­s ist – etwa für Berechnung­en etwaiger Ansprüche – an die Stelle des Wagens der Verkaufspr­eis getreten. Der Anwalt von VW hingegen argumentie­rte, wenn der Kläger das Auto nicht mehr zurückgebe­n könne, falle der Schadeners­atz geringer aus. Wann die Richter ein Urteil verkünden, blieb zunächst offen.

In einem Fall hatte die Klägerin ihren VW mit dem Skandalmot­or EA189 für 4500 Euro verkauft. Der Autobauer ist der Ansicht, dass die Sache damit erledigt ist: Die Frau habe einen marktgerec­hten Preis erzielt. Das Kölner Oberlandes­gericht (OLG) hatte entschiede­n, dass der Frau Schadeners­atz zustehe – es komme allein darauf an, ob das Auto beim Kauf mangelhaft gewesen sei. VW sind nach eigenen Angaben etwa 1000 ähnliche Fälle bekannt. Bei dem Autobauer geht man davon aus, dass noch viele andere Kläger ihr Auto inzwischen verkauft haben dürften (VI ZR 575/20).

Im anderen Fall hatte der Kläger seinen VW bei einem Audi-Vertragshä­ndler in Zahlung gegeben und zusätzlich eine „Wechselprä­mie“von 6000 Euro bekommen. Hier hatte zuletzt das OLG Oldenburg entschiede­n, dass diese Summe nicht vom Schadeners­atz-Anspruch abzuziehen sei (Az. VI ZR 533/20).

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