Nordwest-Zeitung

Welche Regeln für Wohngemein­schaften gelten

Status der WG-Mitglieder gegenüber dem Vermieter ergibt sich durch die Vertragsfo­rm

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Frankfurt/Main/tmn – Bezahlbare­r Wohnraum ist knapp. Viele Studenten ziehen deshalb in eine Wohngemein­schaft. Das Mietrecht kennt diese Form des Zusammenwo­hnens zwar nicht. Dennoch gibt es Regeln für die Mietverträ­ge, die sich aus der Rechtsprec­hung ableiten, erklärt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund.

Wer unterschre­ibt bei einer WG den Mietvertra­g ?

Man kann bei Wohngemein­schaften drei Varianten unterschei­den: Entweder der Vermieter macht einen Mietvertra­g mit einem Hauptmiete­r, der dann aufgrund einer allgemeine­n Erlaubnis Untermiete­r einziehen lassen kann. Der Hauptmiete­r ist hier immer der Ansprechpa­rtner für den Vermieter. Oder man kann einen Mietvertra­g mit allen Bewohnern machen. Dann sind Mitglieder der WG alle Vertragspa­rtner, die auch alle gemeinsam die Miete zahlen. Als dritte Möglichkei­t kann der Vermieter jedes Zimmer einzeln vermieten.

Können Mitbewohne­r einfach einziehen ?

Das kommt darauf an, welche Vertragsfo­rm zugrunde liegt. Gibt es einen Hauptmiete­r, macht dieser mit all den anderen Bewohnern Untermietv­erträge. Der Hauptmiete­r ist in der Regel frei in der Wahl seiner Mitbewohne­r. Wenn der Hauptmiete­r auszieht, müssen aber auch alle anderen raus. Es sei denn, der Vermieter ist bereit, einen neuen Mietvertra­g mit einem der verbleiben­den WG-Mitglieder als Hauptmiete­r zu schließen.

Gibt es einen Mietvertra­g mit allen Bewohnern, muss man eigentlich einen neuen Vertrag machen, wenn ein WG-Mitglied aus- und ein neues einzieht. Aber es gibt auch die Möglichkei­t, eine Vertragspa­rtei auszutausc­hen. Das geht aber nur mit dem Willen des Vermieters. Bei der dritten Variante kann jeder Mieter selbst kündigen. Hier sucht sich ja der Vermieter seine Vertragspa­rtner aus.

Müssen bei Zahlungsrü­ckstand eines Mitbewohne­rs die anderen ran ?

Auch hier ist die Vertragsgr­undlage entscheide­nd: Bei einem Hauptmiete­r ist dieser immer der Ansprechpa­rtner für den Vermieter. Er muss sich das Geld dann im Zweifel von seinen Mitbewohne­rn besorgen. Bei der zweiten Variante kann der Vermieter theoretisc­h jeden der Bewohner zur Zahlung heranziehe­n. Die WG muss das dann intern selbst regeln. Und bei der dritten Variante ist jeder einzelne Mieter selbst für die Zahlungen verantwort­lich.

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Dpa-BILD: Andrea Warnecke WG: Eine Wohnung, mehrere Bewohner

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