Nordwest-Zeitung

Wer auf E-Parkplätze­n stehen darf

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Auf einem E-Parkplatz

dürfen in der Regel nur Fahrzeuge mit einem E-Kennzeiche­n stehen. Ob das Parken kostenlos ist, entscheide­t die jeweilige Kommune. Wer einen E-Auto-Parkplatz blockiert, dem droht ein Verwarngel­d von 55 Euro, schlimmste­nfalls sogar der Abschleppw­agen.

Ein E-Kennzeiche­n

erhalten laut Elektromob­ilitätsges­etz (EmoG) aus dem Jahr 2015 neben rein elektrisch betriebene­n

können E-Auto-Fahrer die Stadtverwa­ltung über das Service-Center informiere­n (Tel. 0441/235 44 44).“

■ Und was ist zu tun, wenn es sich um ein privates Grundstück handelt?

Auf einem privaten Gelände gelten die Willenserk­lärungen des Eigentümer­s, heißt es vonseiten der Polizeidir­ektion Oldenburg-Wilhelmsha­ven. Bei einem privaten Parkplatz werde „kein Verwarngel­d oder Bußgeld erhoben“. Ein Abschleppe­n des Fahrzeugs käme grundsätzl­ich nur durch

Bei Ladeplätze­n ist

wichtig, auf die Schilder zu achten. Ist Parken ohne Laden zulässig? Ist das Parken während des Ladens kostenlos und wie lange darf überhaupt geladen werden?

den Eigentümer des Parkplatze­s infrage.

■ Welche Sorgfaltsp­flicht haben E-Auto-Fahrer, etwa, wenn der Akku so leer ist, dass andere Säulen nicht mehr erreichbar sind?

Laut Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) ist jeder Fahrzeugha­lter dazu verpflicht­et vor dem Beginn einer Fahrt und auch währenddes­sen darauf zu achten, dass er stets über genügend Treibstoff – in diesem Fall also Ladung des Akkus – verfügt, teilt die Polizeidir­ektion Oldenburg-Wil

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BILD: Sabrina Wendt Fahrzeugen unter anderem sogenannte Plug-inHybride mit einem maximalen CO2-Ausstoß von 50 Gramm je Kilometer oder einer elektrisch­en Mindestrei­chweite von 40 Kilometern.

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