Ja, ich will ...
EHE Durch eine Hochzeit können sich steuerliche Vorteile ergeben
Auch wenn wegen Corona viele große Feiern verschoben wurden – geheiratet wird trotzdem weiterhin. Neben Ringen, Kuchen & Co. gibt es rund um Hochzeit und Ehe auch einige steuerliche Themen, die Brautpaare beachten sollten.
■ Lohnsteuerklassen
Vor der Hochzeit haben Ledige meistens die Steuerklasse
1. Eine Eheschließung wird elektronisch an die Finanzbehörde gemeldet. Diese vermerkt dann in der Datenbank der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Steuerklasse 4 für beide Ehepartner. Bei den künftigen Gehaltsabrechnungen ziehen die Arbeitgeber die Steuern nach der neuen Steuerklasse ab. Als Frischvermählter wundern Sie sich vielleicht: An der Höhe des Steuerabzugs ändert sich im Vergleich zur Steuerklasse 1 nichts.
Eheleute haben auch die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination 3 und 5 zu wählen. Das bringt oftmals Vorteile, wenn einer der Ehepartner wesentlich mehr verdient – oder überhaupt nicht berufstätig ist.
■ Zusammenveranlagung
Im Jahr der Eheschließung können die Eheleuteeine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Sind das jeweilige Einkommen und der Lohnsteuerabzug unterschiedlich hoch, erfolgt über die Steuererklärung ein Ausgleich, da bei einer Zusammenveranlagung das Ehegattensplitting gewährt wird. Übrigens: Es spielt keine Rolle, wann die Hochzeit stattgefunden hat – ein Tag Ehe im Jahr genügt für die Zusammenveranlagung.
■ Freistellungsauftrag
Bisher konnte pro Person 801 Euro an Kapitalerträgen bei Ihren Banken vom Steuerabzug freigestellt werden. Durch eine Hochzeit ergibt sich nun zusammen ein Freistellungsvolumen von 1.602 Euro zu – rein rechnerisch also nicht mehr als vorher. Aber: Der nicht ausgeschöpfte Betrag des einen Ehegatten kann dann auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Riester-Verträge
Sind Sie und Ihr Ehegatte berufstätig, müssen Sie auch beide weiterhin Ihren jeweiligen Mindesteigenbetrag für die Riester-Rente einzahlen, um die ungekürzte Zulage zu erhalten. Studiert jedoch beispielsweise Ihr Partner noch, stand diesem bisher keine Riesterförderung zu. Ab dem Hochzeitsjahr ist der Ehegatte jedoch „mittelbar“anspruchsberechtigt. Voraussetzung: Ihr Partner hat einen eigenen Vertrag, zahlt seinen Mindesteigenbeitrag und Sie haben einen anderen Vertrag. Um die Grundzulage von 175 Euro zu erhalten, müssen mindestens 60 Euro im Jahr eingezahlt werden.
■ Die Hochzeitsfeier
Wer die Feier zu Hause ausrichtet und einen CateringService für die Bewirtung nutzt, kann diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Ansonsten handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die das Finanzamt in der Steuererklärung nicht berücksichtigt.