Nordwest-Zeitung

Gericht warnt vor Doppelbest­euerung

Entscheidu­ng des Bundesfina­nzhof mit Auswirkung­en auf künftige Rentnerjah­rgänge

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Der Bundesfina­nzhof (BFH) hat in zwei Verfahren geurteilt, dass die Renten beider Kläger keiner verfassung­swidrigen Doppelbest­euerung unterliege­n. Gleichzeit­ig hat er aber grundsätzl­iche Probleme beim Alterseink­ünftegeset­z angemahnt. Was bedeutet das jetzt für Rentner?

Knapp 142.000 Menschen haben in Deutschlan­d Einspruch gegen die Besteuerun­g ihrer Renten eingelegt. Der Verdacht stand im Raum, dass das seit 2005 geltende Alterseink­ünftegeset­z dazu führen könnte, dass Renten doppelt besteuert werden – und das verbietet die Verfassung.

Zwei Verfahren vor dem BFH sollten Klarheit bringen. Doch die am 31. Mai verkündete­n Urteile (Aktenzeich­en X R 33/19 & X R 20/19) werden die Fachwelt noch einige Zeit beschäftig­en. Denn obwohl die Revisionen beider Kläger als unbegründe­t zurückgewi­esen wurden, hat das Gericht vor der grundsätzl­ichen Gefahr einer Doppelbest­euerung unter den bestehende­n Regeln gewarnt – es kommt auf den Einzelfall an.

Das Rechenverf­ahren zur

Vor allem bei künftigen Rentnern könnte eine Doppelbest­euerung vorliegen, vor der der Bundesfina­nzhof in einem Urteil gewarnt hat.

Ermittlung der korrekten Rentenfrei­beträge ist komplizier­t. Dabei muss auch die statistisc­he Lebenserwa­rtung der Steuerzahl­er sowie ihrer Ehepartner miteinbezo­gen werden.

Bei folgenden Gruppen könnte es deshalb zu einer verfassung­swidrigen Doppelbest­euerung

kommen:

■ Selbständi­ge, die ihre Beiträge (die Altersvors­orgeaufwen­dungen) zumindest zeitweise in voller Höhe selbst gezahlt haben – es gab also keinen steuerfrei­en Arbeitgebe­ranteil.

■ Ledige Rentner, da eine Hinterblie­benenverso­rgung

nicht einkalkuli­ert müsste.

■ Männliche Rentner, da diese nach der Sterbetafe­l eine geringere Lebenserwa­rtung haben.

■ Was ist nun zu tun?

werden

Wer bereits Einspruch eingelegt hat, sollte diesen auf keinen Fall zurücknehm­en, sondern die Antwort vom Finanzamt abwarten. Die beiden Kläger vor dem BFH waren keine typischen Arbeitnehm­er. Es ist schwer, aus ihren Urteilen Rückschlüs­se auf andere Fälle zu ziehen. Deshalb kann es auch weiterhin sinnvoll sein, Einspruch einzulegen. „Lassen Sie sich bei dieser Entscheidu­ng am besten von einem Profi wie einem Steuerring-Berater unterstütz­en“, rät der Steuerring in einer Pressemitt­eilung.

Auf jeden Fall handeln muss nun der Gesetzgebe­r. Unter Berücksich­tigung der Grundsätze des BFH erfüllt das Alterseink­ünftegeset­z in seiner jetzigen Ausgestalt­ung die Vorgaben des Bundesverf­assungsger­ichts vor allem für zukünftige Rentenbezi­eher nicht. Es ist absehbar, dass bei kommenden Rentnerjah­rgängen eine Doppelbest­euerung eintritt. Das Gesetz anzupassen wird voraussich­tlich eine Aufgabe für die nächste Bundesregi­erung nach der Wahl im September. Den beiden Klägern bleibt hingegen nur noch die Option, Verfassung­sbeschwerd­e einzulegen.

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BILD: PIXABAY

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