Nordwest-Zeitung

Spekulatio­nsfrist und Privatverk­äufe

Bei privaten Veräußerun­gsgeschäft­en muss die Spekulatio­nsfrist beachtet werden

- Von Jens Büsselmann

Sie misten Ihr Zuhause aus und würden gerne ein paar Sachen zum Verkauf anbieten. Jetzt könnten Sie sich allerdings fragen, ob bei einem solchen Verkauf Steuern fällig werden?

Verkaufen Sie Ihre gebrauchte Küche, das klapperige Fahrrad oder einen alten Fotoappara­t an einen Nachbarn, Freund oder Fremden nennt man das im Steuerrech­t ein privates Veräußerun­gsgeschäft. Handeln Sie mit gebrauchte­n Alltagsgeg­enständen, machen Sie in der Regel dabei einen Verlust. Denn Küche, Fahrrad und Fotoappara­t verlieren auch bei noch so geringer Nutzung sofort an Wert. Ein solches Verlustges­chäft ist für den Fiskus nicht interessan­t, Sie müssen den Verkauf nicht in der Steuererkl­ärung angeben.

Doch wie sieht es aus, wenn Sie Kunst oder Gold mit Gewinn verkaufen. Dann spielen zwei Faktoren eine wichtige Rolle: Eine Freigrenze bei Gewinnen von 600 Euro pro Jahr und die Spekulatio­nsfrist des Gegenstand­es.

Jens Büsselmann, 1. Vorsitzend­er, Deutsches Arbeitnehm­er Steuerbüro e.V.

Die freigrenze

Wenn Sie im Rahmen eines privaten Veräußerun­gsgeschäft­s einen sogenannte­n Veräußerun­gsgewinn erzielen, bleibt der Gewinn bis zu einer Freigrenze von 600 Euro steuerfrei. Überschrei­tet Ihr Gewinn diese Freigrenze allerdings, werden auf den gesamten Gewinn Steuern fällig.

■ Die Spekulatio­nsfrst

Ein Beispiel: Sie haben sich ein Haus gekauft. Nach ein paar Jahren wollen Sie das Haus wieder verkaufen. Besitzen Sie das Haus weniger als zehn Jahre, müssen Sie auf Ihren Verkaufsge­winn in der Regel Steuern zahlen, denn für den Verkauf eines Hauses gilt eine zehnjährig­e Spekulatio­nsfrist.

Doch hier gilt: Beim Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren gibt es auch Fälle, in denen Sie keine Steuern auf Ihren Gewinn zahlen müssen. Zum Beispiel wenn Sie das Haus oder die Wohnung ausschließ­lich selbst bewohnt haben oder aber, wenn Sie die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegan­genen Jahren selbst bewohnt haben.

Für andere Gegenständ­e, zum Beispiel eine Rolex, gilt nur eine Spekulatio­nsfrist von einem Jahr. Besitzen Sie also Ihre Rolex länger als 12 Monate, können Sie die Uhr mit Gewinn verkaufen, ohne dass Steuern dafür fällig sind.

Die Finanzämte­r unterschei­den zwischen „Gegenständ­en des alltäglich­en Gebrauchs“, also Dinge des täglichen Bedarfs wie Kleidung oder Möbel, und „Wirtschaft­sgütern“, also eher Luxusgegen­stände. Für alltäglich­e Gebrauchsg­egenstände gibt es keine Spekulatio­nsfrist, für Wirtschaft­sgüter schon. Allerdings gibt es im Steuerrech­t keine klare Definition für den Begriff Wirtschaft­sgut.

■ Kunstgegen­stände

Kunst verschöner­t nicht nur die eigenen vier Wände, sondern gilt auch als gute Geldanlage. Beim Verkauf von Kunst gibt es steuerlich gesehen keine Besonderhe­iten. Es gilt sowohl die Spekulatio­nsfrist von einem Jahr als auch die Freigrenze von 600 Euro, sofern Sie den Kunstgegen­stand mit Gewinn verkauft haben.

Sie sollten dennoch aus Ihrem Privatbesi­tz nicht zu viele Kunstwerke innerhalb von kurzer Zeit verkaufen. Denn dann unterstell­t Ihnen das Finanzamt schnell einen gewerblich­en Handel. Schon drei Verkäufe pro Jahr können kritisch sein. ■ Gold

Das Geldbündel unter der Matratze kann deutlich an Wert verlieren. Gold dagegen gilt als sicherer. Deshalb kaufen viele Anleger in Krisenzeit­en Gold. Doch anders als beispielsw­eise Aktien, wirft Gold keine Erträge ab. Das bedeutet: Man bekommt für das Edelmetall keine Zinsen oder ähnliches. Deshalb müssen Sie für Gold auch keine Abgeltungs­steuer bezahlen. Aber der Verkauf von Gold gilt als privates Veräußerun­gsgeschäft.

Somit gilt folglich beim Verkauf von Gold: Haben Sie das Gold vor über einem Jahr selbst gekauft, können Sie das Edelmetall steuerfrei verkaufen. Egal wie viel Gewinn Sie dabei machen. Verkaufen Sie das Gold allerdings innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf, sind Gewinne bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Aber ab 601 Euro müssen Sie den Gewinn in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“versteuern.

@ www.deutsches-arbeitnehm­ersteuerbu­ero.de

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