Spekulationsfrist und Privatverkäufe
Bei privaten Veräußerungsgeschäften muss die Spekulationsfrist beachtet werden
Sie misten Ihr Zuhause aus und würden gerne ein paar Sachen zum Verkauf anbieten. Jetzt könnten Sie sich allerdings fragen, ob bei einem solchen Verkauf Steuern fällig werden?
Verkaufen Sie Ihre gebrauchte Küche, das klapperige Fahrrad oder einen alten Fotoapparat an einen Nachbarn, Freund oder Fremden nennt man das im Steuerrecht ein privates Veräußerungsgeschäft. Handeln Sie mit gebrauchten Alltagsgegenständen, machen Sie in der Regel dabei einen Verlust. Denn Küche, Fahrrad und Fotoapparat verlieren auch bei noch so geringer Nutzung sofort an Wert. Ein solches Verlustgeschäft ist für den Fiskus nicht interessant, Sie müssen den Verkauf nicht in der Steuererklärung angeben.
Doch wie sieht es aus, wenn Sie Kunst oder Gold mit Gewinn verkaufen. Dann spielen zwei Faktoren eine wichtige Rolle: Eine Freigrenze bei Gewinnen von 600 Euro pro Jahr und die Spekulationsfrist des Gegenstandes.
Jens Büsselmann, 1. Vorsitzender, Deutsches Arbeitnehmer Steuerbüro e.V.
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Die freigrenze
Wenn Sie im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einen sogenannten Veräußerungsgewinn erzielen, bleibt der Gewinn bis zu einer Freigrenze von 600 Euro steuerfrei. Überschreitet Ihr Gewinn diese Freigrenze allerdings, werden auf den gesamten Gewinn Steuern fällig.
■ Die Spekulationsfrst
Ein Beispiel: Sie haben sich ein Haus gekauft. Nach ein paar Jahren wollen Sie das Haus wieder verkaufen. Besitzen Sie das Haus weniger als zehn Jahre, müssen Sie auf Ihren Verkaufsgewinn in der Regel Steuern zahlen, denn für den Verkauf eines Hauses gilt eine zehnjährige Spekulationsfrist.
Doch hier gilt: Beim Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren gibt es auch Fälle, in denen Sie keine Steuern auf Ihren Gewinn zahlen müssen. Zum Beispiel wenn Sie das Haus oder die Wohnung ausschließlich selbst bewohnt haben oder aber, wenn Sie die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt haben.
Für andere Gegenstände, zum Beispiel eine Rolex, gilt nur eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Besitzen Sie also Ihre Rolex länger als 12 Monate, können Sie die Uhr mit Gewinn verkaufen, ohne dass Steuern dafür fällig sind.
Die Finanzämter unterscheiden zwischen „Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs“, also Dinge des täglichen Bedarfs wie Kleidung oder Möbel, und „Wirtschaftsgütern“, also eher Luxusgegenstände. Für alltägliche Gebrauchsgegenstände gibt es keine Spekulationsfrist, für Wirtschaftsgüter schon. Allerdings gibt es im Steuerrecht keine klare Definition für den Begriff Wirtschaftsgut.
■ Kunstgegenstände
Kunst verschönert nicht nur die eigenen vier Wände, sondern gilt auch als gute Geldanlage. Beim Verkauf von Kunst gibt es steuerlich gesehen keine Besonderheiten. Es gilt sowohl die Spekulationsfrist von einem Jahr als auch die Freigrenze von 600 Euro, sofern Sie den Kunstgegenstand mit Gewinn verkauft haben.
Sie sollten dennoch aus Ihrem Privatbesitz nicht zu viele Kunstwerke innerhalb von kurzer Zeit verkaufen. Denn dann unterstellt Ihnen das Finanzamt schnell einen gewerblichen Handel. Schon drei Verkäufe pro Jahr können kritisch sein. ■ Gold
Das Geldbündel unter der Matratze kann deutlich an Wert verlieren. Gold dagegen gilt als sicherer. Deshalb kaufen viele Anleger in Krisenzeiten Gold. Doch anders als beispielsweise Aktien, wirft Gold keine Erträge ab. Das bedeutet: Man bekommt für das Edelmetall keine Zinsen oder ähnliches. Deshalb müssen Sie für Gold auch keine Abgeltungssteuer bezahlen. Aber der Verkauf von Gold gilt als privates Veräußerungsgeschäft.
Somit gilt folglich beim Verkauf von Gold: Haben Sie das Gold vor über einem Jahr selbst gekauft, können Sie das Edelmetall steuerfrei verkaufen. Egal wie viel Gewinn Sie dabei machen. Verkaufen Sie das Gold allerdings innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf, sind Gewinne bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Aber ab 601 Euro müssen Sie den Gewinn in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“versteuern.
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